Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2016 – 12 K 185.16
ECLI:DE:VGBE:2017:1122.VG12K185.16.00
Orientierungssatz
Hat ein Student vor Beantragung der Anerkennung eines Moduls bereits das Modulprüfungsverfahren begonnen, so scheidet die Anerkennung des Moduls regelmäßig aus. Mit Beginn der Prüfung wird zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, wodurch die Prüfungsbehörde verpflichtet wird, den Prüfling zu prüfen. Der Prüfling wird im Gegenzug verpflichtet, die Prüfung nach den Regeln des Prüfungsrechtsverhältnisses zügig abzulegen. Das Prüfungsrechtsverhältnis endet regelmäßig erst durch das Bestehen der Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung. Insoweit begründet jede Modulprüfung für sich ein dauerhaftes Prüfungsrechtsverhältnis und stellt damit eine begonnene Prüfung im Sinne der Prüfungsordnung dar, weshalb eine Anerkennung eines Moduls nicht mehr möglich ist. Ein Rücktritt von einzelnen Prüfungsversuchen berührt das Prüfungsrechtsverhältnis nicht.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin studiert an der Beklagten seit dem Wintersemester 2009/2010 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Aktuell befindet sie sich im 15. Fachsemester.
Im Sommersemester 2010 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Bachelorprüfung. Anerkennungsbescheide fügte sie ihrem Antrag nicht bei.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. November 2014 eröffnete die Beklagte der Klägerin das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung in dem Pflichtfachmodul „Marketing und Produktionsmanagement“. Die Frist für die zweite Wiederholungsprüfung wurde auf das Ende des Sommersemesters 2015 festgesetzt.
Die Klägerin meldete sich für die zweite Wiederholungsprüfung in der Form einer mündlichen Prüfung für den 18. Februar 2015 an, trat aber wegen Erkrankung von der Modulprüfung zurück. Ihren Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2015 ab. Die Klägerin meldete sich zum 28. September 2015 erneut für die Prüfung an, diesmal für eine schriftliche Prüfung. Von dieser Prüfung trat sie erneut wegen Erkrankung zurück. Unter dem 22. Oktober 2015 verlängerte die Beklagte die Frist für die Prüfungsanmeldung bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016.
Die Klägerin absolvierte im Sommersemester 2015 als Nebenhörerin an der Universität Potsdam die beiden Module „Strategisches Marketing-Management“ und „Informations- und Produktionsmanagement“. Die Scheine stammen vom 17. September 2015. Am 27. November 2015 beantragte sie die Anrechnung der beiden Module zwecks Anerkennung des Moduls „Marketing und Produktionsmanagement“ aus ihrem Studiengang an der Beklagten. Die Klägerin begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass es unklar gewesen sei, ob sie an der Beklagten einen mündlichen Prüfungstermin hätte erhalten können. Sie habe dann zwar einen Termin erhalten, diesen aber abgesagt, da sie bereits die Module in Potsdam absolviert gehabt habe. Einer ihrer Freundinnen, die auch schon Prüfungsversuche nicht bestanden habe, sei ein im Ausland erworbener Schein auf ein BWL-Modul angerechnet worden.
Die Fachprofessoren wurden zweimal zur Frage der Anerkennung angehört und vermerkten ihre Stellungnahmen jeweils auf Bl. 3 des Mantelbogens der Anerkennungsakte (Bl. 34 d. Verwaltungsvorgangs). Die Entscheidungen des zweimal befassten Prüfungsausschusses wurden auf Bl. 4 des Mantelbogens unter dem 9. Dezember 2015 und 30. März 2016 dokumentiert. Die Anerkennung des Moduls lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 wegen des bereits begonnen Prüfungsverfahrens ab, hob diesen Bescheid aber wieder auf. Mit Bescheid vom 24. April 2016 lehnte die Prüfungsverwaltung die Anerkennung des Moduls erneut, diesmal wegen fehlender Gleichwertigkeit der Module, ab. Die Beklagte verlängerte nochmals die Frist zur Prüfungsanmeldung bis zum Ende des Sommersemesters 2016.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid vom 24. April 2016 erhoben, um ihr Anerkennungsbegehren weiter zu verfolgen. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht von dem zuständigen Prüfungsausschuss, sondern von der Prüfungsverwaltung erlassen worden und deshalb formell rechtswidrig. An Stelle des Prüfungsausschuss hätten dem Prüfungsausschuss nicht angehörende Hochschullehrer über die Gleichwertigkeit entschieden. Die Berufung auf den Ausschlussgrund „begonnenes Prüfungsverfahren“ habe die Beklagte dadurch aufgegeben, dass sie den Prüfungsausschuss unter Aufhebung ihres ersten Nichtanerkennungsbescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung veranlasst habe. Zudem könne für den Ausschluss der Anrechnung wegen einer begonnen Prüfung nicht auf die Modulprüfung insgesamt, sondern nur auf die vorgeschriebene Anmeldung zu einem konkreten Prüfungsversuch abgestellt werden. Soweit die Klägerin sich zur zweiten Wiederholungsprüfung bereits angemeldet habe, sei sie von der Prüfung zurückgetreten, bzw. habe sich von der Prüfung wieder abgemeldet und damit das Prüfungsrechtsverhältnis „zweite Wiederholungsprüfung“ wieder beendet. Es gebe damit keine begonnene Prüfung. In der Sache seien die beiden anzurechnenden Module zusammen genommen und das anzuerkennende Modul gleichwertig, die Module der Universität Potsdam enthielten sogar Überschießendes. Ihren dritten Prüfungsversuch habe die Klägerin zwar angetreten, nach Ansicht der Beklagten aber nicht bestanden. Dagegen wehre sie sich aber noch, und der zweite Wiederholungsversuch sei aus diesem Grunde, aber auch, weil sie die Prüfung nur unter Vorbehalt absolviert habe, nicht verbraucht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. April 2016 zu verpflichten, das Modul Marketing und Produktionsmanagement ihres Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen unter Anrechnung der von ihr an der Universität Potsdam absolvierten Module Strategisches Marketing-Management und Informations- und Produktionsmanagement anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das begonnene einheitliche Modulprüfungsverfahren. Die Anmeldung zu einzelnen Prüfungsversuchen spreche nicht gegen eine einheitliche Modulprüfung, da die jeweiligen Anmeldungen zu Prüfungsversuchen aus allein organisatorischen Gründen erfolgten. Die Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2015 sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Sie behauptet, dass mündliche Prüfungen im Sommersemester 2015 angeboten worden seien. Aus der Anerkennungsakte ergebe sich die Entscheidung des Prüfungsausschuss auf Grundlage der Stellungnahmen der Fachprofessoren. Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass die anzurechnenden Module dem anzuerkennenden Modul nicht gleichwertig seien. Sie bestreitet zudem, dass die Klägerin den zweiten Wiederholungsversuch unter Vorbehalt absolviert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung des Moduls „Marketing und Produktionsmanagement“ hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin ihren letzten Prüfungsversuch verbraucht hat oder ihr aufgrund der Umstände der absolvierten letzten Prüfung eine Wiederholung des dritten Prüfungsversuchs einzuräumen ist.
Es bestehen auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung über den Anerkennungsantrag der Klägerin. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wurde auf der Grundlage von Stellungnahmen der Fachprofessoren herbeigeführt und in dem Anerkennungsvorgang dokumentiert. Gemäß § 41 Abs. 5 S. 2 der Ordnung zur Regelung der allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens vom 8. Mai 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 1/2014 - AllgStuPO -) ist für die Umsetzung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses die Prüfungsverwaltung zuständig und diese hat deshalb zu Recht den hier angefochtenen Bescheid erlassen.
Der die Anrechnung ablehnende Bescheid vom 28. Dezember 2015 ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Anerkennung eines Moduls ist gemäß § 23 a des Berliner Hochschulgesetzes i.V.m § 20 Abs. 4 AllgStuPO ausgeschlossen, weil die Klägerin vor Beantragung der Anerkennung des Moduls das Modulprüfungsverfahren begonnen hat. Die Prüfungsordnung schreibt insofern nur einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz fest, aus dem sich ergibt, dass mit Beginn der Prüfung zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (vgl. zu diesem Rechtsverhältnis ausführlich Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr.13 ff.) begründet wird, durch das die Prüfungsbehörde verpflichtet wird, den Prüfling zu prüfen. Der Prüfling wird im Gegenzug verpflichtet, die Prüfung nach den Regeln des Prüfungsrechtsverhältnisses zügig abzulegen. Das Prüfungsrechtsverhältnis endet regelmäßig erst durch das Bestehen der Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung. Es kann vorliegend offen bleiben, ob schon die Anmeldung zur Abschlussprüfung im Sinne der § 38 i.V.m. § 20 Abs. 4 AllgStuPO den Punkt markiert, ab dem die Anerkennung von Modulen nicht mehr möglich ist und das Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist. Jedenfalls begründet aber jede Modulprüfung für sich ein dauerhaftes Prüfungsrechtsverhältnis und stellt damit eine begonnene Prüfung im Sinne der Prüfungsordnung dar. Für das Abstellen auf die Modulprüfung insgesamt spricht schon, dass die Anerkennung eines Moduls begehrt wird und nicht die Anerkennung eines Prüfungsversuchs. Der Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses für ein Modul wird bestimmt durch die Anzahl der Wiederholungsversuche und Wiederholbarkeitsfristen gemäß §49 AllgStuPO. Vor dem ersten Modulprüfungsversuch sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 AllgStuPO die laut der jeweiligen Modulbeschreibung vorab zu erbringenden Leistungen nachzuweisen. Die einheitliche Modulprüfung hat die Klägerin seinerzeit mit der ersten Anmeldung zur Modulprüfung begonnen und sie ist in ein konkretes Prüfungsrechtsverhältnis eingetreten, das erst durch Bestehen oder endgültiges Nichtbestehen der Modulprüfung beendet wird. Es sind hier keine Regelungen der Prüfungsordnung ersichtlich, die einen Ausstieg aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ermöglichten. Insbesondere gibt es auch keine Rücktrittsregeln, die der Klägerin einen Rücktritt von der Modulprüfung insgesamt ermöglichten. Der Rücktritt von einzelnen Prüfungsversuchen berührt das Prüfungsrechtsverhältnis nicht. Die Beendigung des Prüfungsrechtsverhältnisses durch Anerkennung wird ausdrücklich ausgeschlossen, was auch sinnvoll ist, weil der Prüfling zeigen soll, dass er in einem bestimmten Modul in der Lage ist, im Rahmen der gegebenen Prüfungsbedingungen das Modul zu bestehen. Der Umstand, dass die Beklagte gemäß § 39 Abs. 2 AllgStuPO vor jeder Prüfung – also auch vor jedem einzelnen Prüfungsversuch – verlangt, dass der Prüfling sich für die Prüfung anmeldet, steht der Annahme einer einheitlichen Modulprüfung schon deshalb nicht entgegen, weil die das Prüfungsrechtsverhältnis bestimmenden Wiederholbarkeitsfristen auch weiterlaufen, wenn der Prüfling sich zu Prüfungen nicht mehr anmeldet. Zudem wird der von der Beklagten behauptete jedenfalls auch organisatorische Charakter der Anmeldung zu Prüfungsversuchen in § 39 Abs. 3 AllgStuPO ausreichend deutlich, wo die Anmeldefristen nach den unterschiedlichen organisatorischen Bedürfnissen der unterschiedlichen Prüfungsformen geregelt werden. Nachdem die Prüfung der jeweiligen Prüfungsvoraussetzungen vor Beginn der Abschlussprüfung bzw. bezüglich der einzelnen Modulprüfung vor Beginn der jeweiligen Prüfung zu erfolgen hat, bleiben für das Erfordernis, sich auch zu Wiederholungsversuchen anzumelden allein noch organisatorische Anforderungen über. Letztendlich wäre der Ausschluss der Anerkennung einer begonnenen Prüfung sinnlos, wenn der Prüfling das Anerkennungsverfahren allein dadurch wieder eröffnen könnte, wenn er sich zu seinem letzten Prüfungsversuch nicht anmeldet oder wie hier anmeldet, dann aber wieder abmeldet oder von der Prüfung zurücktritt.
Über zwingendes Prüfungsrecht können sich weder der Prüfungsausschuss noch die Prüfungsverwaltung hinwegsetzen. Letztendlich hat das auch die Prüfungsverwaltung nicht getan, als sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Gleichwertigkeitsprüfung durch den Prüfungsausschuss vorschlug. Weder die Stellungnahmen der Fachprofessoren noch die Entscheidungen des Prüfungsausschusses lassen erkennen, dass diese ihre zuvor geäußerten Bedenken aufgegeben hätten. Es gibt auch keine in irgendeiner Form bestandskräftige Entscheidung der Beklagten, auf die die Klägerin sich für ihr Begehren auf Anerkennung des Moduls nach Beginn der Modulprüfung stützen könnte. Es gibt allein zwei ablehnende Bescheide, von denen der erste aufgehoben wurde. Dadurch ist keine Entscheidung in Bestandskraft erwachsen. Der zweite ablehnende Bescheid ist ebenfalls nicht in Bestandskraft erwachsen, sondern hier Streitgegenstand.
Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, falls im Falle anderer Studenten eine Anerkennung nach Beginn des Modulprüfungsverfahrens erfolgt wäre. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht und die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie gewillt ist, ihre Prüfungsordnung durchzusetzen. Die von der Klägerin behauptete Anrechnung eines im Ausland erworbenen Scheines nach Beginn der Prüfung spricht zudem nicht von selbst für eine vergleichbare Situation, da insoweit vor oder in Unkenntnis des begonnenen Prüfungsverfahrens ein „Learning Agreement“ (vgl. § 20 Abs. 2 S. 3 AllgStuPO) getroffen und die spätere Anerkennung des Moduls vorab zugesagt worden sein könnte. Ein Studienaufenthalt im Ausland mit Beurlaubung an der Beklagten könnte eventuell anders zu beurteilen sein.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die beiden in Potsdam erworbenen Module gleichwertig sind, weil sie nach Inhalt und Umfang im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine wesentlichen Unterschiede im Kompetenzerwerb (vgl. § 20 Abs.1 S. 1 und Abs. 3 AllgStuPO) aufweisen. Ermittlungen hierzu erübrigen sich, da die Anerkennung ohnehin zwingend ausscheidet. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass das diesbezügliche Verfahren von beiden Seiten nicht zielgerichtet geführt wurde. So hat die Klägerin erst im Klageverfahren die richtige Modulbeschreibung für das von ihr in Potsdam absolvierte Modul „Strategisches Marketing-Management“ vorgelegt und hat sich zu den Ausführungen der Beklagten zu den Inhalten der zu vergleichenden Module nicht substantiiert geäußert. Der Prüfungsausschuss lässt eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung des Kompetenzerwerbs und eine Bewertung vermissen, inwieweit zwischen den Modulen wesentliche Unterschiede bei dem Erwerb von Kompetenzen bestehen.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.