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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.09.2016 – 8 K 220.16 V

ECLI:DE:VGBE:2016:0902.8K220.16V.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführungen zu dem in Deutschland lebenden Ehemann und Vater, dem Beigeladenen zu 2. Die Eheleute sind seit dem 15. August 2012 verheiratet. Der Kläger wurde am 5. April 2015 in Damaskus geboren.

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Der Beigeladene zu 2 ist syrischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2015 als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

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Die Anträge der Kläger vom 12. Februar 2016 auf Erteilung von Visa lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut mit Bescheiden vom 6. April 2016 ab. Der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht gesichert. Von diesem Erfordernis sei auch nicht abzusehen. Die Klägerin besitze die libanesische Staatsangehörigkeit. Die Familienzusammenführung könne daher auch im Libanon hergestellt werden. Die Klägerin habe angegeben, dass sie und ihr Ehemann sich im Libanon nicht wohl fühlten und in Deutschland mehr Möglichkeiten hätten. Dies könne aber keine Begründung dafür sein, die Lebensgemeinschaft nicht im Libanon zu leben. Von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts könne auch nicht im Ermessenswege abgesehen werden. Der Ehemann und Vater verfüge über keinerlei selbst erwirtschaftete Einkünfte, auch nicht aus geringfügiger Beschäftigung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Praktikums bemüht habe. Der Besuch des Integrationskurses allein sei nicht ausreichend, um das Ermessen zu Gunsten der Kläger auszulegen. Ein atypischer Fall, der ein Absehen vom Erfordernis der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung erfordern würde, sei nicht ersichtlich.

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Dagegen haben die Kläger am 21. April 2016 Klagen erhoben, mit der sie ihr Nachzugsbegehren weiterverfolgen. Die Bescheide gingen unzutreffend davon aus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar im Libanon hergestellt werden könnte. Sie hätten dort weder Verwandte noch Bekannte, bei denen sie unterkommen könnten.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 6. April 2016 zu verpflichten, ihnen Visa zur Familienzusammenführung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne im Libanon geführt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann und Vater in einem Land mit vergleichbarem kulturellen Hintergrund und der gleichen Muttersprache nicht aufgrund seiner in Syrien erfolgten Ausbildung über seine Ehefrau einen sicheren Aufenthaltsstatus sowie eine hinreichend bezahlte Erwerbstätigkeit finden könne.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Mai 2016 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Beigeladene zu 2 wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Für das Ergebnis seiner Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, (2 Hefter), des Beigeladenen zu 1 (2 Hefter) und der Ausländerakte des Beigeladenen zu 2 (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung der beantragten Visa durch den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 6. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 9 AufenthG bedürfen Kläger für den begehrten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor der Einreise der Erteilung eines nationalen Visums. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines solchen Visums sind hier die §§ 27, 29 Abs.1, 30 Abs.1 AufenthG. Anwendung findet das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 162), zuletzt geändert durch Art. 5 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter den im Einzelnen geregelten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Regelerteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Visums ist gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nachzugswilligen Ausländers. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist hier nicht der Fall. Der Ehemann und Vater der Kläger, der Beigeladene zu 2 kann den Lebensunterhalt derzeit noch nicht sichern. Er ist erwerbslos und bezieht für seinen eigenen Unterhalt Leistungen nach dem SGB II.

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Allerdings gewährt § 29 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung eine Erleichterung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen. Danach kann bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der - wie der Beigeladene zu 2 - eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. In den Fällen von § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG gestellt wird und 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

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Zwar sind die Visaanträge der Kläger innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz. 2 Nr. 1 AufenthG gestellt worden. Jedoch ist die weitere Voraussetzung aus § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. Die Beklagte nimmt nämlich zu Recht an, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch im Libanon möglich wäre. Die von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geforderte besondere Bindung zum Libanon als Drittstaat besteht bereits durch die Staatsangehörigkeit der Klägerin. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch der Beigeladene zu 2 eine besondere Bindung an den Libanon aufweist („zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen“, ebenso Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 33 L 171.16 V –, juris Rn. 22). Die Klägerin vermittelt diese Bindung auch an ihren einjährigen Sohn. Die durch die Staatsangehörigkeit bestehenden Bindungen der Klägerin zum Libanon werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in Syrien geboren und aufgewachsen ist. Dieser Umstand steht der Möglichkeit, im Libanon die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2 aufzunehmen, nicht entgegen. Auch der Bruder der Klägerin lebt und studiert derzeit im Libanon. Schließlich ist auch der Beigeladene zu 2 über den Libanon nach Deutschland ausgereist.

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Die Aufnahme der Lebensgemeinschaft im Libanon ist auch nicht unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Libanon ergibt sich nicht daraus, dass der Beigeladene zu 2 nicht bereit ist, in den Libanon überzusiedeln. Dass der Beigeladene zu 2 den Libanon als Transitland seiner Flucht zu meiden sucht, ist verständlich, dass er aber dort wegen des Einflusses der libanesischen Hisbollah und deren Nähe zum Assad-Staat in Syrien Gefahr liefe, nach Syrien ausgeliefert zu werden, ist nicht erkennbar. Die Hisbollah ist nur einer der politischen Akteure im Libanon. Angesichts der großen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon ist nicht erkennbar, warum der Beigeladene zu 2 zu Gefahr laufen sollte, von der Hisbollah wegen Wehrdienstentziehung in Syrien identifiziert und nach Syrien verschleppt zu werden. Die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Libanon erscheint auch - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - aufgrund des vergleichbaren kulturellen Hintergrundes und der gleichen Sprache zumutbar.

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Soweit die Eheleute im Klageverfahren geltend machen, wegen ihre gemischt-konfessionellen Ehe (sunnitisch-schiitisch) nicht von der Familie der Klägerin bzw. im Libanon anerkannt zu sein, steht dies nicht der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Begründung der familiären Lebensgemeinschaft im Libanon entgegen. Für eine daraus resultierende Gefahr haben die Kläger nichts dargetan. Nach den Abgaben der Klägerin bei ihrer Botschaftsvorsprache und des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung hält sich die Familie der Klägerin - abgesehen vom Bruder der Klägerin - derzeit wohl nicht in Libanon auf. Aus dem Vermerk über die Vorsprache der Klägerin in der deutschen Botschaft vom 12. Februar 2016 ergibt sich, dass die Eheleute aber vor allem nicht im Libanon leben wollen, weil der Bruder der Klägerin wegen besserer Möglichkeiten in Deutschland davon abgeraten habe. Sofern der Beigeladene zu 2 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Klägerin sei bei ihrer Vorsprache in der deutschen Botschaft beleidigt worden, ist ein Zusammenhang dieses Vorwurfs mit den Angaben der Klägerin und der Möglichkeit und Zumutbarkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft in Libanon fortzusetzen, nicht erkennbar.

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Die Beklagte hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ohne Rechtsfehler davon abgesehen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Ermessenswege von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Die Ermessensvorschrift dient dazu, den Familienangehörigen von Flüchtlingen den Familiennachzug unter teilweisem oder vollständigem Absehen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (und des Vorhandenseins ausreichenden Wohnraums) auch u.a. dann zu ermöglichen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch in einem anderen Drittstaat möglich ist. Soweit die Beklagte ihre Ermessensausübung auf die Erwägung stützt, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft der Kläger und des Beigeladenen zu 2 im Libanon jedenfalls nicht unmöglich ist und dass der Beigeladene zu 2 über die Teilnahme am Integrationskurs bisher nicht - auch nicht teilweise - zur Sicherung seines Lebensunterhalts beigetragen habe, sind Ermessenfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht erkennbar. Die hier entscheidenden Ermessensgesichtspunkte stehen im sachlichen Zusammenhang mit dem Regelungszweck der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und der den Schutzanspruch von Flüchtlingen und ihres Anspruchs und Bedürfnisses auf Familienzusammenführung im Bundesgebiet Rechnung tragenden Ermessensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz. 1 AufenthG andererseits. Dem Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu vermeiden, dass durch den Familiennachzug eine weitere Belastung der öffentlichen Haushalte eintritt, wird jedenfalls teilweise Geltung dadurch verschafft, dass im Wege der Ermessenausübung die individuellen Leistungsmöglichkeiten des Ausländers Berücksichtigung finden können. Gleichzeitig bleibt die besondere Situation des anerkannten Flüchtlings und seiner noch im Herkunfts- oder einem Drittstaat befindlichen Familie auch bei der Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit in einem Drittstaat beachtlich. Dies hat die Beklagte erkannt und gewürdigt.

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Die Anforderungen, die die Beklagte im vorliegenden Fall stellt sind auch nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, des dem Beigeladene zu 2 unzumutbar wäre, sich darum zu bemühen, jedenfalls teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der 29jährige Beigeladene zu 2 hat nach seinen Angaben im Heimatland Abitur gemacht und an einer Fachhochschule studiert. Er hat nach seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung gute Fortschritte beim Erwerb der deutschen Sprache gemacht. Allem Anschein nach ist der Beigeladene zu 2 gesund und erwerbsfähig.

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Hervorzuheben ist, dass die Beklagte keineswegs die vollständige Sicherung des eigenen Lebensunterhalts oder des Lebensunterhalts der Kläger durch Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 2 verlangt. Die ergänzenden Ermessenausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen vielmehr, dass überhaupt ein Bemühen, jedenfalls teilweise zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen, als Anknüpfungspunkt für eine positive Ermessensausübung gesehen wird. Insofern wird lediglich eine über das durch den Integrationskurs vorgegebene Programm hinausgehende Eigeninitiative und zukunftsweisende wirtschaftliche Integrationsanstrengung verlangt.

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Dass sich der Beigeladene zu 2 abgesehen von dem nach seinen Angaben nicht passenden Jobangebot anderweitig um eine Beschäftigung bemüht hat, ist jedoch nicht erkennbar. Es ist auch keinesfalls so, dass er aufgrund der Teilnahme am Integrationskurs gehindert war, sich nach Erwerbsmöglichkeiten umzuschauen. Gelegenheit sich um eine Beschäftigung zu bemühen bestand jedenfalls innerhalb der zwölf Wochen seit Abschluss des Integrationskurses am 27. Juni 2016 bis zum Beginn des geplanten weiteren Deutschkurses. Im Hinblick auf die Begründung der versagenden Bescheide hätte es nahegelegen, diese freie Zeit zu nutzen, um durch die Aufnahme einer ggf. geringfügigen Beschäftigen bereits im hiesigen Verfahren Gesichtspunkte für eine positive Ermessensausübung zu erreichen.

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Daraus, dass der Beigeladene zu 2 ab dem 19. September 2016 bis voraussichtlich 28. Februar 2016 einen weiteren studienvorbereitenden Deutschkurs B1/B2 im Programm der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin im Umfang von 24 Unterrichtsstunden pro Woche besuchen will, um seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu verbessern, folgt derzeit noch nichts anderes. Anders als die Bezeichnung suggeriert, handelt es sich bei der „Teilnahmebescheinigung“ vom 24. August 2016 nicht um eine solche, sondern um eine Anmeldebescheidung. Dass die einem Studium vergleichbare zeitliche Belastung durch dieses Programm dem Beigeladenen zu 2 keine Möglichkeiten lassen wird, jedenfalls stundenweise einer Beschäftigung nachzugehen, ist nicht erkennbar. Daher ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte in Zukunft ein Bemühen des Beigeladenen zu 2 zur teilweisen Sicherung seines Lebensunterhalts bei der Ermessensausübung im Rahmen von § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG positiv würdigen wird.

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Anhaltspunkte für eine die Annahme eines Ausnahmefalles begründende Atypik haben die Kläger weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.