Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.09.2016 – OVG 5 M 36.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0916.OVG5M36.15.0A

Orientierungssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht die Regelung des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO nicht vor, sondern ordnet die Unstatthaftigkeit der Beschwerde an und bewirkt einen Bestandsschutz im Interesse der Prozesskostenhilfepartei, die sich auf die gerichtliche Bewilligung einrichtet.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 15. Juli 2015, 8 K 2168/12, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Landeskasse des Landes Brandenburg gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Juli 2015 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der unterschriebene Beschluss ist der Geschäftsstelle nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 5 ZPO am 16. Juli 2015 übermittelt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erst am 25. November 2015 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO bei der Geschäftsstelle eingegangen. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere. Eine solche sieht die Regelung des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO nicht vor, sondern ordnet die Unstatthaftigkeit der Beschwerde an und bewirkt einen Bestandsschutz im Interesse der Prozesskostenhilfepartei, die sich auf die gerichtliche Bewilligung einrichtet (vgl. Fischer in Musielak, ZPO, 13. Auflage 2016, § 127 Rn. 12 m.w.N.).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).