Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.10.2016 – OVG 11 S 54.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1031.OVG11S54.16.0A
Orientierungssatz
Dass die ohne Genehmigung erfolgte Aufstellung eines Zaunes auf „Mauerresten“ einen naturschutzrechtlich bedeutsamen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt und eine Wiederherstellungsanordnung gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG zu rechtfertigen vermag, wird auch durch einen Hinweis auf eine Sanierung der Mauer nicht in Frage gestellt.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 3. August 2016, 4 L 577/16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen naturschutzrechtliche Anordnungen der Antragsgegnerin mit Bezug auf einen über ihr Grundstück verlaufenden, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Brandenburger Wald- und Seengebiet“ (LSG-VO) gelegenen Wanderweg.
Seit ca. 20 Jahren ist die Antragstellerin Eigentümerin des zum Ortsteil P...der Stadt B... gehörigen, etwa 22.750 m² großen, östlich der P... und südlich der zur (Alten) P...Brücke führenden G... Straße gelegenen Flurstücks Nr. 2.... Auf dem früheren Villen- und Parkgrundstück („Villa W...“) befinden sich im Bereich der östlichen wasserabgewandten Grundstücksgrenze die unter Denkmalschutz stehende, seit langen Jahren ungenutzte und hierdurch in einen maroden Zustand geratene Villa und zusätzlich weitere Gebäude, die zusammen den sog. M..., den Sitz der Antragstellerin, bilden. Das Flurstück 2... ist von der Antragstellerin teilweise an einen Wassersportverein aus Magdeburg verpachtet, der im südlichen Grundstücksbereich wasserabgewandt einen Campingplatz betreibt und das Areal wasserseitig mit vorgelagerter Steganlage für den Segelbetrieb (Betonfläche mit Trockenlagerplatz und Slipanlage Jollen) nutzt. Der gesamte nördliche Grundstücksbereich ist durch üppigen Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern verwildert. Hier verläuft nahezu durchweg fast unmittelbar am Havelufer der streitgegenständliche Uferwanderweg. Er quert auch das Campingplatz- und das Wassersportvereinsgelände. An den Eingängen befinden sich jeweils Schilder, die auf die Gestattung des Durchgangs für Wanderer hinweisen.
Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben im Rahmen der Antragsbegründung seit vielen Jahren vergeblich versucht, die Villa nebst Park zu veräußern, was bisher jedoch „vielfach“ an dem zur P... (südliches Brückenlager/Auffahrt) führenden, sich als „schmaler Trampelpfad“ darstellenden Wanderweg gescheitert sei, beantragte Anfang Oktober 2015 bei der Antragsgegnerin - unter Hinweis u.a. auf die bessere Vermarktungsfähigkeit der Villa W... und die Vermeidung der Gefährdung von Wanderern durch alte Bäume - dessen Verlegung unter südlicher bzw. östlicher Umgehung des Campingplatzes und des Villengebäudes. Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag ließ die Antragstellerin Anfang Dezember 2015 u.a. auf den weitgehend verwitterten Resten der historischen Einfriedungsmauer, die die nördliche Grundstücksgrenze zur - in städtischem Eigentum stehenden - Brückenauffahrt darstellen, einen ca. 1,20 m hohen Knotengitterzaun mit Stacheldrahtkrönung errichten und die auf dem Wanderweg befindliche, beidseitig mit Metallgeländern abgesicherte (sechsstufige) Treppe, die der Überwindung der dortigen Höhendifferenz an der genannten Mauer diente, beseitigen. Auf die Wiederherstellungsaufforderung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt den neu errichteten Zaun (nur) in diesem Bereich geöffnet bzw. entfernt und dort an einem, auf ihrem Grundstück stehenden Baum zwei Schilder angebracht, die straßenseitig die Aufschriften tragen „Privatgrundstück Betreten auf eigene Gefahr“ und „Wanderweg zum P...“, worunter ein nach links weisender Pfeil mit Zusatz „100 m“ zu sehen ist.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Mai 2016 ordnete die Antragsgegnerin unter Anordnung sofortiger Vollziehung und Zwangsgeldandrohung an
1. die Beseitigung der „Schilder am Wanderweg an dem Baum nahe der Mauer“ bis zum 30. Mai 2016,
2. die Untersagung der Einschränkung der Betretensbefugnis durch weitere Schilder, Hindernisse oder sonstige Maßnahmen,
3. die Duldung der Beschilderung und Wiederherstellung der Wanderwegmarkierung,
4. die (restlose) Entfernung des Metallzauns auf der Mauer beidseitig des Weges bis zum 30. Juni 2016,
5. die Wiederherstellung der Treppe an der Mauer auf fachgerechte, dauerhafte und für einen Wanderweg angemessene Art bis zum 30. Juni 2016 und
6. die Anzeige der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen zu 4. und 5. bis zum 1. Juli 2016 sowie Vereinbarung eines Abnahmetermins.
Durch Beschluss vom 3. August 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Anordnung zu 5. wegen - sich aus dem Fehlen einer bau- und landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht offensichtlicher Erteilungsmöglichkeit ergebender - rechtlicher Unmöglichkeit für diese wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
II.
Die (lediglich) von der Antragstellerin erhobene, rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Anordnung zu 1. zunächst (erneut) geltend, die Anordnung zur Beseitigung der „Schilder am Wanderweg an dem Baum nahe der Mauer“ sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, da der Verfügung keine Karten- oder Bildanlage beigefügt gewesen und auch der „Standort der vermeintlichen Beschilderung nicht beschrieben“ worden sei, so dass unklar sei, welche Beschilderung konkret gemeint sein solle.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der angegriffene Beschluss verweist zutreffend darauf, dass sich aus der Begründung der Verfügung der Antragsgegnerin zweifelsfrei ergebe, welcher Bereich des Grundstücks der Antragstellerin gemeint sei und es auch deshalb keiner weiteren Konkretisierung bedurft habe, da diese lediglich zwei Schilder aufgestellt habe. Diese Einschätzung bezieht sich ersichtlich auf die Ausführungen des Bescheids vom 12. Mai 2016 (Seite 6 ab Absatz 3 in Verbindung mit Seite 4 Absatz 4 und 5 sowie Seite 2 Absatz 1 des Sachverhalts), wonach die beiden - von der Antragstellerin unstreitig nur - „angebrachten Schilder“, deren Inhalt auch zitiert wird, an einem Baum am Wanderweg im Bereich des Zaundurchbruchs der beseitigten Treppe an der Grundstücksmauer zur Böschung an der P... angebracht worden sind. Dass für die Antragstellerin gleichwohl Zweifel daran bestehen können, auf welche Schilder sich diese Beseitigungsanordnung bezieht, ist nicht nachvollziehbar. Der Beifügung einer Karten- oder Bildbeilage zu dieser Anordnung bedurfte es daher nicht.
Soweit darüber hinaus gerügt wird, „die Beschilderung“ habe schlichtweg der Gefahrenabwehr gedient, da die sechsstufige Treppe nach ihrem baulichen Zustand eine deutlich erkennbare Gefahrenquelle dargestellt habe - was im Übrigen belegt, dass die Antragstellerin weiß, welche Schilder von der Beseitigungsaufforderung erfasst werden sollen -, vermochte das die Anbringung der beiden Schilder schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sich aus deren Inhalt „Privateigentum Betreten auf eigene Gefahr“ bzw. „Wanderweg zum Plauer Hof“ mit - von der Straße aus gesehen - linksseitigem Pfeil kein Hinweis auf eine gerade dort existierende besondere Gefahrenstelle ergibt. Für derartige Zwecke bieten sich Schilder etwa mit dem Inhalt „Achtung! Gefahrenstelle! Stufe!“ oder dergleichen an.
Durch das anschließende schlichte Bestreiten, dass diese Beschilderung eine „psychologische Wirkung“ und „Barrierewirkung“ für den Wanderer habe, werden die diesbezüglichen - nicht zu beanstandenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 6 Mitte) nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit ein Widerspruch darin gesehen wird, dass die Antragsgegnerin „hinsichtlich desselben Weges nur einige hundert Meter weiter eine völlig andere Auffassung“ vertrete, wobei auf die Beschilderung des Weges über das Gelände des Wassersportvereins und des Zeltplatzes M... verwiesen wird, geht das schon deshalb fehl, weil dort Hinweise angebracht sind, die Wanderern den Durchgang ausdrücklich gestatten und deshalb ersichtlich nicht die vom Verwaltungsgericht dargelegte „psychologische Barriere“ für diese begründen.
Auch der im Rahmen eines Ortstermins der Berichterstatterin und aufgrund von Lichtbildaufnahmen gewonnene Eindruck und die darauf gestützte, im Einzelnen begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der verwilderte ehemalige Park der ca. 140 m von der Havel entfernten Villa W... im nördlichen Bereich des Flurstücks 2... mit seinem üppigen natürlichen Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern, die die ehemalige Nutzung als zur Villa gehörige Garten- und Parkanlage nicht mehr offenbare, als „freie Landschaft“ im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG, weitgehend konkretisiert in § 22 BbgNatSchAG, darstelle, wird durch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Soweit dabei auf die (nördliche) Begrenzungsmauer der Parkanlage zur G...Straße - an anderer Stelle spricht die Antragstellerin selbst von „Mauerresten“ - verwiesen wird, die das Betreten des Parks (früher) habe verhindern sollen, hat das mit der dortigen heutigen, im Übrigen unstreitig bereits seit vielen Jahren bestehenden örtlichen Situation - insbesondere auch im Bereich der genannten Beschilderung - nichts zu tun. Diese ist, wie die Fotos im Verwaltungsvorgang und der Streitakte eindrucksvoll belegen, dadurch geprägt, dass der streitgegenständliche Uferwanderweg von der Böschung der G...Straße mittels einer auf städtischem Grundstück gelegenen weiteren (längeren), von Metallgittern gesäumten Treppe aus Betonstufen zur nur noch teilweise bzw. in Ansätzen erhalten gebliebenen Einfriedungsmauer des Parks hinabführt und den dortigen restlichen Niveauunterschied von der Mauer mittels der von der Antragstellerin entfernten weiteren (sechsstufigen) Treppe überwand und sich dann als Pfad durch bewaldetes bzw. mit Büschen bestandenes, teilweise zugewuchertes, jedenfalls nicht mehr als Park anzusehendes Gelände am Ufer der Havel fortsetzt (zur erforderlichen Naturhaftigkeit und Geltung sogar für „innerstädtische Parks“, nicht aber Hausgärten und Campingplätze, sowie zur Bedeutung von Einfriedungen vgl. Maus in: Frenz, Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage, § 59 Rn. 14 und 15 m.w.N.). Im Übrigen verändern Einfriedungen auch nicht den anhand der Naturhaftigkeit zu beurteilenden Charakter einer Fläche (Maus, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).
Dass das Verwaltungsgericht in seine Einschätzung dieses früheren Parkgeländes als „freie Landschaft“ nach Norden das Gelände der Brückenauffahrt (G... Straße) bzw. jenseits hiervon, nach Süden den angrenzenden Campingplatz und das vom Wassersportverein für seine seglerischen Zwecke genutzte Areal und nach Osten den mit der Villa selbst und dem M...bebauten Bereich einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Insofern gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.
Auch der Hinweis der Beschwerde, dass der Begriff der „freien Landschaft“ eine gewisse Fläche bzw. Größe eines Areals voraussetze und insoweit nicht jeder kleinteilige und von Bebauung umgrenzte Bereich genüge, stellt die verwaltungsgerichtliche Einschätzung - auch mit Blick auf die Größe des Areals und seine Uferlage (vgl. Urteil des Senats vom 2. April 2009 - OVG 11 B 10.08 -, juris Rn. 35) ausweislich der Luftbildaufnahmen im Verwaltungsvorgang Blatt 14 und 15 - nicht durchgreifend in Frage.
Mit der Beschwerdebegründung rügt die Antragstellerin ferner, dass sich nicht erschließe, welche Ermächtigungsgrundlage es gebe, bereits vorsorglich Anordnungen zu treffen, um künftige weitere Beschilderungen zu verhindern. Zwar eröffne die naturschutzrechtliche Generalklausel einen weiten Ermessensspielraum, jedoch müssten dem konkrete Tatsachen und Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen und nicht allein spekulative Erwartungen.
Diese, sich ersichtlich auf die Anordnung Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 beziehenden Ausführungen, mit der der Antragstellerin weitere Einschränkungen der Betretensbefugnis des Uferwanderwegs durch Schilder, Hindernisse oder sonstige Maßnahmen untersagt wurden, finden ihre Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht in dem von ihr in der Vergangenheit Anfang Dezember 2015 und nochmals zu einem späteren Zeitpunkt gezeigten Verhalten zur versuchten Verhinderung der Nutzung des streitgegenständlichen Uferwanderweges durch Wanderer (so auch die allerdings nicht weiter begründete Feststellung im angegriffenen Beschluss – BA S. 7 oben). Neben den insoweit bereits dargelegten, ohne Abwarten auf die eventuelle Erteilung einer beantragten - auch später nicht erteilten - naturschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführten Maßnahmen (die Aufstellung des Zaunes auf den Resten der früheren nördlichen Grundstücksmauer, die Beseitigung der sechsstufigen Treppe auf dem Wanderweg und - trotz zwischenzeitlicher Beanstandung der Antragsgegnerin - die Aufstellung der o.g. Schilder) zählt hierzu auch die Übermalung der ursprünglich Wegemarkierung (weiß-gelb-weißer Streifen auf der Rinde eines Baumes an der beseitigten Treppe) und die eigenmächtige Sperrung des Treppenabgangs an der G...Straße durch rot-weiß-rotes Flatterband, obwohl dieser Bereich unstreitig in städtischem Eigentum steht (s. hierzu Bl. 44 Verwaltungsvorgang). Das hiermit gezeigte Verhalten, insbesondere die Aufstellung der genannten Schilder ungeachtet der zuvor erfolgten Beanstandung, lässt die Erwartung weiterer Maßnahmen zur Erschwerung bzw. Verhinderung der Nutzung des streitgegenständlichen Uferwanderwegs durch die Antragstellerin und hierauf gestützt die gerügte Untersagung, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung, gerechtfertigt erscheinen.
Nichts anderes gilt für die mit der Beschwerde als anlasslos beanstandete Anordnung der Duldung einer (erneuten) Beschilderung bzw. Markierung des Wanderweges (Anordnung Nr. 3 des Bescheids vom 12. Mai 2016). Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf ein angebliches „Mehr“ an Beschilderung liegt angesichts des gegenläufigen Inhalts dieser Schilder neben der Sache.
Soweit mit der Beschwerde die Rechtswidrigkeit auch der Anordnung Nr. 4, d.h. des Gebots der Entfernung des Metallzauns auf der alten Mauer, gerügt wird, lässt das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin schon die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses hierzu (BA S. 7 ab Abs. 3 bis S. 9 Ende Abs. 1) vermissen. Dass die ohne Genehmigung erfolgte Aufstellung dieses Zaunes auf den „Mauerresten“ einen naturschutzrechtlich bedeutsamen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt und eine Wiederherstellungsanordnung gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG zu rechtfertigen vermag, wird durch den Hinweis auf die (angeblich zulässige, jedoch derzeit nicht gewollte) Sanierung der Mauer in der ursprünglichen Form und Höhe bzw. auf die „nicht aufgegebene“ Funktion dieser Mauer nicht in Frage gestellt. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, wieso die Verkehrssicherungspflicht gerade die Zaunaufstellung geboten haben soll. Selbst wenn die Mauerreste denkmalschutzrechtlichen Schutz genießen sollten - anders jedoch die Auskunft des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 8. Januar 2016, wonach weder dem ehemaligen Park noch der ehemaligen Grundstücksabgrenzung Denkmalwert zukomme (Email im Verwaltungsvorgang Bl. 52) -, ist schon nicht ersichtlich, wieso das für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beseitigung des Zaunes von Bedeutung sein soll.
Auch der abschließende Hinweis der Beschwerdebegründung auf das „weiterverfolgte Rechtsschutzbedürfnis“ hinsichtlich der angedrohten Zwangsmittel gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass und ggf. warum die Zwangsmittelandrohung hinsichtlich der Anordnungen zu 1. bis 4. im Bescheid vom 12. Mai 2016 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).