Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2016 – OVG 4 N 44.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0808.OVG4N44.15.0A
Orientierungssatz
1. § 2 Abs 3 Erholungs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) des Landes Brandenburg (juris: EUrlV BB 2009) bietet keine Rechtsgrundlage zur Kürzung des Erholungsurlaub bei Sabbatical.(Rn.5)
2. Eine Kürzung folgt nicht aus einem europarechtlichen Pro-rata-temporis-Grundsatz. (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 13. August 2015, 4 K 1382/14, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. August 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist allerdings zulässig. Für ihn fehlt nicht mit Blick auf die Erklärungen der Beteiligten in ihren Schreiben vom 15. Februar und 26. März 2015 das Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Absprache, den streitigen Urlaub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts reduziert mit Klammerzusatz auf der Urlaubskarte zu vermerken, nicht um eine Unterwerfungserklärung dahin, das Schicksal dieses Urlaubsanspruchs von der erstinstanzlichen Entscheidung abhängig zu machen. Wie sich aus dem Zusammenhang jener Schreiben ergibt, bezog sich die getroffene Regelung allein auf die Führung der Urlaubskarte. Eine Aussage dahin, dass sich die Beteiligten mit dem erstinstanzlichen Urteil begnügen und es nicht anfechten wollten, ist den Schreiben nicht zu entnehmen.
2. Der Antrag ist indessen nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.
a) Mit den vom Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2014 ungekürzten Erholungsurlaub zu gewähren.
Den Ausgangspunkt des erstinstanzlichen Urteils, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV -, die für Richter des Landes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EUrlDbV entsprechend gelte, ergebe sich für die Klägerin für das Jahr 2014 ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen, und zwar unabhängig davon, ob die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618) oder in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 32) zugrunde zu legen sei, zieht der Rechtsbehelf nicht in Zweifel. Seine Argumentation, der Erholungsurlaub sei wegen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV um 5 Tage zu vermindern bzw. nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Mai 2014) entsprechend zu kürzen, überzeugt nicht.
aa) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bei der bewilligten Blockteilzeit - die Klägerin war acht Monate im Umfang von 75 % teilzeitbeschäftigt und in diesem Zeitraum für zwei Monate vom Dienst freigestellt - habe es sich nicht um eine anderweitige Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV gehandelt.
Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Bezugspunkt für die Erhöhung oder Verminderung des Urlaubsanspruchs nach § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV das Kalenderjahr sei, verkennt der Beklagte, dass das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen die Anwendbarkeit dieser Norm verneint. Es geht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang - auch mit Blick auf § 2 Abs. 1 EUrlDbV - allein auf die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Kalenderwoche ankommt und mit der hier vorgenommenen Freistellung vom Dienst keine anderweitige Bestimmung über die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen worden sei. Diesem Verständnis der Norm tritt der Rechtsbehelf nicht substantiiert entgegen. Ebenso wenig setzt er sich mit der normsystematischen Erwägung des angefochtenen Urteils auseinander, für die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV hätte kein Bedürfnis bestanden, wenn in einer Blockfreistellung eine Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gesehen werde. Die Gegenüberstellung von Absatz 3 und Absatz 5 des § 2 EUrlDbV zeigt, dass der Verordnungsgeber zwischen Beurlaubungen und Freistellungen einerseits und der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in der Kalenderwoche andererseits unterschieden hat, so dass die Regelung für die letztere Fallgruppe nicht auf Freistellungen übertragen werden kann.
Nur am Rande sei bemerkt, dass Richter keinen festen Dienstzeiten unterliegen und ihre Arbeitszeit grundsätzlich selbst gestalten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 -, juris Rn. 3), so dass die (in der Ursprungsfassung) an die Arbeitszeitverordnung knüpfende Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV ohnehin nicht einschlägig ist. Eine auch nur entsprechende Anwendung der Vorschrift muss daran scheitern, dass im Falle der Teilzeitbeschäftigung von Richtern nicht wie bei Beamten die regelmäßige Arbeitszeit (vgl. § 78 Abs. 1 LBG Bbg), sondern der regelmäßige Dienst bzw. das Maß der dienstlichen Inanspruchnahme reduziert wird (vgl. § 5 Abs. 1 BbgRiG). Soweit der Rechtsbehelf demgegenüber darauf hinweist, dass das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) es für gerechtfertigt halte, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stunden-Woche zu messen, lässt das nicht den vom Beklagten gezogenen Schluss zu, es sei von einer Verteilung auf fünf Arbeitstage auszugehen. Denn jene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts gibt allein eine Vergleichsgröße für das Maß der dienstlichen Inanspruchnahme vor, ändert aber nichts daran, dass Richter ihre Arbeitszeit grundsätzlich unabhängig von Dienstzeiten selbst gestalten können.
Das weitere Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Hinweis auf den Regelungszweck führt nicht weiter, da § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV nicht in dem vom Beklagten angenommenen Sinne auslegungsfähig ist. Das weiter angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. März 2004 - AN 1 K 03.00533 - (juris) betrifft eine abweichende Sachverhaltsgestaltung, da es in jenem Fall um eine Kürzung angesparten Erholungsurlaubs ging und das einschlägige bayerische Urlaubsrecht für diesen Fall die Anwendung der dem § 2 Abs. 5 EUrlDbV entsprechenden Regelung ausdrücklich anordnete (vgl. Urteil, a.a.O. Rn. 19, 21). Ebenso wenig kommt es auf die vom Rechtsbehelf verneinte Frage an, ob § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV zu einer nachträglichen Kürzung des Urlaubsanspruchs führt, da diese Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Die zitierte „moderne“ Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht ist für das normativ bestimmte Urlaubsrecht der Beamten und Richter unergiebig.
Auch der Hinweis auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz bleibt ohne Erfolg. Zwar gilt nach der Richtlinie 97/81/EG des Rates in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Mitgliedsstaaten können aber nach § 6 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind. Sollte die Auslegung des § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV im angefochtenen Urteil - wie der Beklagte meint - mit jenem Grundsatz nicht vereinbar sein, führte dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, da es sich um eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers (hier: der Richterin) handelte, die die Rahmenvereinbarung ausdrücklich zulässt. Danach bedarf die angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Pro-rata-temporis-Grundsatz hier keine Erörterung.
Schließlich besteht auch nicht der behauptete Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. März 2013 - VG 5 K 1130/12 - (juris Rn. 22). Letzteres ist hier nicht einschlägig, da von der 5. Kammer im Rahmen eines Abgeltungsstreits der europarechtliche Mindestjahresurlaubsanspruch zu berechnen war, für den es nicht auf das nationale Recht, sondern auf europarechtliche Vorgaben ankommt. Die Annahme des Rechtsbehelfs, die 5. Kammer habe sich gehalten gesehen, die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz vorzunehmen, weil sie die Berechnung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EUrlDbV für unionsrechtswidrig halte, trifft nicht zu. Denn der Entscheidung liegt schon von vornherein der Ansatz zugrunde, der Mindestjahresurlaubsanspruch sei europarechtlich zu bestimmen. Im Übrigen geht das Urteil (a.a.O.) davon aus, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 EUrlDbV eine Privilegierung der Arbeitnehmer mit sich bringen könne, ohne deren Zulässigkeit in Frage zu stellen.
bb) Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen des Rechtsbehelfs, soweit sich dieser (hilfsweise) gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils wendet, § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Mai 2014 sei hier nicht anzuwenden.
Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Änderungsverordnung sei am 7. Juni 2014 in Kraft getreten und enthalte keine hier einschlägigen Übergangsregelungen, tritt der Beklagte nicht entgegen. Ebenso wenig zieht er in Zweifel, dass die Freistellungsphase der Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits beendet war. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die neu eingeführte Kürzungsregelung für Fälle einer ununterbrochen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Abs. 4 LBG schon zeitlich für die Freistellung der Klägerin keine Geltung beanspruchen konnte.
Unabhängig hiervon wird die Würdigung des Verwaltungsgerichts, einer rückwirkenden Anwendung der Vorschrift für das Kalenderjahr 2014 stehe der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen, vom Rechtsbehelf nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel gezogen. Der Annahme einer „unechten“ Rückwirkung tritt der Beklagte nicht entgegen. Soweit er schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin mit Blick auf § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV verneinen will, trägt er dem unter aa) festgestellten Regelungsgehalt der Norm nicht Rechnung. Der weiter angeführte Pro-rata-temporis-Grundsatz steht - wie bereits ausgeführt - einer für den Betroffenen günstigeren nationalen Regelung nicht entgegen, so dass die Klägerin, auch wenn ihr als Arbeitsrichterin die Rechtsprechung des EuGH und BAG zum Urlaubsrecht bekannt gewesen sein wird, gleichwohl auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnte. Das Vorbringen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV habe ausschließlich begünstigende Wirkung, da die Regelung die Kürzung auf volle Kalendermonate der Freistellung beschränke, beruht wiederum auf der vom Senat nicht geteilten Prämisse, Blockteilzeit sei schon zuvor von § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV erfasst gewesen. Das vom Rechtsbehelf angesprochene Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 20. Juli 2010 hat - wie auch der Beklagte einräumt - keine normative Wirkung. Es beschränkt sich mit seiner Aussage, bei Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sei eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 EUrlDbV angemessen, auf Gesetzesinterpretation und lässt einen Vertrauenstatbestand nicht entfallen. Denn eine Änderung der Verordnung, die das Rundschreiben gerade nicht für notwendig hielt, zeichnete sich nicht ab. Die weiteren vom Verwaltungsgericht für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens angeführten Gründe greift der Rechtsbehelf nicht auf.
Danach kann der Senat ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht offen lassen, ob § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV, der ausdrücklich auf § 78 Abs. 4 LBG abstellt, auch auf die Teilzeitbeschäftigung von Richtern im Blockmodell nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgRiG anwendbar ist.
cc) Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EUrlDbV in der ursprünglichen Fassung vom 16. September 2009 scheide aus, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, setzt sich der Rechtsbehelf nicht auseinander. Ebenso wenig geht er auf die Würdigung des Urteils ein, mangels Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 EUrlDbV nicht in Betracht.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall.
Die vom Rechtsbehelf formulierten Rechtsfragen, (1.) ob der in § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV normierte Pro-rata-temporis-Grundsatz oder der Pro-rata-temporis-Grundsatz als allgemeiner Rechtssatz auch für Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit keinem festen Regime unterliege, gelte und (2.) ob § 2 Abs. 5 Satz 1 EUrlDbV oder der Pro-rata-temporis-Grundsatz als allgemeiner Rechtssatz auch für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gelte, lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen unter a) aa) Bezug.
Die weitere Frage, ob § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV durch die ausdrückliche Erwähnung von § 78 Abs. 4 LBG die Anwendbarkeit auf Richterinnen und Richter ausschließt, ist - wie unter a) bb) ausgeführt - nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).