Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.09.2016 – OVG 11 S 23.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0926.OVG11S23.16.0A

Orientierungssatz

1. Eine Allee setzt deren Einfassung mit Bäumen sowie einen Verkehrsbezug voraus.(Rn.17) (Rn.26)

2. Am Verkehrsbezug fehlt es, wenn eine Fortbewegung zwar möglich ist, der Straßenteil aber eigentlich das Verweilen ermöglichen soll.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 28. April 2016, 4 L 242.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beigeladene.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. April 2016 erfolgte Anordnung sofortiger Vollziehung der Ausnahmegenehmigung der Antragsgegnerin gemäß § 7 der Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 17. Dezember 2013 (BaumSchVO TF) zur Fällung der Linden mit den Nr. 33 bis 45 auf der Breiten Straße in 14943 Luckenwalde.

2

Die als Fußgängerzone ausgewiesene, ca. 250 m lange Breite Straße weist (vgl. insoweit auch den Lageplan Anlage 1 bzw. den Übersichtslageplan zum Antrag der Antragstellerin - GA Bl. 8, 27) neben zwei Gehwegbereichen entlang der beidseitigen Häuserfassaden einen sich von Südwesten nach Nordosten erstreckenden und von zunächst 5 m auf 15 m erweiternden Mittelstreifen auf, der im südlichen Bereich mittig aus einer Baumreihe besteht, sodann im weiteren Verlauf nach Norden von zwei Baumreihen begrenzt wird, darunter am nordöstlichen Straßenende (ab Dahmer Straße bis Theaterstraße) linksseitig die Bäume mit den Nr. 33 bis 45 und rechtseitig die (zwischenzeitlich gefällten) Bäume mit den Nr. 16 bis 4. Am nordöstlichen Ende befinden sich zudem - mittig in Reihe stehend - die Bäume Nr. 46 und 47. Zwischen diesen Baumreihen des Mittelstreifens befinden sich auf der gesamten Länge der Breiten Straße bepflanzte Hochbeete, Bänke, Kunstobjekte und ein Brunnen. Wegen ihrer städtebaulichen, architekturgeschichtlichen und künstlerischen/kunsthandwerklichen Bedeutung ist die Straße seit 2011 als Einzeldenkmal in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen.

3

Im Rahmen der u.a. wegen massiver Schäden durch Wurzelwerk am Gehwegplattenaufbau und der erforderlichen Erneuerung des Schmutzwassersystems geplanten Sanierung und Umgestaltung der Breiten Straße beantragte die Antragstellerin im Sommer 2014 unter Hinweis auf den während dieser Baumaßnahmen nicht möglichen Erhalt der Bäume eine Fällgenehmigung für den gesamten Baumbestand der Straße. Das von der Antragsgegnerin gemäß § 36 BbgNatSchAG beteiligte Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände teilte dieser am 17. September 2014 telefonisch mit, der dortige Baumbestand erfülle nicht die Voraussetzungen einer Allee und sei deshalb auf der rechtlichen Grundlage der BaumSchVO Teltow-Fläming zu beurteilen. Nach dessen Stellungnahme vom 22. September 2014 sei eine Fällung auf dieser Grundlage jedoch abzulehnen.

4

Die Antragsgegnerin erteilte - bei gleichzeitiger Untersagung der Fällung eines der beiden nordöstlich mittig stehenden Bäume (Baum Nr. 47) - durch Bescheid vom 28. Oktober 2014 die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzpflanzungen nach Abschluss der Bauarbeiten und begründete dies unter Hinweis auf ein Baumgutachten mit der nur relativ geringen Wahrscheinlichkeit, dass die Bäume die Baumaßnahme auch bei kontinuierlicher Bewässerung nach der erforderlichen Grundwasserabsenkung vital langfristig überstehen könnten. Den hiergegen vom Beigeladenen erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2015, der Beigeladenen zugestellt am 27. Januar 2015, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dieser stehe ein Beteiligungsrecht nur dann zu, wenn der Baumbestand auf der Breiten Straße eine Allee im Sinne des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG darstelle. Typisch hierfür sei, dass ein Verkehrsweg beidseitig von Baumreihen begrenzt werde. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da der Straßenraum der Breiten Straße in mehrere Funktions- und Gestaltungszonen aufgeteilt sei, nämlich zum einen die beiden Fußgängerbereiche entlang der Häuserfassaden und zum anderen den als Ruhebereich angelegten, durch Kunstobjekte, Bänke, bepflanzte Hochbeete und einen Brunnen geprägten Mittelstreifen. Beidseitig von Bäumen begrenzt sei somit nur der Mittelstreifen, der aber kein Verkehrsweg, sondern ein Ruhebereich sei.

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Hiergegen hat der Beigeladene unter Berufung auf die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung am 27. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Potsdam Anfechtungsklage, verbunden mit dem Feststellungsbegehren, dass die teilweise erfolgte Fällung rechtswidrig war, erhoben (VG 4 K 437/15). die bisher noch nicht entschieden worden ist.

6

Auf den - mit einer nicht hinnehmbaren weiteren Verzögerung des mit unterschiedlichen Bauträgern und Inanspruchnahme von Fördermitteln zu realisierenden, bereits begonnenen Bauprojekts sowie drohenden Erstattungs- und Zahlungsansprüchen Dritter begründeten - Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht durch den Beschluss vom 28. April 2016 die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Fällung der Bäume mit der Nr. 33 bis 45 für den ersten Bauabschnitt angeordnet.

7

Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die Klage des Beigeladenen mangels Klagebefugnis unzulässig sei, da seine Beteiligung am Verfahren auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Nr. 2, 17 Abs. 2 BbgNatSchAG (Ausnahme) bzw. § 37 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Nr. 3, 17 Abs. 1 BbgNatSchAG, § 67 BNatSchG (Befreiung) nur erforderlich gewesen wäre, wenn die Bäume in der Breiten Straße eine Allee bilden würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Eine Definition dieses Begriffs enthalte § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG zwar nicht. Ausgehend von der französischen Herkunft werde unter einer Allee umgangssprachlich eine mit zwei oder mehr parallel verlaufenden Baumreihen eingefasste Straße verstanden, ursprünglich zum Schutz vor Sonne und Wind. Andere Ansätze gingen in eine ähnliche Richtung, wenn darunter ein Verkehrsweg zwischen zwei parallel verlaufenden Baumreihen verstanden werde, der des Schatten oder der Ästhetik wegen angelegt worden sei (so auch Koch/Tolkmitt, Brandenburgisches Naturschutzgesetz, Loseblattkommentar 2009, § 31, S. 1). Auch nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, und des Ministeriums des Inneren zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Alleen außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg vom 10. Februar 1998 (nachfolgend: Ministerieller Runderlass vom 10. Februar 1998) sei zumindest erforderlich, dass es sich um „Baumreihen beidseitig der Fahrbahn an Straßen und Wegen“ handele. Kernelemente einer Allee seien demnach die parallel verlaufenden Baumreihen, die eine Straße oder einen Weg begrenzten.

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Unabhängig von weiteren Anforderungen etwa zur Zahl und Anordnung der Bäume halte die Kammer diese Voraussetzungen vorliegend für nicht gegeben, da der von den Baumreihen eingefasste Mittelstreifen der Breiten Straße nicht den erforderlichen Verkehrsbezug aufweise. Dass es sich hierbei um eine Fußgängerzone handele, stehe dem zwar nicht entgegen, da es nicht auf die Nutzbarkeit für bestimmte Verkehrs- oder Fahrzeugarten ankomme. Entscheidend sei jedoch, dass der Mittelstreifen - anders als den außerhalb der Baumreihen liegenden Gehwegbereichen entlang der Häuserfassaden - nicht der „zielgerichteten Fortbewegung“ diene.

9

Mit seinen diversen Sitzgelegenheiten, bepflanzten Hochbeeten, Kunstobjekten sowie dem Brunnen habe dieser einen platzähnlichen Charakter und lade aufgrund seiner besonderen Gestaltung zum Verweilen und Rasten ein. In Abgrenzung zu den außen liegenden Gehwegbereichen solle er aufgrund seiner Gestaltung gerade einen Ruhe- und Kommunikationsraum schaffen. Dieser tatsächliche Eindruck werde nicht zuletzt auch durch die Entstehungsgeschichte der Fußgängerzone bestätigt, wenn in der Einschätzung des Brandenburgischen Landesamts zur Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 28. November 2011 zur Unterschutzstellung auf die Absicht zur Aufteilung des Straßenraums in mehrere „Funktions- und Gestaltungszonen“ verwiesen werde und es heiße, dass die breiten Streifen an den Seiten für den „Fußgänger- und Lieferverkehr“ freigehalten worden seien, während der Mittelstreifen eine „intensive Gestaltung“ aufweise.

10

Der für eine Fußgängerzone typische Verkehr finde aufgrund dieser intensiven Gestaltung auch nicht auf dem Mittelstreifen, sondern auf den beiden außerhalb der Baumreihen befindlichen Gehwegbereiche statt. Auch wenn eine Ortsveränderung auch auf dem Mittelstreifen möglich sei, würden die beschriebenen Gestaltungselemente eher als störend empfunden, da man den Hochbeeten, Bänken und anderen Objekten ausweichen müsse, was einer zielgerichteten Fortbewegung, die der Alleen-Eigenschaft gerade immanent sei, widerspreche. Zwischen den Baumreihen fehle deshalb der für Alleen typische und notwendige Verkehrsbezug. Dieses Ergebnis werde auch durch den Gesamteindruck des Mittelstreifens bestätigt, der gerade nicht den typisch visuell wahrnehmbaren Eindruck einer Allee vermittele.

11

Somit komme es auf die weitere Frage, ob der konische Verlauf der Baumanpflanzung dem Begriff der Allee zuwiderlaufe, nicht mehr an.

12

Da die Gehwegbereiche außerhalb der Baumreihen nicht die erforderliche Einfassung durch mindestens zwei Baumreihen aufwiesen, fehle es auch insoweit an einer Allee. Die Annahme des Beigeladenen, auch einzelne Baumreihen könnten die Eigenschaft als Allee begründen, widerspreche der gesetzlichen Wertung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der ausdrücklich zwischen Alleen und einseitigen Baumreihen unterscheide.

13

Angesichts dessen falle die erforderliche Interessenabwägung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Gunsten der Antragstellerin aus.

II.

14

Die am 13. Mai 2014 rechtzeitig erhobene und am 30. Mai 2016 - einem Montag - auch fristgerecht begründete Beschwerde des Beigeladenen gegen den ihm am 29. April 2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

15

Der Beigeladene macht zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, zwar gehe das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung nach § 7 BaumSchVO TF keine Entscheidung sei, die von ihm unmittelbar über § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG i.V.m. § 36 Nr. 2 und 3 BbgNatSchAG angegriffen werden könne, da weder eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG (Alleenschutz) noch eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt worden sei und eine solche habe auch nicht erteilt werden sollen. Fehlerhaft sei jedoch die verwaltungsgerichtliche Annahme, der Beigeladene könne seine Klage nicht auf § 37 Abs. 2 BbgNatSchAG stützen, wonach dessen Absatz 1 entsprechend gelte, wenn anstelle der dort genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden seien, für die dieses Gesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz eine Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nicht vorsähen. Das sei vorliegend der Fall. Denn statt der Ausnahmegenehmigung nach § 7 BaumSchVO TF hätte es einer Befreiung nach § 67 BNatSchG bedurft, weil es sich bei dem hier streitgegenständlichen Baumbestand (Linden Nr. 33 bis 45) um eine Allee handele. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner gegenteiligen Annahme von einem „völlig verfehlten Alleenbegriff“ aus, wenn es insoweit die Zweckbestimmung einer zielgerichteten Fortbewegung bzw. einen Verkehrsbezug für notwendig halte, zumal Letzteres vorliegend auch anzunehmen sei.

16

Dieses im Einzelnen umfangreich näher begründete Vorbringen - im Einzelnen dazu sogleich - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es stellt weder den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs der Allee in § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG noch dessen konkret auf den maßgeblichen Bereich der Breiten Straße in Luckenwalde bezogene Würdigung erfolgreich in Frage, dass dieser Bereich nicht die an eine Allee in diesem Sinne zu stellenden Anforderungen erfülle.

17

Gegenüber der vom Verwaltungsgericht mit dem (zutreffenden) Hinweis auf eine fehlende Begriffsdefinition in § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG - dies trifft auch auf die Vorgängerregelung in § 31 BbgNatSchG zu (auch die jeweiligen amtlichen Begründungen der Gesetzentwürfe insoweit sind unergiebig) - zugrunde gelegten Definition des Begriffs der Allee mit den Kernelementen einer parallel verlaufenden, eine Straße oder einen Weg begrenzenden Baumreihen, die dort auf das umgangssprachliche Verständnis (Brockhaus-Enzyklopädie), die Kommentierung zum Brandenburgischen Naturschutzgesetz (Koch/Tolkmitt) und einen Ministeriellen Runderlass vom 10. Februar 1998 gestützt wird, macht der Beigeladene zunächst ohne Erfolg geltend, Anhaltspunkte für eine andere Auslegung des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG ergäben sich schon aus § 47a Abs. 1 Satz 1 LG NRW und § 19 Abs. 1 NatSchAG M-V. Danach seien Alleen bzw. einseitige Baumreihen „an“ öffentlichen und privaten Verkehrsflächen geschützt. Nach diesem Wortlaut sei ein (bloßer) Zusammenhang mit einer Verkehrsfläche ausreichend und deren Einfassung entbehrlich. Dass die dortige Verwendung des Wortes „an“ - noch dazu in den Regelungen anderer Bundesländer - Anhaltspunkte für die Auslegung des Alleenbegriffs in § 17 BbgNatSchAG dahingehend zu begründen vermag, dass ein bloßer Zusammenhang mit einer Straße, einem Weg oder einer sonstigen Verkehrsfläche für die Annahme einer Allee genügen soll, erscheint keineswegs zwingend. Im Übrigen verweist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 7. Juni 2016 unter Bezugnahme auf entsprechende beigefügte Anlagen (Anlage 1: Publikation des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW; Anlage 2: Entscheidungshilfe Alleenkataster Nordrhein-Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) zutreffend u.a. darauf, dass jedenfalls § 47a LG NRW eine solche Annahme keineswegs rechtfertigt, im Gegenteil die verwaltungsgerichtliche Definition stützt, wenn es dort zur Begrifflichkeit übereinstimmend heißt: „Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart … .“

18

Zu Unrecht meint der Beigeladene der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten o.g. Definition einer Allee im Sinne des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG auch entgegenhalten zu können, nach dem Leitfaden zum Alleenschutz des Landesbüros der anerkannten Naturschutzverbände, Stand April 2015, wo auf die Definition des Landesumweltsamtes für Brandenburg Bezug genommen werde, genüge es, dass Baumreihen „entlang“ von Straßen oder Wegen verlaufen, hiernach sei eine Einfassung von Straßen und Wegen nicht zwingend erforderlich. Denn die dortige Definition stützt diese Annahme des Beigeladenen keineswegs, wenn es dort heißt:

19

Alleen und Baumreihen sind „in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen gepflanzte linienförmige Baumbestände ohne oder mit Strauchschicht, die ein- (Reihe) oder beidseitig (Allee) entlang von Straßen und Wegen verlaufen“.

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Hieraus ergibt sich vielmehr, dass der Begriff „Allee“ - im Gegensatz zum Begriff der einseitigen „Baumreihe“ - nur (gepflanzte linienförmige) Baumbestände „beidseitig“ von Straßen und Wegen erfasst (vgl. insoweit auch die Begründung im Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, Landtag Brandenburg, Drucksache 3 /6675, S. 125, Zu Nr. 28) und das Wort „entlang“ lediglich das Erfordernis der Parallelität dieser Baumbestände zu Straßen und Wegen umschreibt.

21

Der Beigeladene legt auch nicht überzeugend dar, dass sich aus dem Gemeinsamen Runderlass „Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Brandenburg“ vom 24. November 2000 „implizit“ (zwingend) ergebe, dass für den Alleenbegriff des

§ 17 Abs. 1 BbgNatSchAG der bloße „Zusammenhang“ zwischen Baumreihen und Verkehrsflächen entscheidend bzw. ausreichend sei. Hinsichtlich des insoweit herangezogenen Beispielsfalls einer - aus Gründen der Verkehrssicherheit in einem Kreuzungsbereich erfolgenden - Versetzung einer bisher von zwei Baumreihen umfassten Straße seitlich neben diese (Baumreihen) ist schon nicht ersichtlich, dass der genannte Runderlass gerade auch in diesem verlegten Straßenbereich trotz einer dann dort nur einseitig verlaufenden Baumreihe weiterhin von einer Allee ausgeht. Im Übrigen würde eine solche Annahme in der dortigen Sonderkonstellation aber auch nicht den Schluss zulassen, dies gebiete ein weitergehenderes Verständnis der Begrifflichkeit „Allee“ in § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG.

22

Soweit der Beigeladene auf die Ausführungen des Autors Dr. C. A. Wimmer in „Alleen in Deutschland“ (Herausgeber Lehmann und Rohde, Leipzig 2006) zum historischen Ausgangspunkt dieses Begriffs, insbesondere auf die Funktion von Alleen als Sichtachsen und Gliederungselement im Barockgarten, etwa anhand der Garten- und Naturdenkmäler in Putbus, Sanssouci und den Leipziger Promenaden, bzw. die historische Nutzung zum „Flanieren“ verweist, die belegten, dass Alleen schon immer auch Aufenthaltsqualität habe zukommen sollen, hält die Antragstellerin dem schon zu Recht entgegen, dass dies für die Beurteilung der gegenwärtigen städtebaulichen Situation der Breiten Straße in Luckenwalde zumindest keine entscheidende Bedeutung haben könne. Jedenfalls belegen die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zitierten Passagen nicht, dass der genannte Autor von einem auch heute noch gültigen Alleenbegriff ausgeht, der den bloßen Zusammenhang von Baumreihen und Verkehrsflächen ohne entsprechende Einfassung genügen lässt (vgl. dazu im Übrigen auch die von der Antragstellerin zitierten und als Anlage 4 seines Schriftsatzes vom 7. Juni 2016 beigefügten Ausführungen von Polzin „Alleenentwicklung im Straßenrecht? Möglichkeiten und Grenzen einer Alternative zum Naturschutzrecht“, wonach eine Allee ohne Ausnahme aus einem Verkehrsweg und zwei ihn begleitenden Baumreihen bestehe und zwei parallele Baumreihen, in deren Mitte kein Verkehrsweg verlaufe, folglich kein Verkehrsweg sei, wobei sich Polzin gerade auch auf den o.g. Beitrag des Dr. C. A. Wimmer beruft).

23

Auch der Hinweis des Beigeladenen, dass nach den dortigen Ausführungen „platzähnliche“ Örtlichkeiten nicht gegen eine Alleeneigenschaft sprächen und auch Plätze dem Gehen dienten, wie beispielhaft der - im Schriftsatz abgebildete - „Circus“ in Putbus, dessen (gesamter?) Baumbestand „nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeführers“ als Allee geführt werde, belege, rechtfertigt hiernach ebenfalls keine andere Einschätzung. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Beigeladene insoweit selbst ausführt, dies sei „ein runder platzähnlicher Bereich mit vielen Alleen“, was Zweifel daran begründet, dass der Platz in seiner Gesamtheit als Allee anzusehen ist.

24

Schließlich verfangen auch die Darlegungen des Beigeladenen nicht, dass der Alleenbegriff „auch naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich geprägt“ sei, wie der Umstand seiner Verortung im BbgNatSchAG belege. Insofern gehe es nicht nur um den Schutz gestalterischer Eigenschaften einer Allee, sondern „auch um die besondere Unterschutzstellung der Bäume“ bzw. deren positive Effekte für alle Verkehrsteilnehmer (günstiges Kleinklima unter dem Laubdach). Dass dieser letztlich für alle Bäume gleichermaßen und generell geltende Schutzzweck den Alleenbegriff maßgeblich zu bestimmen und entsprechend zu erweitern vermag, ist schon systematisch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen war der Schutz der Alleen in § 31 BbgNatSchG ästhetischen Interessen geschuldet, da Alleen als typisches landschaftsprägendes Element erhalten werden sollten (vgl. Koch/Tolkmitt. a.a.O., § 31 Ziffer 1 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, Drucksache des Landtags Brandenburg 3/6675, S. 134, Zu Nr. 35). Dass für § 17 BbgNatSchAG etwas anderes gilt, ist auch nach der Begründung des diesbezüglichen Gesetzentwurfs in der Drucksache 5/4349, S. 27, nicht ersichtlich.

25

Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dass der zwischen den beidseitigen Baumreihen gelegene Mittelstreifen der Breiten Straße zwischen Dahmer und Theater Straße nicht als Allee anzusehen sei, da ihm der erforderliche Verkehrsbezug fehle, wird von der Beschwerde auch nicht mit der Begründung durchgreifend in Frage gestellt, die Annahme, dass ein solcher Weg bzw. eine solche Straße der „zielgerichteten Fortbewegung dienen“ müsse, sei unzutreffend und dieses Merkmal „letztlich frei erfunden“.

26

Dass sich aus dem unstreitig erforderlichen Verkehrsbezug des Weges bzw. der Straße, den auch der Beigeladene anerkennt, wenn er den Zusammenhang mit einem Verkehrsweg als entscheidend ansieht, dessen hauptsächliche, wenn auch nicht notwendigerweise alleinige Zweckbestimmung für die Fortbewegung ableiten lässt, hält der Senat ebenso wenig für zweifelhaft wie den Umstand, dass Fortbewegung regelmäßig zielgerichtet ist. Soweit der Beigeladene auf die historische Herkunft von Alleen zum „Flanieren“ verweist und meint, das stehe im Widerspruch zu einer zielgerichteten Fortbewegung, muss er sich entgegen halten lassen, dass auch ein Flanieren eine zielgerichtete Fortbewegung keineswegs ausschließt.

27

Das Verwaltungsgericht geht auch keineswegs davon aus, dass der streitgegenständliche Bereich des Mittelstreifens der Breiten Straße in Luckenwalde trotz der dortigen Sitzgelegenheiten, bepflanzten Hochbeete, Kunstobjekte und des Brunnens eine zielgerichtete Fortbewegung nicht zulassen würde. Vielmehr hat es seine Einschätzung, dass es dem Mittelstreifen an der „Zweckbestimmung“ der zielgerichteten Fortbewegung fehle, damit begründet, zwar könne dieser auch zu einer Ortsveränderung genutzt werden, die genannten Gestaltungselemente würden aber aufgrund der Notwendigkeit, ihnen ausweichen zu müssen, eher als störend empfunden, was dem Zweck der zielgerichteten Fortbewegung, der der Alleen-Eigenschaft gerade immanent sei, widerspreche. Insoweit hat es dem dortigen Mittelstreifen aufgrund seines tatsächlichen Eindrucks einen platzähnlichen Charakter beigemessen, der aufgrund seiner besonderen Gestaltung zum Verweilen und Rasten einlade, und damit in Abgrenzung zu den außen liegenden Gehwegbereichen einen Ruhe- und Kommunikationsraum begründe. Bestätigt werde dies auch durch die Entstehungsgeschichte der dortigen Fußgängerzone, wenn es in der Einschätzung des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 28. November 2011 zur Unterschutzstellung als Denkmal heiße, bei der Gestaltung dieser Fußgängerzone im Jahre 1977 sei die Aufteilung des Straßenraums in mehrere „Funktions- und Gestaltungszonen“ beabsichtigt gewesen. Danach seien die breiten Streifen an der Seite für den „Fußgänger- und Anlieferverkehr“ freigehalten worden, während der Mittelstreifen eine „intensive Gestaltung“ aufweise. Dementsprechend finde der für eine Fußgängerzone typische Verkehr aufgrund dieser intensiven Gestaltung auch nicht auf dem Mittelstreifen, sondern auf den beiden außerhalb der Baumreihen befindlichen Gehwegbereichen statt. Insoweit ist zu ergänzen, dass diese denkmalrechtliche Einschätzung weiterhin ausführt, der Mittelstreifen im streitgegenständlichen Bereich zwischen Dahmer Straße und Theaterstraße sei demgegenüber als „Ruhezone“ bzw. als „Ruhe- und Spielzone“ konzipiert bzw. angelegt und die schattenspendenden Bäume vermittelten der Anlage einen „parkähnlichen Charakter“, während „praktischen Erwägungen, wie der Regelung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs, … durch die beiden Seitenstreifen Rechnung getragen wird“.

28

Soweit der Beigeladene auf Seite 17 seines Beschwerdebegründungsschriftsatzes auf eine Abbildung aus dem Gutachten von Herrn Brehm mit einer Abbildung der Variante 0+ verweist, wonach der Mittelstreifen „zur Beschreibung der Bestandssituation“ explizit als „Gehweg“ bezeichnet werde, weist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 4 sowie Anlagen 5 und 6) zutreffend darauf hin, dass dort nicht der bisherige bzw. aktuelle Zustand wiedergegeben werde, sondern eine in dieses Gutachten übernommene mögliche Umbauvariante des Büros TOPOS/PGT zur Beteiligung bzw. Abstimmung der Luckenwalder Bevölkerung. Dass der Beigeladene in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 4. Juli 2016 auf den Zusatz „Es bleibt, wie es ist – das gewohnte Bild wird beibehalten“ in der Variante 0 - dieser findet sich im Übrigen auch in der Variante 0+ - verweist, ändert hieran nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um eine weitere Planungsvariante mit einem Zusatz, die den aktuellen baulichen Bestand der Breiten Straße im maßgeblichen Bereich ersichtlich nicht wiedergibt und deshalb die o.g. Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen und entstehungsgeschichtlichen Funktion und Gestaltung des Mittelstreifens nicht in Frage zu stellen vermag.

29

Um es zusammenzufassen: Sowohl die in § 29 Abs. 2 BNatSchG getroffene Differenzierung zwischen Alleen und einseitigen Baumreihen als auch die angeführte Begründung im Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Landtag Brandenburg, Drucksache 3 /6675, S. 125, zu Nr. 28) sprechen eindeutig dafür, unter einer Allee lediglich eine der Fortbewegung dienende Verkehrsfläche, also üblicherweise eine Straße bzw. einen Weg zu verstehen, die von (mindestens) zwei parallelen Baumreihen eingefasst wird. Die (bisherige) Konzeption der als Fußgängerzone gewidmeten Breiten Straße in Luckenwalde zielt allerdings darauf ab, dass die außen gelegenen Fußwege der Fortbewegung (quasi dem „fließenden Verkehr“) dienen, während der von den Baumreihen eingefasste Mittelteil das Verweilen ermöglichen soll.

30

Legt der Beigeladene somit nicht begründet dar, dass die verwaltungsgerichtliche Einschätzung unzutreffend ist, dass der Mittelstreifen der Breiten Straße im Bereich der Bäume Nr. 33 bis 45 nicht die Anforderungen an eine Allee im Sinne des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG erfülle und die Gehwegbereiche außerhalb der Baumreihen mangels erforderlicher Einfassung durch mindestens zwei Baumreihen die Eigenschaft einer Allee ebenfalls nicht begründen können, kommt es auf seine weiteren Ausführungen, dass vorliegend auch „im Übrigen“ die Alleeneigenschaft gegeben sei und die Ausnahmegenehmigung der Antragsgegnerin gemäß § 7 BaumSchV TF nicht in die erforderliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG umgedeutet werden könne, nicht mehr an.

31

Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob die Annahme des Beigeladenen zutreffend ist, unerheblich sei, dass die Bäume auf der Ostseite, d.h. der gegenüberliegenden Straßenseite, bereits gefällt worden seien, so dass eine Allee dort heute nicht mehr existiere, weil dies unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und damit rechtswidrig geschehen sei und es die Antragstellerin ansonsten in der Hand hätte, durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Möglichkeit der (erfolgreichen) Einlegung von Rechtsmitteln zu vereiteln.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).