Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2016 – 3 L 279.16
ECLI:DE:VGBE:2016:0923.3L279.16.0A
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zur Erlangung der Fachhochschulreife folgt nicht automatisch aus dem Umstand, dass die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachoberschulreife obligatorisch wäre. Vielmehr soll eine mündliche Prüfung nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte allerdings in einem Schuljahr keine Halbjahresnote gebildet werden, so hat grundsätzlich eine mündliche Prüfung in diesen Fächern stattzufinden. Das gilt auch in den Fällen, in denen wegen Krankheit in bestimmten Fächern keine Note erteilt werden konnte.(Rn.15)
2. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist aber grundsätzlich zu versagen, wenn der Schüler in mehr als der vom Verordnungsgeber festgelegten Höchstzahl von Fächern eine mündliche Prüfung ablegen muss, weil in mehreren Fächern eine Benotung wegen der Erkrankung nicht möglich war.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihren Ausschluss von dem mündlichen Prüfungsteil der Fachoberschul-Abschlussprüfung.
Sie besuchte seit dem Schuljahr 2013/2014 den zweijährigen Bildungsgang (Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung) der Fachoberschule R..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft der Antragsgegnerin. Mit Zeugnis vom 4. Juli 2014 wurde sie in die zweite Jahrgangsstufe versetzt. Das 3. Halbjahr der zweijährigen Fachoberschule besuchte sie im Schulhalbjahr 2014/2015. In dem Zeugnis vom 6. Januar 2015 erfolgte in den Fächern Politik, Rechtskunde und Sport keine Leistungsbewertung („o.B.“). Danach unterbrach die Antragstellerin, die an chronischen Erkrankungen leidet, den Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen. Im Schuljahr 2015/2016 wiederholte die Antragstellerin das 3. Halbjahr. In der vorläufigen Leistungsbeurteilung vom 25. November 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass mit Ausnahme des Faches Sport, für das nach Angaben der Antragsgegnerin eine Befreiung vorliegt, nach damaligem Stand alle Fächer „o.B.“ seien. In dem Zeugnis über die erbrachten Leistungen im 3. Halbjahr vom 29. Januar 2016 wies nur das Fach Sport „o.B.“ aus. Im Übrigen bewegten sich die Noten zwischen der Note „1“ und der Note „3“. Dabei wies die Antragstellerin laut Zeugnis Fehlzeiten von 58 Tagen und 10 Einzelstunden auf, was einer Teilnahme an 32 % des Unterrichts entspricht.
Nach der Leistungsbeurteilung vom 12. April 2016 wurde der aktuelle Leistungsstand der Antragstellerin im 4. Halbjahr, „sofern keine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Leistungen“ eintrete, in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Biologie und Recht mit „o.B.“ angegeben.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie zur Abschlussprüfung zugelassen sei. Die schriftlichen Prüfungen in der Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Wirtschaftswissenschaften wurden zwischen dem 4. bis 13. Mai 2016 geschrieben. Am 14. Juni 2016 gab die Antragsgegnerin die Ergebnisse dieser Prüfungen bekannt. Offenbar schrieb die Antragstellerin einige der noch ausstehenden Klausuren in den Schulfächern zum regulären Termin aus Krankheitsgründen nicht mit.
Die Vorkonferenz der Antragsgegnerin entschied am 17. Juni 2016 (Protokolle hierüber hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt), dass die Antragstellerin von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die Allgemeine Fachhochschulreife nicht erworben habe. Dies teilte ihr der Schulleiter am 20. Juni 2016 mit und verwies darauf, dass es den Fachkollegen zuletzt in sieben Fächern nicht möglich gewesen sei, eine Halbjahresnote zu bilden. Die bei dem Wiedereinstieg der Antragstellerin gehegte Erwartung, sie werde dem überwiegenden Teil des Unterrichts so folgen können, dass in allen Fächern eine Note gefunden werden könne, habe sich leider nicht bestätigt.
Das Abgangszeugnis vom 1. Juli 2016 weist für das 4. Halbjahr in den Fächern Sozialkunde, Politik, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Recht sowie die Wahlfächer Spanisch und EDV keine Punkte und Noten aus.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die erfolgte Zulassung zur Abschlussprüfung sei bindend und habe einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass in nicht mehr als drei Fächern eine mündliche Prüfung zum Bestehen abgelegt werden müsse. Eine Änderung der Halbjahresnoten in „o.B. sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass im Zeitpunkt der Zulassung zum Abitur nicht abzusehen gewesen sei, dass die Antragstellerin mehr als drei mündliche Prüfungen benötigen werde. In der Leistungsbeurteilung vom 12. April 2016 sei zum damaligen Zeitpunkt für vier Fächer „o.B.“ ausgewiesen. Da es sich bei den Fächern um Nebenfächer gehandelt habe, habe zum Zeitpunkt der Leistungsbeurteilung und auch zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung noch die Möglichkeit der Notenfindung bestanden, da u.a. die Klassenarbeiten erst nach der der Zulassung geschrieben würden. Im Zeitpunkt der Zulassung zum Abitur habe noch die Möglichkeit bestanden, in der überwiegenden Zahl der Fächer am Ende zu einer Note zu kommen. Die Antragstellerin sei jedoch bis zur Vorkonferenz nur sehr selten in der Schule erschienen, sie habe weder am verbleibenden Pflichtunterricht noch an einigen der notwendigen Klausuren teilgenommen. Die Leistungsbeurteilung im April skizziere nur einen vorübergehenden Leistungsstand und stelle keine Halbjahresnote dar, die erst am Ende des Halbjahres gebildet werde.
Die Antragstellerin hat mit am 28. Juli 2016 eingegangenen Schriftsatz um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt ergänzend vor, die Zulassung habe nicht erfolgen dürfen, da in dem Zeugnis über das 3. Schulhalbjahr (vom 6. Januar 2015) bereits drei Fächer ohne Benotung geblieben seien. Die Schulnoten für das 4. Halbjahr seien in rechtswidriger Weise nicht vor der Zulassung zur Abschlussprüfung festgesetzt worden. Dies habe nach der Systematik der APO-FOS zu geschehen, da die Prognose, der Schüler werde nicht mehr als drei mündliche Prüfungen absolvieren, hinreichend gesichert sein müsse. Die Schulakte weise keinerlei Protokollierung über die Notenfindung der Halbjahreszeugnisse durch die Schulkonferenz aus. Es sei für sie nicht deshalb nachprüfbar, wie die Schulnoten des 4. Halbjahres zustande gekommen seien. Die mangelhafte Dokumentation dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.
II.
Der (wörtliche) Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zur mündlichen Abiturprüfung auf der R...Schule in der F..., 1... Berlin, zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung keinen Anspruch darauf, dass das Prüfungsverfahren vorgesetzt wird und sie sich einer mündlichen Prüfung unterziehen darf.
Gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) - APO-FOS – entscheidet die Vorkonferenz, die rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Schulleiters stattfindet, über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung, ferner gemäß Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der nicht von der Prüfung ausgeschlossen ist, mündlich geprüft werden soll. Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann (Abs. 3 Satz 1). Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 APO-FOS darf dabei jeder Prüfling in höchstens drei Fächern mündlich geprüft werden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht schon aus dem Umstand, dass die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachoberschulreife obligatorisch wäre. Vielmehr soll gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 APO-FOS eine mündliche Prüfung nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte allerdings - wie hier - in einem Schuljahr keine Halbjahresnote gebildet werden (§ 20 Abs. 3 APO-FOS), so hat gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 APO-FOS eine mündliche Prüfung in diesen Fächern stattzufinden. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS wird, wenn Leistungen nicht erbracht werden können aus Gründen, die die Schülerin oder Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit – so wie wohl vorliegend –, keine Note erteilt. Anstelle einer Note wird ein „o.B.“ ausgewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 APO-FOS), wobei § 17 Abs. 5 bleibt unberührt bleibt (§ 20 Abs. 3 Satz 3 APO-FOS).
Die Antragstellerin hätte jedoch in mehr als der vom Verordnungsgeber festgelegten Höchstzahl von Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen. Denn vorliegend konnten nach dem Abgangszeugnis vom 1. Juli 2016 im vierten Halbjahr in sieben Schulfächern keine Note gebildet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin vorträgt – vom Unterricht im Fach Sport befreit war (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 APO-FOS) und gegebenenfalls die Fächer Politik und Sozialkunde alternierend unterrichtet wurden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 APO-FOS), übersteigt die Anzahl der Fächer, in denen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 APO-FOS eine mündliche Prüfung abzulegen wäre, die zulässige Anzahl von drei möglichen mündlichen Prüfungen.
Es ist ungeachtet der Unvollständigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schülerakte nicht ersichtlich, dass die Notenfindung und die Bewertung der Leistungen mit „o.B.“ in den in Rede stehenden Fächern für das 4. Halbjahr i.S.d. §§ 20 Abs. 3, 21 APO-FOS fehlerhaft erfolgt wäre (auch wenn in dem Abgangszeugnis die in Rede stehenden Fächer entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 nicht ausdrücklich als „o.B.“ ausgewiesen sind). Die Halbjahresnote wird für jedes unterrichtete Fach am Ende des Schuljahres (Zeugnisnote) gebildet und es werden sowohl die Note als auch die entsprechende Punktzahl auf dem Zeugnis ausgewiesen (§ 21 Abs. 1 APO-FOS). Die Noten und Punkte werden von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin im jeweiligen Unterrichtszeitraum unterrichtet hat (§ 21 Abs. 3 APO-FOS). Dabei stützt sich die Halbjahresnote nach § 21 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS auf die erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen (§ 58 Abs. 5 Schulgesetz), wobei die Ergebnisse der Klassenarbeiten zur Hälfte in die Leistungsbewertung eingehen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 APO-FOS). Soweit andere Leistungen außer den Ergebnissen in den Klassenarbeiten aus nicht zu vertretenden Gründen – hier aus Krankheitsgründen – i.S.d. § 20 Abs. 3 APO-FOS nicht erbracht werden und deshalb keine Note erteilt wird, hat dies danach zur Folge, dass insgesamt in dem betreffenden Fach keine Bewertung möglich ist.
Die zuständigen Lehrkräfte der Antragsgegnerin sind in den o.g. Fächern offenbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin wegen der hohen Fehlzeiten andere Leistungen außer den gegebenenfalls geschriebenen Klassenarbeiten unverschuldet nicht erbracht habe und deshalb die jeweilige Halbjahresnote insgesamt i.S.d. § 20 Abs. 3 APO-FOS statt mit einer Note mit „o.B.“ zu bewerten sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag, ihr sei nicht bekannt, wie die Notenbildung für das 4. Halbjahr zustande gekommen sei, genügt hierfür nicht. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin außer den Klassenarbeiten keine anderen bewertbaren Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 APO-FOS wegen ihrer hohen Fehlzeiten erbracht hat. Dies kann sie nicht mit „Nichtwissen“ bestreiten. Diese Fehlzeiten, die aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen aufgetreten sind, waren beständig Gegenstand von Gesprächen zwischen ihr bzw. ihr und ihren Eltern und der Schulleitung. Dies ergibt sich schon aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Email-Verkehr. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hierzu auch in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2016 auf den Widerspruch gegen das Abgangszeugnis ausführlich Stellung genommen, ohne dass die Antragstellerin dem in der Sache entgegengetreten wäre. Sie hat etwa auch nicht dargelegt, welche anderen Leistungen außer den Klassenarbeiten durch sie in den Fächern Sozialkunde, Politik, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Recht sowie die Wahlfächer Spanisch und EDV trotz der hohen Fehlzeiten erbracht worden sind.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bewertung in den streitgegenständlichen Schulfächern „nachträglich“, wie die Antragstellerin meint, nach der Zulassung zur Prüfung gemäß § 54 Abs. 1, 2 APO-FOS, zu ihren Ungunsten mit „o.B.“ erfolgt ist. Insbesondere kann sie aus der Leistungsbeurteilung vom 12. April 2016, nach der „lediglich“ nach dem damaligen Stand die Fächer Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Biologie und Recht wegen unverschuldet nicht erbrachter Leistungen mit „.o.B.“ zu bewerten waren, nichts herleiten. Bei der Leistungsbeurteilung handelt es sich nur um die Mitteilung eines „Zwischenstandes“. Keinesfalls wird darin verbindlich die endgültige Note im jeweiligen Schulfach zum Ende des Halbjahres festgelegt.
Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 54 Abs. 1, 2 APO-FOS vom 18. April 2016 berufen. Nach § 54 Abs. 1 APO-FOS entscheidet der Prüfungsvorsitzende spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Zur Prüfung wird gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS zugelassen, wer in jeder Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des Unterrichts teilgenommen hat (Nr. 1), im Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat (Nr. 2), alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 3) und nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung zu bestehen (Nr. 4), wobei das Fach Sport / Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach befreit war. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 APO-FOS sind mündliche Prüfungen gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 APO-FOS in die Ermittlung der Anzahl der mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 4 einzubeziehen. Zum einen erfolgt trotz der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 4 APO-FOS in der Zulassung zur Abschlussprüfung keine Festlegung der Halbjahresnote für das 4. Halbjahr i.S.d. § 21 APO-FOS. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtswidrig war oder die Antragsgegnerin nach der Leistungsbeurteilung über das 4. Halbjahr vom 12. April 2016 aufgrund von Gesprächen mit der Antragstellerin und den Eltern davon ausgehen durfte, dass sie wenigsten noch in einem der dort genannten Fächer durch regelmäßige Anwesenheit Leistungen i.S.d. § 21 Abs. 2 APO-FOS erbringen konnte und dass auch keine weiteren „Leistungsausfälle“ i.S.d. des § 20 Abs. 3 APO-FOS durch das Fehlen im Unterricht bis zum Ende des 4. Halbjahres zu erwarten waren. Denn jedenfalls würde auch aus einer rechtswidrigen Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. aus einer unrealistischen Prognose der Antragsgegnerin zu den weiteren Leistungen der Antragsgegnerin kein Anspruch dahingehend folgen, trotz nicht ausreichender Leistungen die Prüfung entgegen den Vorgaben des § 58 Abs. 2 Satz 3 APO-FOS mit dem Ziel des Bestehens der Abschlussprüfung fortsetzen zu dürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).