Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.09.2016 – 23 K 101.16

ECLI:DE:VGBE:2016:0930.23K101.16.0A

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Danach sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre er in dem Rechtstreit unterlegen, wenn nicht Erledigung eingetreten wäre.

2

Die Klage hatte zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg. Bei Erhebung war sie unbegründet. Die Beklagte hatte zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG die Erteilung des beantragten Reisepasses versagt, da Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Kläger sich einer Strafverfolgung im Inland entziehen wollte. Insoweit wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen. Dem ist der Kläger im Klageverfahren zunächst auch nicht entgegengetreten. Er hat seine Klage erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland begründet und ausgeführt, er sei wieder ins Inland eingereist und habe hier seinen Wohnsitz genommen, um sich der Strafverfolgung zu stellen, daher lägen jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG nicht mehr vor.

3

Darauf kommt es aber nicht an, denn mit der Wohnsitznahme des Klägers im Inland ist die Klage zugleich unzulässig geworden. Die Beklagte ist nicht mehr passivlegitimiert, sie ist nicht mehr sachlich zuständige Passbehörde im Sinne des § 19 Abs. 2 PassG, da das Begehren des Klägers durch die Verlagerung des Wohnsitzes ins Inland keine Passangelegenheit im Ausland mehr darstellt. Gemäß § 19 Abs. 1 PassG sind für Passangelegenheiten im Inland vielmehr die von den Ländern bestimmten Passbehörden sachlich zuständig. Im Falle einer Verlagerung des Wohnsitzes zwischen In- und Ausland während eines laufenden Passantragsverfahrens ändert sich automatisch die sachliche Zuständigkeit (so im Ergebnis wohl auch Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 7. Lieferung, Stand: März 2016, § 19 PassG Rn. 10 ohne weitere Begründung). Dies ergibt sich schon daraus, dass § 19 PassG nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt. Aber auch aus praktischen Erwägungen erscheint die Änderung der Zuständigkeit mit der Verlagerung des Wohnsitzes zwingend. Dies wusste offensichtlich auch der Kläger. Seine Erledigungserklärung hat er damit begründet, dass der begehrte Reisepass mittlerweile erteilt sei. Dazu muss er aber bereits zuvor einen entsprechenden Antrag bei der für seinen Wohnsitz im Inland örtlich zuständigen Passbehörde gestellt haben. Trotzdem hat er auch nach Wohnsitznahme im Inland das Klageverfahren - wohl parallel zur Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde - gegen die seitdem unzuständige Beklagte zunächst weiter betrieben.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

5

Die Erledigung ist am 28. Juli 2016 eingetreten.