Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.09.2016 – OVG 11 S 44.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0928.OVG11S44.16.0A

Orientierungssatz

1. Die subjektive Zweckbestimmung, Nutzung eines Bauwagens als Geräteschuppen und Aufenthaltsort bei schlechtem Wetter, entfällt, wenn es sich objektiv um einen bereits im Erdreich eingesackten, mit einem eingedrückten Dach und teilweise offenen Fenstern und Türen versehenen Bauwagen inmitten zugewucherter Sträucher handelt.(Rn.5)

2. Mit dem Vorbringen, nunmehr mit dem Aufbau eines auf einem Grundstück zuvor 13 Jahre lang abgestellten Fahrzeugs als Oldtimer begonnen zu haben, tritt kein neuer Verwendungszweck an die Stelle der Abfalleigenschaft eines Pkw.(Rn.7)

3. Die Voraussetzungen einer Entsorgungs- und Nachweiserbringungsanordnung sind zwischenzeitlich nicht entfallen, wenn mittels einer „Arbeitskarte“ lediglich eine „Durchsicht“ des Fahrzeugs bestätigt wird, nicht aber ein Arbeitsauftrag zu dessen Instandsetzung, um ihn künftig wieder als Oldtimer zulassen und nutzen zu können.(Rn.8)

4. Ein Boot, das jahrelang ungeschützt im Freien auf einem Grundstück abgestellt und wegen einer notwendigen Reparatur auch nicht sofort einsatzfähig ist, dessen Besitzer auch nicht über einen Außenbordmotor verfügt, nicht Mitglied eines Wassersportvereins ist und sich auf Zeitmangel beruft, ist Abfall.(Rn.10)

5. Für die Annahme des Sofortvollzugsinteresses streiten als öffentliche Interessen die Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, die Wiederherstellung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes und die Eindämmung des von den Gegenständen ausgehenden Gefährdungspotentials für Boden und Grundwasser.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 11. Juli 2016, 3 L 1/16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.625 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2016 hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen im Schriftsatz vom 2. August 2016 keinen Erfolg.

2

Streitgegenstand ist die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2015 zur Entsorgung nach dem KrWG und Erbringung entsprechenden Nachweises hinsichtlich diverser, auf seinem Grundstück H... Straße in ...abgestellter Objekte (ein Bauwagen, ein PKW Wartburg und ein Boot) nebst Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sowie die Zwangsgeld- nebst Gebührenfestsetzung im Bescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2016.

3

Im Einzelnen macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, der Bauwagen habe bereits beim Grundstückserwerb dort gestanden, damals habe er noch nicht gewusst, wie er diesen dauerhaft habe nutzen können und wollen, deshalb habe er ihn von Beginn an bis heute als Geräteschuppen und Aufenthaltsort bei schlechtem Wetter genutzt. Im Wege der Mediation habe er mit dem Antragsgegner in einem eventuellen Hauptsacheverfahren über dessen Teilumgestaltung in eine offene Terrasse oder Ähnliches nachdenken wollen. Dass das Verwaltungsgericht „daraus auf einen Entledigungswillen“ seinerseits schließe, sei abwegig.

4

Dieses Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Einordnung des Bauwagens als Abfall entscheidungstragend auf seinen „real geäußerten Entledigungswillen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG gestützt und dies entgegen o.g. Darstellung daraus abgeleitet, dass er „bereits Angebote möglicher Entsorgungsfirmen eingeholt“ habe. Diese Begründung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn seine frühere Verfahrensbevollmächtigte hatte zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berufung auf Glaubhaftmachung durch seine eidesstattliche Versicherung vorgetragen, „der Antragsteller beabsichtigt konkret, den Bauwagen vom Grundstück zu entfernen. Im Dezember 2015 wurden hierzu bereits Maßnahmen ergriffen und Entsorgungsanfragen bei Entsorgung.de gestellt“.

5

Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die fortdauernde Nutzung des Bauwagens als Geräteschuppen und Aufenthaltsort bei schlechtem Wetter verweist, verfehlt das bereits die genannte allein entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wiederholt er aber auch nur sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich, wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, mit dem vom Verwaltungsgericht („ergänzend“) vorgebrachten Hinweis auseinanderzusetzen, insofern bestünden Zweifel an einer nach der Verkehrsanschauung primär zu respektierenden Auffassung, da die vorgelegten Fotoaufnahmen, die einen bereits im Erdreich eingesackten, mit einem eingedrückten Dach und teilweise offenen Fenstern und Türen versehenen Bauwagen inmitten zugewucherter Sträucher zeigten, maßgebliche Indizien für eine notwendige objektive Korrektur seien.

6

Hinsichtlich des PKW Wartburg macht die Beschwerde geltend, dieser befinde sich nicht mehr auf dem Grundstück des Antragstellers, er habe begonnen, das Fahrzeug wieder als Oldtimer aufzubauen, insoweit werde auf zwei Fotos des Abtransports vom 5. Februar 2016 und die Arbeitskarte einer Werkstatt ebenfalls vom 5. Februar 2016 verwiesen. Hierdurch sei sein Rechtsschutzbedürfnis allerdings nicht entfallen, da er genau deswegen einen Entsorgungsnachweis nicht erbringen könne, wolle und werde.

7

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die (bloße räumliche) Entfernung des Fahrzeugs vom Grundstück des Antragstellers nicht die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 23. November 2015 angeordnete ordnungsgemäße Entsorgung nach dem KrWG und Erbringung eines Überlassungsnachweises an eine anerkannte Annahmestelle, eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb darstellt. Das (erstmalige) Vorbringen des Antragstellers, nunmehr mit dem Aufbau des Fahrzeugs als Oldtimer begonnen zu haben, wie die Fotos von der Entfernung des Fahrzeugs vom Grundstück und die „Arbeitskarte“ vom 5. Februar 2016 belegten, stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass das seit 13 Jahren auf dem Grundstück abgestellte, seither nicht mehr bewegte und auch abgemeldete Fahrzeug seine ursprüngliche Zwecksetzung der Fortbewegung im Straßenverkehr verloren gehabt habe und auch nicht - wie erforderlich - ein neuer Verwendungszweck „unmittelbar“ an deren Stelle getreten sei, so dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG (subjektiver Abfallbegriff) vorlägen.

8

Der Antragsteller hat aber auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der streitgegenständlichen Entsorgungs- und Nachweiserbringungsanordnung zwischenzeitlich entfallen sind. Denn die vorgelegte „Arbeitskarte“ bestätigt lediglich eine (rückseitig näher konkretisierte) „Durchsicht“ des Fahrzeugs, nicht aber einen Arbeitsauftrag zu dessen Instandsetzung, um ihn künftig wieder als Oldtimer zulassen und nutzen zu können. Diese lässt zudem auch nicht erkennen, von welcher Werkstatt sie stammt und enthält mit Ausnahme des Fahrzeug-Typs “Wartburg“ auch keine näheren Angaben zum Fahrzeug, zu eventuellen Kosten der Durchsicht, zudem ist auch das Feld „Unterschrift des Auftraggebers“ frei geblieben. All dies und der Umstand, dass diese Arbeitskarte vom 5. Februar 2016 datiert, ohne dass insoweit im Rahmen der ein halbes Jahr später vorgelegten Beschwerdebegründung Weiteres, insbesondere die Durchführung der Durchsicht und anschließende Schritte, dargelegt wird, begründet massive Zweifel, dass ein Aufbau des Fahrzeugs als Oldtimer tatsächlich ernsthaft bzw. zumindest in absehbarer Zeit beabsichtigt ist.

9

Hinsichtlich des Bootes macht die Beschwerde geltend, dabei handele es sich um einen Kunststoffbaukörper ohne Tank und Innenleben, der so fabrikneu zur Montage von Außenbordmotoren gefertigt und geliefert werde und dessen Lagerung im Freien der Norm entspräche bzw. auf dem eigenen Grundstück üblich sei. Nur wegen eines winzigen, keine 8 cm langen Risses in der Außenhaut könne es nicht sofort ins Wasser gelassen werden, habe aber seinen Verwendungszweck nicht verloren und solle auch wieder als Wasserfahrzeug genutzt werden. Als Mitglied eines Wassersportvereins seit etlichen Jahren wünsche sich der Antragsteller nur mehr Zeit für seine Freizeitaktivitäten.

10

Mit diesen Einwänden wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass auch der Bootskörper als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzusehen ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass dieser seit über fünf Jahren bzw. seit mindestens 2010 - so der angegriffene Bescheid des Antragsgegners - ohne Veränderung des Lagerortes ungeschützt im Freien auf seinem Grundstück abgestellt und wegen einer notwendigen Reparatur auch nicht sofort einsatzfähig ist, wird vom Antragsteller selbst nicht bestritten. Er trägt auch nichts dafür vor oder macht - wie erforderlich - glaubhaft, dass ihm ein entsprechender Außenbordmotor zur Verfügung steht oder er sonstige Vorbereitungen getroffen hat, um das Boot alsbald (wieder?) als solches zu nutzen. Auch der - ebenso wenig wie die tatsächliche Mitgliedschaft in einem Wassersportverein (welcher?) glaubhaft gemachte - Hinweis auf Zeitmangel für entsprechende Freizeitaktivitäten erscheint unter diesen Umständen und auch mit Blick auf die o.g. Ausführungen zu den weiteren langjährig dort lagernder Objekten bei lebensnaher Betrachtung als Schutzbehauptung.

11

Soweit sich der Antragsteller auf sein „ideell wertvolles Eigentum“ bzw. ihm insoweit zustehenden Eigentumsschutz beruft, geht das nach alledem ins Leere. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO aber auch nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum des Antragstellers sei nicht erkennbar, angesichts der nicht ordnungsgemäßen Lagerung der Abfälle und der damit verbundenen Gefahren für gewichtige Schutzgüter sei die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht überschritten.

12

Auch das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe in keiner Weise Ermessen ausgeübt, lässt die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Annahme missen, Anhaltspunkte, dass die Anordnungen des Antragsgegners nicht gemäß § 114 VwGO ermessensgerecht sein könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Es ist im Übrigen auch unzutreffend, wie die Ausführungen des Bescheides vom 23. November 2015 (insbesondere Seite 5) zeigen.

13

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Annahme des Antragstellers, für einen Sofortvollzug bestehe kein Anlass, weder im KrWG noch im Gefahrenbeseitigungsrecht finde sich eine taugliche Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Antragsgegners. Denn insoweit setzt sich der Antragsteller weder mit den vom Verwaltungsgericht angeführten, für die Annahme des Sofortvollzugs streitenden öffentlichen Interessen (Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, Wiederherstellung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes und Eindämmung des von den Gegenständen ausgehenden Gefährdungspotentials für Boden und Grundwasser) substantiiert auseinander noch mit den im Beschluss zitierten Rechtsgrundlagen nach dem KrWG und den im Beschluss benannten Gefahren.

14

Soweit sich der Antragsteller schließlich auf Verwirkung beruft, da sich der Antragsgegner letztmalig im Jahre 2012 an ihn gewandt und auf seine umgehende Antwort nicht reagiert habe bzw. seither weder Gespräche mit ihm geführt noch versucht habe, eine für alle Seiten vernünftige Lösung zu finden, so dass er habe darauf vertrauen dürfen, man folge seiner Argumentation, vermag auch das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

15

Dabei kann dahinstehen, ob die Befugnis zu ordnungsbehördlichem Einschreiten überhaupt der Verwirkung unterliegt. Denn die Annahme der Verwirkung setzt jedenfalls voraus, dass die Behörde durch ihr Verhalten über einen längeren Zeitraum einen Vertrauenstatbestand, auf die Geltendmachung der Befugnis zu verzichten, geschaffen hat, worauf sich der Betroffene durch entsprechende Dispositionen einstellen durfte und das auch getan hat. Die Verwirkung eines Rechts setzt demzufolge neben der Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete darauf vertrauen durfte und tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, st. Rspr.; Urteile vom 16. Mai 1991, NVwZ 1991, 1182, 1184, vom 9. Dezember 1998, BVerwGE 108, 93, 96, und vom 27. Juli 2005, NVwZ 2005, 1334). Jedenfalls für eine solche Vertrauensbetätigung hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).