Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.10.2016 – OVG 5 S 1.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1025.OVG5S1.16.0A
Orientierungssatz
Es besteht kein Anspruch im Wege einer einstweiligen Anordnung ab dem Wintersemester 2015/2016 vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Humboldt-Universität zu Berlin zugelassen zu werden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2015, 30 L 600.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem Wintersemester 2015/2016 vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem am 17. September 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine Ausschlussfrist entgegenstehe. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) in der Fassung der Zweiten Änderung (Amtliche Mitteilungsblätter der Antragsgegnerin vom 30. April 2013, Nr. 15/2013, und vom 30. April 2015, Nr. 18/2015) müssten Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in Studiengängen, die nicht Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, sondern - wie hier - das übrige Studienangebot beträfen, bis zum Ende des zweiten auf den Ablauf der Bewerbungsfrist für das jeweilige Studienangebot folgenden Monats bei der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Das sei vorliegend der 31. Juli 2015 gewesen, weil die Bewerbungs- und Antragsfrist für Deutsche und Bildungsinländer/innen ausweislich der auf dem Internetportal der Antragsgegnerin unter dem Stichwort „Wichtige Informationen/Akademischer Kalender und Fristen“ aufzurufenden Übersicht der „Fristen für das aktuelle und kommende Semester“ für deutsche Staatsangehörige für Master of Arts/Science Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung am 31. Mai 2015 geendet habe.
Mit ihrem Einwand, dass eine satzungsrechtliche Ausschlussfrist für einen außerkapazitären Zulassungsantrag in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 GG eingreife und nach der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, an der es hier fehle, dringt die Beschwerde nicht durch. Die ZSP-HU stützt sich ausweislich ihrer Präambel u.a. auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG, die eine tragfähige gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Regelung darstellen. Danach ist es der Hochschule im Rahmen ihrer Satzungsautonomie (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) überlassen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für konsekutive Masterstudiengänge durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass der in Rede stehenden Fristenregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ZSP-HU (vgl. zur Bestätigung der ZSP-HU durch die zuständige Senatsverwaltung Amtliche Mitteilungsblätter der Antragsgegnerin vom 30. April 2013, Nr. 15/2013, und vom 30. April 2015, Nr. 18/2015) Gebrauch gemacht. Anders als die Beschwerde meint, erforderte die Ausschlussfrist keine Normierung durch ein formelles Gesetz. Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell auf Grund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Zu den wesentlichen Entscheidungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehören neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelungen der Bewerberauswahl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvR 32/70 u.a. -, juris Rn. 81, 83). Wegen der einschneidenden Bedeutung der Regelungen für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG obliegt es dabei dem Gesetzgeber, auch im Fall einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011, a.a.O., juris Rn. 20). Dieser Obliegenheit ist der Gesetzgeber bei der Studienplatzvergabe in konsekutiven Masterstudiengängen gerecht geworden, indem er in § 10 BerlHZG die Grundsätze für die Studienplatzvergabe sowie die maßgeblichen Auswahlkriterien für die Bewerberauswahl ausdrücklich geregelt hat. Dass er im Rahmen dieser gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe die nähere Ausgestaltung des Verfahrens in § 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG der Satzungsgebungskompetenz der Hochschule überlassen und die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ZSP-HU eine der Durchführung des materiellen Hochschulzulassungsrechts dienende Ausschlussfrist normiert hat, ist, anders als die Beschwerde meint, unter Wesentlichkeitsgesichtsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerde moniert, das Verwaltungsgericht verkenne den Anspruch des Studienbewerbers auf seine uneingeschränkte Beteiligung an der Vergabe vorhandener Studienplätze im „Überkapazitätsverfahren“, wenn es davon ausgehe, dass die Ausschlussfrist sicherstelle, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen möglichst früh prüfen könne, überzeugt das nicht. Sie übersieht, dass die Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung steht, wonach an der Befristung der Bewerbungsmöglichkeit für nicht ausgewiesene Studienplätze ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, weil eine zeitige Schließung des Bewerberkreises nicht nur dem Interesse der Hochschule an einem zügigen Abschluss des Zulassungsverfahrens dient, sondern auch auf eine frühzeitige Antragstellung bei Gericht mit der Möglichkeit baldiger Entscheidung hinwirkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2004 - OVG 5 NC 33.04 -, BA S. 4, zu der Fristenregelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO in der Fassung vom 21. Dezember 1993 [GVBl. 1994 S. 21]).
Der Vorhalt der Beschwerde, die Fristenregelung sei „zeitlich viel zu unbestimmt“, überzeugt schon mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zweifelsfrei durchgeführte und einfach nachvollziehbare Fristberechnung nicht. Auch erschließt sich dem Senat nicht, warum der Studienbewerber hinsichtlich der Frist für die Bewerbung auf einen Masterstudienplatz nicht auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin verwiesen werden kann. Der Vorwurf der Beschwerde, die dort enthaltene Auflistung der Fristen für das Akademische Jahr 2015/2016 sei unübersichtlich und darüber hinaus „freibleibend“, weil am Ende der Auflistung ausgeführt werde, dass abweichende Regelungen zu Bewerbungs- und Einschreibungsfristen in „weiterbildenden Studien“ unberührt bleiben, geht ins Leere. Zum einen weist die Auflistung der Fristen den 31. Mai 2015 einheitlich als Enddatum der Bewerbungsfrist für sämtliche zulassungsbeschränkte Studiengänge mit dem Abschlussziel Master of Arts/Science aus. Zum anderen ist der von der Antragstellerin angestrebte Masterstudiengang schon begrifflich nicht den „weiterbildenden Studien“ zuzuordnen, wie eine Zusammenschau von § 23 Abs. 3 Nr. 2, § 26 BerlHG i.V.m. § 58, § 79 ZSP-HU unmissverständlich zeigt.
Soweit die Beschwerde schließlich die Regelung in der ZSP-HU, wonach der Antrag bei der für die Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eingehen müsse, als „viel zu unbestimmt und damit rechtswidrig“ ansieht, räumt sie selbst ein, dass „damit nicht geltend gemacht wird, dass bereits der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu benennen hat“. Gehört aber die Bestimmung der konkret zuständigen Organisationseinheit nicht zu den von dem Gesetzgeber zu treffenden wesentlichen Entscheidungen, war es der Antragsgegnerin unbenommen, diese verwaltungsintern - wie hier durch die Zuweisung der Aufgabe an die Studienabteilung geschehen - selbst zu treffen und nach außen kundzutun. Letzteres ist zweifelsfrei erfolgt, wie der Internetauftritt der Antragsgegnerin (www.hu.berlin.de „Einrichtungen & Organisation“) und nicht zuletzt auch der Umstand zeigt, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität direkt an die konkret zuständige Stelle bei der Antragsgegnerin gerichtet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).