Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.09.2016 – OVG 11 S 19.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0928.OVG11S19.16.0A

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. April 2016 wird in Nr. 2 und 3 der Beschlussformel geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 30. Juni 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als nach Ziffer II 1. der Anordnung vom 12. Mai 2015 in Gestalt von Ziffer I. 1. des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 verlangt wird, dass der nach Abschluss der Emissionsmessungen zu erstellende und dem Antragsgegner bis zum 25. September 2015 vorzulegende Messbericht auch die Ergebnisse der Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas an der Emissionsquelle Kamin des Biofilters (BE 110) zu enthalten hat, und angeordnet, soweit nach Ziffer I. 4. des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 ein Zwangsgeld i.H.v. 4000 € angedroht wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. April 2016 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs tragen die Beteiligten je zur Hälfte; diejenigen des zweiten Rechtszugs die Antragstellerin zu 1/7 und der Antragsgegner zu 6/7.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage, in der sie unter anderem Hausmüll zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aufbereitet. Hierbei wird die Luft der Annahmehalle abgesaugt, mit Abluft der Trocknungsanlage über einen Biofilter gereinigt und dann über einen Schornstein ins Freie geleitet. Nachdem in den Sommermonaten der Jahre 2012, 2013 und 2014 bei dem Antragsgegner vermehrt Beschwerden über Geruchsbeeinträchtigungen im Umfeld der Anlage eingegangen waren, gab der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Mai 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II. 1. auf, in der Sommerperiode 2015 unter näher bestimmten Festlegungen Emissionsmessungen zur Bestimmung der Luftschadstoffe entsprechende der Nebenbestimmung Nr. 2.3.6. der Genehmigung vom 14. November 2005 und Nr. 4.1 der Genehmigung vom 10. Mai 2010 durchzuführen. Unter Ziffer II. 2. wurde ergänzend aufgegeben, zusätzlich eine Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas zu beauftragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015 ergänzte der Antragsgegner Ziffer II. 1. der genannten Anordnung dahingehend, dass ihm der nach Abschluss der Emissionsmessungen zu erstellende Bericht bis zum 25. September 2015 vorzulegen sei, und drohte der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Messberichts ein Zwangsgeld i.H.v. 4.000,00 EUR an.

2

Die Antragstellerin hat am 3. Juli 2015 bei dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. April 2016 es abgelehnt, die aus der obenstehenden Beschlussformel ersichtlichen Anordnungen zu treffen, und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.

II.

3

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Soweit sich die Antragstellerin überdies dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihr gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens auferlegt hat, ist ihre Beschwerde hingegen unzulässig.

4

1. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die noch streitbefangene Anordnung des Antragsgegners, ihm die Ergebnisse der zwischenzeitlich vorgenommenen Messungen der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas, also vor Eintritt in den Biofilter, mitzuteilen. Denn an der Rechtmäßigkeit bereits der Mess- und damit auch der Vorlageanordnung bestehen aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen ernstliche Zweifel, die vorliegend dazu führen, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung überwiegt.

5

Der Antragsgegner stützt seine Anordnungen auf § 26 BImSchG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Ob die vom Antragsgegner angeführten, sich jeweils in den Sommermonaten häufenden Beschwerden über angeblich von der Anlage der Antragstellerin herrührender Geruchsbelästigungen es rechtfertigen, die diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso mag dahinstehen, ob die angeordnete Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas noch als Maßnahme zur Ermittlung der Emissionen der Anlage im Sinne von § 26 BImSchG angesehen werden kann. Denn die Anordnung des Antragsgegners erweist sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.

6

a) Der Antragsgegner hat seine Anordnung, die Geruchsstoffkonzentration im Rohgas zu messen, in seinem Bescheid vom 12. Mai 2015 damit begründet, dass dies zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Funktion des Biofilters erforderlich sei. In der Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 heißt es ergänzend, die mit der Messdurchführung für die Antragstellerin verbundene Belastung sei geeignet und erforderlich, um sichere Kenntnis über die Genehmigungskonformität des Anlagenbetriebes der Antragstellerin in Bezug auf Geruchsemissionen zu erlangen. Es bestünden aufgrund der bisherigen Messberichte Unklarheiten darüber, ob bei hohen Außentemperaturen die in den Genehmigungsbescheiden festgeschriebenen maximal zulässigen Geruchseinheiten tatsächlich eingehalten würden. Der mit dem Befolgen der Messanordnung für die Antragstellerin verbundene Aufwand stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, im Interesse der betroffenen Anwohner Gewissheit über die Genehmigungskonformität des Anlagenbetriebes zu erhalten.

7

Diese Begründung trifft in ihrem Ansatz nicht zu, denn die im Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2010 enthaltenen Nebenbestimmungen geben in Bezug auf geruchsintensive Stoffe nur Emissionswerte vor, nicht aber einen bestimmten Wirkungsgrad des Biofilters. Letzteres ist nur im Hinblick auf das Rückhaltevermögen des Biofilters hinsichtlich organischer Stoffe (Gesamtkohlenstoff) vorgesehen. Insoweit schreibt Ziffer 4.1 des Genehmigungsbescheides vom 10. Mai 2010 vor, dass für die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas ein Emissionsminderungsgrad von 90 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten werden darf, wobei auch bei Einhalten oder Überschreiten des genannten Emissionsminderungsgrades die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentrationen 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. Demgegenüber schreibt die Nebenbestimmung für geruchsintensive Stoffe lediglich vor, dass die Geruchsstoffkonzentration reingasseitig 500 GE/m3 nicht überschreiten dürfe. Ob diese Vorgaben auch an warmen Sommertagen mit Tageshöchsttemperaturen von 25° C eingehalten werden, dürfte durch die angeordneten Messungen im Reingas zu kontrollieren sein. Dass insoweit zusätzlich eine Messung im Rohgas erforderlich sein sollte, ist weder von dem Antragsgegner dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

8

b) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass der Genehmigungsbescheid unter anderem die Antragsunterlagen als Genehmigungsgrundlage mit einbeziehe, folgt daraus noch nicht, dass ein bestimmtes Rückhaltevermögen des Biofilters im Hinblick auf Gerüche Inhalt des Genehmigungsbescheides geworden ist. Der Antragsgegner hat in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides klar bestimmt, welche Anforderungen er an einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage stellt. Dabei ist er im Hinblick auf organische Stoffe und geruchsintensive Stoffe den Vorgaben der TA Luft (Nr. 5.4.8.10.1) gefolgt. Hätte er darüber hinausgehend von der Antragstellerin gefordert, dass der Biofilter auch im Hinblick auf Gerüche einen Wirkungsgrad von 90 vom Hundert aufweist, hätte er dies aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides aufnehmen müssen. Das hat er nicht getan.

9

Im Übrigen beziehen sich die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Angaben zum Geruchsminderungsgrad von 90 vom Hundert (auf Seite 297 der Antragsunterlagen = Bl. 194 der Gerichtsakte) ausdrücklich auf eine Temperatur von 20 °C, wie den Angaben zur Geruchsstoffkonzentration im Rohgas (500 GE/m3) und im Reingas (50 GE/m3) zu entnehmen ist. Auf derartige Temperaturverhältnisse stellt der Bescheid vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 aber gerade nicht ab.

10

c) Zwar sieht Nr. 5.2.8 Abs. 3 Satz 2 TA Luft für den Fall, dass in der Umgebung einer Anlage Geruchseinwirkungen zu erwarten sind, auch vor, dass die Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern. Sofern eine Emissionsbegrenzung für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen oder als Gesamtkohlenstoff nicht möglich ist oder nicht ausreicht, soll nach Nr. 5.2.8 Abs. 4 TA Luft bei Anlagen mit einer Abgasreinigungseinrichtung die emissionsbegrenzende Anforderung in Form eines olfaktometrisch zu bestimmenden Geruchsminderungsgrades oder einer Geruchsstoffskonzentration festgelegt werden. Dies dürfte es prinzipiell auch zulassen, einen bestimmten Wirkungsgrad des Filters in Bezug auf Gerüche vorzuschreiben. Ob hierfür Bedarf besteht, hat der Antragsgegner aber zunächst einmal anhand der ihm von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Ergebnisse der Emissionsmessungen im Reingas zu ermitteln.

11

2. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung, die Ergebnisse der Emissionsmessung im Rohgas vorzulegen, sind auch die Voraussetzungen ihrer Vollstreckung nicht gegeben, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung anzuordnen ist. Da die Antragstellerin auch die ihr im Übrigen aufgegebenen Messungen hat durchführen lassen und dem Antragsgegner insoweit auch die Ergebnisse mitgeteilt hat, entfaltet die Zwangsgeldandrohung insoweit ohnehin keine Wirkung mehr.

12

3. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht ihr gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt hat, weil dieser Teil der Entscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3/11 – Rn. 32, Juris; ebenso Senatsbeschluss vom 22. September 2016 – 11 N 108.16 –).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).