Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.09.2016 – 3 L 329.16
ECLI:DE:VGBE:2016:0915.3L329.16.0A
Orientierungssatz
1. In mehrjährigen Bildungsgängen an einer Schule, in diesem Fall an einer Fachoberschule, entscheidet grundsätzlich zum Ende einer Jahrgangsstufe die Klassenkonferenz über die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe. Die Entscheidung wird aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres (Jahrgangsnote) entschieden. Wurde während des Schuljahres ein Praktikum absolviert, so wird die Versetzung sowohl auf Grund des Praktikums als auch Grund der Leistungen in dem anderen Schulhalbjahr entschieden.(Rn.13) Dioe Klassenkonferenz entscheidet dabei über das Bestehen bzw. Nichtbestehens des Praktikums anhand eines erfolgreichen Abschlusses des Praktikums.(Rn.14)
2. Insoweit gilt ein Praktikum regelmäßig als nicht bestanden, wenn der Schüler erhebliche Fehlzeiten aufweist und darüber die Schule nicht unterrichtet hat und darüber hinaus noch durch die wöchentlich vorzulegenden Wochenberichte die Schule über seine Fehlzeiten und die tatsächlich erbrachten Leistungen sogar erheblich getäuscht hat.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 2... geborene Antragsteller begehrt die vorläufige Versetzung in die 12. Fachoberschulklasse des Oberstufenzentrums H..., das er seit dem Schuljahr 2015/16 besucht.
Im zweiten Halbjahr der ersten Jahrgangsstufe des zweijährigen Bildungsganges absolvierte er aufgrund eines mit dem Gastronomiebetrieb „C...“ geschlossenen Praktikumsvertrages in der Zeit vom 1. Februar bis zum 8. Juli 2016 die fachpraktische Ausbildung als außerschulisches Praktikum. Zuvor erhielt der Antragsteller, wie alle Mitschüler seiner Klasse, eine Anleitung zur Erstellung des spätestens bis zum 16. Juni 2016 abzugebenden Praktikumsberichts, in dem am Ende u.a. darauf hingewiesen wurde, dass Fehlzeiten sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch der Schule mitzuteilen seien. Der Antragsteller nahm die Tätigkeit am 15. Februar 2016 auf. Zuständig für seine Ausbildung im Betrieb war, wie der Inhaber des Betriebes gegenüber der Abteilungsleiterin 3 der Schule später bestätigte, Frau Y.... Seit Aufnahme des Praktikums am 15. Februar 2016 erstellte der Antragsteller regelmäßig Wochenberichte, die in Unkenntnis der Praktikumsbeauftragten überwiegend von dem für den Küchenbereich verantwortlichen Mitarbeiter K...abgezeichnet wurden. Die Wochenberichte sandte er jeweils an seine Klassenlehrerin. Am 17. Juni 2016 unterzeichnete Herr K... eine positive Praxisbeurteilung über die Tätigkeit des Antragstellers. Anlässlich des zweiten und dritten Besuches der Klassenlehrerin im Betrieb (am 22. und 23. Juni 2016) setzte Frau Y...diesen... in Kenntnis darüber, dass der (auch an den besagten Besuchstagen abwesende) Antragsteller Fehlzeiten aufweise. Über diese Fehlzeiten hatte der Antragsteller die Schule nicht in Kenntnis gesetzt, sondern gleichwohl für diese Zeiträume Wochenberichte eingereicht. Die Klassenlehrerin ermittelte anhand der mitgeteilten Fehlzeiten, dass der Antragsteller insgesamt 568 Zeitstunden als Praktikumszeiten absolviert habe (der Antragsteller geht demgegenüber von etwa 600 Zeitstunden aus). Frau Y... teilte der Klassenlehrerin per Email mit, dass der Antragsteller aus ihrer Sicht das Praktikum nicht bestanden habe, weil er neben den Fehlzeiten öfter zu spät gekommen sei, sich desinteressiert gezeigt habe und sich häufig während der Arbeitszeit mit seinem Smartphone beschäftigt habe. Wenn die Schule es ermögliche, könne der Antragsteller die Fehlzeiten nacharbeiten.
Die Klassenkonferenz beschloss am 11. Juli 2016, dass der Antragsteller das Praktikum nicht bestanden habe und nicht in die Klassenstufe 12 versetzt werde. Dies wurde damit begründet, dass der Antragsteller die erforderliche Anzahl von Zeitstunden (800) mit nur 568 nachvollziehbaren Stunden erheblich unterschritten habe und eine regelmäßige Teilnahme somit nicht erfolgt sei. Die Fehlzeiten seien darüber hinaus, bis auf zwei Tage, die den Wochenberichten zu entnehmen gewesen seien, nicht in der Schule entschuldigt worden. Der Antragsteller habe die Schule vielmehr glauben lassen, er habe jede Woche, auch während der Fehlzeiten, gearbeitet. Das Praktikum sei statt am 1. Februar 2016 erst am 15. Februar 2016 aufgenommen worden. Die Beurteilung des Betriebes falle aufgrund der hohen Fehlzeiten und des Verhaltens des Schülers negativ aus. Die Betreuerin bewerte das Praktikum als nicht bestanden. Ein Nacharbeiten sei aufgrund der Höhe der Fehlzeiten und der Tatsache, dass diese Fehlzeiten unentschuldigt gewesen seien, nicht möglich. Der Antragsteller habe insgesamt eine geringe Leistungsbereitschaft und wenig Interesse an dem Praktikum gezeigt.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 teilte die Schule dem Antragsteller die Entscheidung mit.
Dessen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Bescheid vom 19. Juli 2016 zurück.
Der Antragsteller hat am 16. August 2016 Klage (VG 3 K 330.16) erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
II.
Der Antrag des Antragstellers,
ihn vorläufig in die 12. Klasse der Fachoberschule zu versetzen, bzw. ihn vorläufig am Unterricht, den Prüfungen und allen weiteren Veranstaltungen der 12. Klasse der Fachoberschule im kommenden Schuljahr teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.
Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ihn in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 gemäß § 25 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) - APO-FOS - liegen nach summarischer Prüfung nicht vor.
Gemäß § 25 Abs. 1 APO-FOS wird in mehrjährigen Bildungsgängen – so wie vorliegend – am Ende einer Jahrgangsstufe durch die Klassenkonferenz (§ 26 Abs. 1 APO-FOS) über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe entschieden. Die Klassenkonferenz trifft gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 APO-FOS die Entscheidung aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres (Jahrgangsnote). Ist während eines Schulhalbjahres – wie hier – ausschließlich ein Praktikum durchgeführt worden, so wird die Versetzung sowohl auf Grund des Praktikums als auch Grund der Leistungen in dem anderen Schulhalbjahr entschieden (Satz 2). Dabei wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-FOS (nur) versetzt, wer alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat das Praktikum nicht erfolgreich abgeschlossen.
Über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 die Klassenkonferenz, wobei die Entscheidung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet (Satz 2). Das Praktikum ist gemäß § 15 Abs. 2 APO-FOS erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung erkennen lassen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden; soweit es sich um ein außerschulisches Praktikum handelt, werden bei der Entscheidungsfindung die Praxisbeurteilung (§ 14 Abs. 6) und die Auswertung des Berichtsheftes (§ 14 Abs. 2) berücksichtigt.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Entscheidung der Klassenkonferenz, das Praktikum für nicht bestanden zu erklären und den Antragsteller nicht in die 12. Jahrgangsstufe zu versetzen, nicht zu beanstanden.
Dabei hat die Klassenkonferenz, entsprechend der Ermächtigung in der APO-FOS als Hoheitsträger sowohl über das Bestehen des Praktikums als auch die Versetzung gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 26 Abs. 1 APO-FOS entschieden und diese Entscheidung, anders als der Antragsteller meint, nicht, auch nicht mittelbar, der Betriebsstätte überlassen. Der Klassenkonferenz haben als Entscheidungsgrundlagen u.a. die Erkenntnisse der Abteilungsleiterin und der Klassenlehrerin, die diese bei drei Besuchen an der Betriebsstätte gewonnen hat, die vom Antragsteller eingereichten Wochenberichte und die Ausführungen der im Betrieb zuständigen Ausbilderin vorgelegen. Die Kammer hält die drei Betriebsbesuche der Klassenlehrerin für hinreichend, um sich einen eigenen Eindruck über die Betriebsstätte und das Praktikum zu verschaffen. Damit hat die Klassenkonferenz auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage auch inhaltlich die angegriffenen Entscheidungen selbst getroffen.
Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung zum Nichtbestehen des Praktikums i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 APO-FOS maßgeblich an die hohe Zahl von Fehlstunden des Antragstellers angeknüpft hat. Denn gemäß § 11 Abs. 1 APO-FOS ist das Praktikum im Rahmen der zweijährigen Ausbildung im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden abzuleisten. Nach der Bewertung des Verordnungsgebers ist eine solche (Mindes-)Anzahl von Zeitstunden regelmäßig Grundvoraussetzung, um im Sinne des § 15 Abs. 2 APO-FOS die erforderlichen fachpraktischen Kenntnisse zu erwerben. Entsprechend der nicht zu beanstandeten Feststellungen des Antragsgegners hat der Antragsteller jedoch nicht einmal ¾ (71 Prozent) der erforderlichen Mindestanzahl von Zeitstunden erbracht.
Eine Bestätigung des Eindrucks, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erworben hat, durfte die Klassenkonferenz gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 APO-FOS auch in dem Umstand finden, dass der Antragsteller die Praxisstelle und die Fachoberschule entgegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS nicht nur nicht unverzüglich über die Zeiten unterrichtete, in denen er an der Teilnahme am Praktikum verhindert war, sondern in den gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS wöchentlich vorzulegenden Wochenberichten die Schule über seine Fehlzeiten und die tatsächlich erbrachten Leistungen sogar erheblich getäuscht hat. Denn hierdurch brachte er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Praktikums und zum Nachweis der erforderlichen Leistungen von vorneherein nicht willens oder in der Lage war.
Bereits nach dem Vorstehenden kann sich der Antragsteller schon nicht auf die weitere, eingereichte Praktikumsbeurteilung vom 17. Juni 2016 mit der Folge berufen, dass das Praktikum trotz nicht ordnungsgemäßer Durchführung als „bestanden“ zu werten wäre. Abgesehen davon dürfte Herr K... nach gegenwärtigem Sachstand zur Erstellung oder zur Unterschrift einer derartigen Beurteilung ohnehin weder befugt noch in der Lage gewesen sein. Dagegen hat die für die Praktikumsbetreuung zuständige Frau Y... gegenüber der Klassenlehrerin eine eindeutig negative Beurteilung abgegeben, welche den gegenteiligen Eindruck bestätigt und die sich die Klassenkonferenz zu eigen gemacht hat.
Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Ausfallzeiten infolge von Krankheiten und sonstigen vom Betroffenen nicht zu vertretenden Fehlzeiten auf das Praktikum nicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 APO-FOS angerechnet hat. Danach kann eine Anrechnung nur stattfinden, soweit die fachpraktische Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Davon ist schon infolge der Höhe der Fehlzeiten nicht auszugehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller für maximal fünf Tage eine Fehlzeit wegen Erkrankung nachträglich nachgewiesen. Über den Großteil der übrigen Fehlzeiten hat er die Schule im Unklaren gelassen. Nach alldem ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz ein Nacharbeiten der Fehlzeiten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 APO-FOS aufgrund deren Höhe und des Umstandes, dass diese mindestens gegenüber der Schule unentschuldigt waren, abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).