Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.09.2016 – OVG 6 L 62.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0921.OVG6L62.16.0A

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin hat sich im Klagewege gegen die Bewertung von Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung gewandt.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde am 12. Februar 2016 ein Vergleich geschlossen, der namentlich vorsah, zwei der Klausuren neuen Korrektoren zur Korrektur zu übergeben. In dem Vergleich ist u.a. der Satz aufgenommen worden: „Die Klägerin verzichtet des Weiteren auf die Geltendmachung etwaiger Amtshaftungsansprüche, die aus dem bisherigen Prüfungsgeschehen folgen könnten.“ Schließlich war vereinbart, dass die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3 der Verfahrenskosten zu tragen habe. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren durch Beschluss ein und setzte den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000 Euro fest.

3

Mit ihrer Streitwertbeschwerde machen der Prozessbevollmächtigte und die Klägerin, die mit diesem eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, geltend, es müsse für den Vergleich ein gesonderter Streitwert in Höhe von 68.728,66 Euro festgesetzt werden, da auch ein möglicher Amtshaftungsanspruch, der hier 63.728,66 Euro betrage, Gegenstand des Vergleichs geworden sei.

4

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Eine Berücksichtigung des Amtshaftungsanspruchs, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist, bei der Streitwertfestsetzung scheidet zum einen aus, weil schon nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligten bei Vergleichsschluss angenommen haben, dass überhaupt Ansprüche aus Amtshaftung bestanden haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der mit der Streitwertbeschwerde behauptete Amtshaftungsanspruch wegen Verzögerung der Einstellung der Klägerin als Anwärterin im öffentlichen Dienst des Beklagten über einen Zeitraum von 19 Monaten bestand oder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten bei Vergleichsschluss zumindest eine realistische Perspektive bot. Die entsprechende Formulierung in dem Vergleich stellt daher keinen Verzicht auf materielle Ansprüche, sondern lediglich eine Art „Angstklausel“ dar.

5

Zum anderen scheitert die Festsetzung eines gesonderten Vergleichswerts, weil ein zu unterstellender Amtshaftungsanspruch nicht beziffert worden war und daher nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden konnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die Beteiligten bei Abschluss des Vergleiches dieser Auffassung gewesen sind. Anderenfalls wäre die vereinbarte Aufteilung der Verfahrenskosten nicht in der gleichen Weise erfolgt. Die Kostenquote des Beklagten hätte in diesem Fall nur rund vier Prozent betragen.

6

Ob das Ansinnen der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten vor diesem Hintergrund mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zu vereinbaren ist, bedarf keiner Entscheidung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

8

Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).