Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.09.2016 – 33 K213.16
ECLI:DE:VGBE:2016:0930.33K213.16.0A
Orientierungssatz
Ein Anspruch gegen den Bundespräsidenten auf Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland als Reichsbürger besteht grundsätzlich nicht.(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bestätigung seiner Dokumente durch den Bundespräsidenten und die Feststellung, dass er Staatsbürger des Deutschen Reiches sei.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 wandte sich der Kläger an den Bundespräsidenten und teilte mit, dass Deutsche Reich sei nicht untergegangen. Er bat den Bundespräsidenten ferner, die von ihm beigefügten Dokumente zur Kenntnis zu nehmen und seine Legitimation zu bestätigen. Mit weiterem Schreiben vom 21. August 2015 teilte der Kläger dem Bundespräsidenten unter anderem mit, dass er binnen 14 Tagen die Bestätigung seiner Souveränität als Bürger des Deutschen Reiches erwarte und anderenfalls sein Begehren als bestätigt betrachte. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 äußerte der Kläger gegenüber dem Bundespräsidenten unter anderem, dass er sich durch die fortdauernde Nichtbeantwortung seiner Schreiben diskriminiert sehe. Seine Staatsangehörigkeit sei nunmehr jedoch durch konkludentes Handeln bestätigt. Mit Schreiben vom 11. März 2016 machte der Kläger gegenüber dem Bundespräsidenten unter anderem weiter geltend, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht befugt sei, ihm gegenüber hoheitlich tätig zu werden, da er Bürger des Deutschen Reiches sei. Schließlich schrieb der Kläger dem Bundespräsidenten unter dem 11. April 2016 und legte erneut seine Auffassung dar.
Am 4. Mai 2016 hat der Kläger sodann beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, er benötige eine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeitsdokumente laut den Regeln des Völkerrechts.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht Aachen den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Kläger schrieb am 2. August 2016 erneut dem Bundespräsidenten und beantragte ausdrücklich die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, seine Staatsangehörigkeitsdokumente zu bestätigen sowie seine Staatsangehörigkeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Mai 2015 – gemeint ist wohl der 24. Mai 2016 –, die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2016 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2016 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der nach dem Beschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist bereits unzulässig.
Für das Begehren des Klägers gibt es keine rechtliche Grundlage (vgl. auch das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14. September 2016 – OVG 10 M 35.16 im Prozesskostenhilfeverfahren). Begehrt der Kläger von Stellen der Bundesrepublik Deutschland ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder den Erlass eines Verwaltungsaktes, so unterliegt deren Entscheidung den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Feststellung einer anderen als der deutschen – nämlich der vom Kläger offenbar gewünschten reichsdeutschen – Staatsangehörigkeit begehrt der Kläger von der Beklagten jedoch Feststellungen, die diesen Gesetzen (vgl. etwa § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) nicht entsprechen (vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid v. 24. Mai 2016 – 10 K 4087/15, BeckRS 2016, 48742).
Hinzu kommt, dass der Bundespräsident für die begehrten Feststellungen auch nicht zuständig wäre. Die von dem Kläger im Einklang mit der auch von anderen sog. Reichsbürgern verbreiteten Idee völkerrechtlicher Anknüpfungspunkte scheidet aus. Der Kläger ist kein Völkerrechtssubjekt.
Sofern der Klage das Begehren des Klägers auf Bescheidung einer an den Bundespräsidenten gerichteten Petition zu entnehmen sein sollte, so ist dieser etwaige Anspruch jedenfalls durch die Klageerwiderung erfüllt (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Berlin, Urteil v. 13. Mai 2015 – VG 33 K 82.15, BeckRS 2015, 46662).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.