Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 – 36 K 50.15 A

ECLI:DE:VGBE:2016:1124.36K50.15A.0A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse im Hinblick auf eine Abschiebung in die Türkei vorliegen.

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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Ort S.... im Kreis ... in der Provinz Sanli Urfa. Er reiste über Italien und Frankreich kommend am 25. April 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Mai 1998 einen ersten Asylantrag.

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Am 17. Februar 1999 nahm der Kläger mit anderen kurdischen Aktivisten zwei Tage nach der Festnahme des kurdischen Separatistenführers Abdullah Öcalan durch die türkischen Sicherheitsbehörden an der gewaltsamen Besetzung des israelischen Generalkonsulats in Berlin teil. Im Zuge dieser Besetzung wurden vier der Besetzer durch Schusswaffen getötet, zwölf weitere verletzt. Der Kläger wurde bei diesen Ausschreitungen festgenommen. Ein Fernsehbericht der Sendung „Kontraste“ vom 22. Februar 1999 über diese Vorfälle zeigte den Kläger später als einer der Rädelsführer bei der Erstürmung des Generalkonsulates. Der Kläger ist in diesem Film mit einer Reihe anderer Kurden auf der Treppe des Generalkonsulates deutlich identifizierbar.

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Mit Bescheid vom 10. Juni 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten sowie die beantragte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 des damaligen Ausländergesetzes (AuslG) ebenso wie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebehindernissen gemäß § 53 AuslG zunächst ab. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 36 X 198/00 wurde die Beklagte mit Urteil vom 29. September 2004 unter Bezugnahme auf die Vorfälle am israelischen Generalkonsulat unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2000 verpflichtet, festzustellen, dass für die Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Im November 2014 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (BAMF) ein Widerrufsverfahren ein. Zur Begründung des Widerrufsverfahrens führte das Bundesamt aus, der Kläger sei im Jahr 2006 und 2007 in die Türkei gereist, außerdem sei ihm am 18. Januar 2013 vom türkischen Generalkonsulat ein Reisepass ausgestellt worden. Beides zeige, dass er offenbar keine Verfolgungsmaßnahmen mehr befürchte. Im Anhörungsverfahren ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass er an einer dringend behandlungsbedürftigen ... leide, in seiner Person liege deshalb ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor.

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Daraufhin erließ das BAMF am 9. Februar 2015 einen Bescheid, durch den es die Feststellung von Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers widerrief, ablehnte, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und feststellte, dass bei ihm keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf die Asylakte verwiesen.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. März 2015 erhobene Klage. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 war der der Kläger aufgrund seines ... Zustandes laut Attest vom 22. November 2016 verhandlungsunfähig, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten unter anderem vortragen, dass seiner Tochter nunmehr die Ausstellung eines Passes durch das türkische Generalkonsulat verweigert werde, was darauf schließen lasse, dass die Familie des Klägers weiterhin Repressionen durch den türkischen Staat ausgesetzt sei. Wegen des Ergebnisses der weiteren Erörterung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest.

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Das Gericht hat die Asylvorgänge des BAMF und die Ausländerakte des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bezüglich des Klägers sowie die Verfahrensakten des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens VG 36 X 198/00 beigezogen. Das Gericht hat ferner die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Auskünfte nach der Erkenntnisliste Türkei sowie die fortlaufend geführte Pressesammlung in das Verfahren eingeführt.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 zur Entscheidung übertragen hat.

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Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der angefochtene Widerrufsbescheid vom 9. Februar 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheids sind §§ 73 b und 73 c AsylG. Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach altem Recht (§ 53 Abs. 1 und 4 AuslG) entsprechen dabei im geltenden Recht dem subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Deshalb ist die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen entweder nach § 73 b AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem solchen Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist oder nach § 73 c AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen.

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Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach diesen Vorschriften sind nicht erfüllt. Die Umstände, die materiell zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten geführt haben, sind nicht weggefallen.

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Die Kammer ging in ständiger Rechtsprechung auch schon vor dem gescheiterten Putschversuch durch Teile des türkischen Militärs am 15. Juli 2016 davon aus, dass sich die politische Situation in der Türkei für politisch aktive Kurden, die sich im weiteren Umfeld der PKK engagiert haben, in den letzten Jahren nicht zum besseren, sondern eher noch zum schlechteren entwickelt hat (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2015 – VG 36 K 231.11 A und vom 27. Januar 2016 - VG 36 K 70.14 A). Bereits im Frühjahr 2009 setzte in der Türkei eine Verhaftungswelle gegen kurdische Politiker, aber auch Kulturschaffende ein, die in den sogenannten KCK-Prozessen mündete, in denen viele der betroffenen Personen mit Prozessen überzogen und jahrelang zu Unrecht in Untersuchungshaft festgehalten wurden, ohne dass dabei rechtsstaatliche Standards eingehalten wurden. Die Strafverfahren gegen mutmaßliche KCK-Mitglieder werden weiter fortgesetzt (vgl. auch hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VG 36 K 231.11 A unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. September 2015, S. 5, 8). Seit April 2009 wurden in diesem Rahmen bereits über 2.000 Personen in allen Landesteilen verhaftet und zum Teil bereits verurteilt (vgl. ebenda, auch zum Folgenden). Seither gab es weitere Verhaftungswellen, bei denen unter anderem Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert wurden. Zuletzt wurden Ende November 2015 zwei bekannte Journalisten (Can Dündar und Erdem Gül, siehe Frankfurter Rundschau und Tagesspiegel vom 26. November 2015) inhaftiert, der bekannte Menschenrechtsanwalt Tahir Elci (der noch im Jahre 2009 dem erkennenden Gericht über die Menschenrechtslage in der Türkei berichtet hat) wurde auf offener Straße von unbekannten Personen erschossen, nachdem gegen ihn ebenfalls – zum wiederholten Mal – diverse Strafverfahren eingeleitet worden waren.

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Dies zeigt, dass die derzeitige Regierung der Türkei auch schon vor dem Putschversuch gegen vermeintliche Gegner ohne jede Rücksicht vorgegangen ist und sich dabei nicht im Rahmen rechtsstaatlicher Maßnahmen hält (vgl. dazu ebenfalls den Lagebericht vom 29. September 2015, S. 8, 11; Bericht der Europäischen Kommission S. 23). Missliebige Personen, darunter Journalisten, werden im Rahmen von Großverfahren mit Anklagen überzogen, ohne dass es eine ernsthafte Möglichkeit gibt, dagegen vorzugehen. Lange Untersuchungshaftzeiten sind dabei nicht selten.

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Schon seit Ende 2015 sind in den Südosten der Türkei (d.h. die kurdisch geprägten Gebiete) bürgerkriegsähnliche Zustände zurückgekehrt (vgl. dazu die Frankfurter Rundschau vom 19. Januar 2016). Wer zum Frieden aufruft, läuft Gefahr unter „Terrorverdacht“ verhaftet zu werden (vgl. Spiegel-Online vom 15. Januar 2016 „Erdogan hetzt Wissenschaftlern Polizei auf den Hals“).

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Auch die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in den vergangenen Jahren durch Strafverfahren gegen Journalisten und Schriftsteller immer weiter eingeschränkt, so dass sich die Türkei mittlerweile in der Rangliste zur Pressefreiheit der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ auf dem Platz 122 befindet, hinter Russland und nur knapp vor Mexiko, Pakistan und Afghanistan (Lagebericht 2011, S. 10). Ein ebenso negatives Bild zeichnet schon der Fortschrittsbericht der Europäischen Union vom 10. Oktober 2012 (siehe S. 19 ff., 70 ff.). Der Fortschrittsbericht konstatiert, dass es weiterhin Fälle von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte innerhalb und vor allem außerhalb offizieller Orte gibt und die Täter weiterhin straflos bleiben (S. 72). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Reaktion des türkischen Staates auf die öffentlichen Proteste um den Gezi-Park im Frühjahr und Sommer 2013 von einer grundlegenden Missachtung der Menschenrechte und einer überharten Strafverfolgung (Politmalus) jeglicher politischer Delikte zeugen (vgl. dazu Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. September 2013, VG 36 K 72.13 A).

24

Eine weitere erhebliche Verschärfung der Lage ist nach dem Putschversuch seit Juli 2016 eingetreten. Die türkische Regierung hat hierauf am 21. Juli 2016 mit der Ausrufung des Notstands reagiert. Dadurch wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Gebrauch der Grundrechte und -freiheiten der türkischen Bevölkerung teilweise oder vollständig auszusetzen. Per Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft wurden eine Woche nach dem gescheiterten Putschversuch 2.341 Institutionen wie Privatschulen, gemeinnützige Einrichtungen, Gewerkschaften, Universitäten und medizinische Einrichtungen aufgelöst. Stand Anfang November 2016 wurden insgesamt 110.000 Beamte, Soldaten, Polizisten und Richter suspendiert oder inhaftiert. Die Notstandsregelungen boten und bieten die Grundlage für Massenverhaftungen (tagesschau.de vom 6. November 2016 „Weit weg von Europa“). Die Höchstdauer der Untersuchungshaft wurde durch Dekret des Präsidenten von vier auf dreißig Tage erhöht, für fünf Tage lang darf in der Untersuchungshaft nun der Kontakt zu einem Rechtsanwalt verboten werden (Spiegel online vom 24. Juli 2016 „Amnesty International berichtet von Folter“). Menschenrechtsorganisationen klagen darüber, dass die Notstandsbefugnisse als Blankoscheck für Polizei und Behörden dienen, Gefangene zu misshandeln und zu foltern. Es herrsche ein allgegenwärtiges Klima der Angst und Unterdrückung (vgl. etwa Bericht von Human Rights Watch vom 24. Oktober 2016 „A blank check“, Spiegel online vom 24. Juli 2016 „Amnesty International berichtet von Folter“). Schon in der ersten Woche nach dem gescheiterten Putsch häuften sich Berichte von behandelnden Ärzten und Anwälten, dass es an den Orten, an denen Menschen festgehalten werden, zu Gewalt kommt. Amnesty International beklagt einen generellen Rückfall in die Praxis des Folterns (vgl. Spiegel-Online vom 24. September 2016 „Praxis des Folterns“). Begünstigt wird diese Entwicklung offenkundig durch die Ausschaltung einer unabhängigen und funktionsfähigen Justiz: Mehr als ein Fünftel aller Richter und Staatsanwälte wurden seit Juli 2016 entweder suspendiert oder selbst ins Gefängnis gebracht (vgl. ebenfalls Spiegel-Online vom 24. September 2016 „Praxis des Folterns“).

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Insbesondere für politisch aktive Kurdinnen und Kurden hat sich die Situation seitdem weiter erheblich verschlechtert. So wurden Anfang November 2016 die beiden Ko-Vorsitzenden der im Parlament vertretenen Kurden-Partei HDP Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag im Rahmen vermeintlicher Terrorermittlungen festgenommen, das gleiche Schicksal ereilte eine Anzahl weiterer Abgeordneter der HDP. Nahezu jedes politische Engagement von Kurdinnen und Kurden wird von der türkischen Regierung in die Nähe der PKK gerückt und als Terrorismus diskreditiert (vgl. dazu Frankfurter Rundschau vom 4. November 2016 „Jagd auf Kurdenpolitiker“). Die Lage in den Kurdenprovinzen hat sich ebenfalls erheblich verschärft, seit die türkische Regierung in den letzten Monaten seit dem Putschversuch nunmehr noch intensiver die militärische Ausschaltung von Guerillagruppen der PKK in Süd- und Ostanatolien verfolgt. Das türkische Militär setzt dabei auch in Wohngebieten schwere Waffen ein (vgl. Spiegel-Online vom 24. September 2016 „Praxis des Folterns“). Viele Orte sind im Zuge der Militäroffensive völlig zerstört worden, nach offiziellen Zahlen sind etwa in der kurdischen Stadt Sirnak 2000 Gebäude zerstört worden, zwischen 70.000 und 90.000 Menschen haben die Stadt wegen der Kämpfe verlassen, dies entspricht zwischen 80 und 90 Prozent der Bevölkerung (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2016 „Die Kurden verlieren ihre Heimat“).

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Vor diesem Hintergrund ist wieder und weiterhin zu befürchten, dass der Kläger in der Türkei der Gefahr der Folter oder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Obwohl der Kläger in den vergleichsweise friedlicheren Jahren 2006 und 2007 freiwillig in die Türkei gereist war und auch einen türkischen Pass ausgestellt bekommen hat, ist nach der zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Verschärfung der Lage bis zum und im Zeitpunkt der hier nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen mündlichen Verhandlung im November 2016 davon auszugehen, dass die Zustände, die im Jahr 2004 materiell zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, weiterhin bestehen und dass ein solcher Schutz weiterhin erforderlich ist (vgl. § 73 b Abs. 1 Satz 1 AsylG) beziehungsweise dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten weiterhin vorliegen (§ 73 c Abs. 2 AsylG).

27

Der Kläger ist aufgrund seiner exponierten, zum Gegenstand der Fernsehberichterstattung gewordenen Beteiligung an den Ausschreitungen vor dem israelischen Generalkonsulat im Jahr 1999 in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten (vgl. dazu die ausführlichen Feststellungen im Urteil der Kammer vom 29. September 2004 – VG 36 X 198.00, Seite 8 ff.). Dass es in einem solchen Falle bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin jedenfalls zu längeren Verhören mit politischer Tendenz, womöglich auch zu einer Überstellung des oder der Betreffenden an die Polizei und eine zumindest vorübergehende Ingewahrsamnahme kommen wird, erscheint dem Gericht angesichts der aktuellen Lage in der Türkei weiterhin beachtlich wahrscheinlich. Dass die in Deutschland lebenden und politisch in Erscheinung getretenen Kurden gerade jüngst besonders in das Blickfeld der türkischen Regierung gerückt sind, wurde durch den Auftritt des türkischen Außenministers Mevlüt Cavusoglu beim Empfang des deutschen Außenministers Frank-Walter Steinmeier in Ankara am 14. November 2016 deutlich. Dieser warf der Bundesrepublik Deutschland vor, tausende Mitglieder der verbotenen PKK zu beherbergen (vgl. Tagesspiegel vom 15. November 2016 „Türkischer Außenminister attackiert Steinmeier“) und ein „Zufluchtsort für PKK-Terroristen und Anhängern des geisteskranken Predigers Fethullah Gülen“ zu sein (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 15. November 2016). Dies zeigt, dass die türkische Regierung auch nach vielen Jahren keineswegs das Interesse daran verloren hat, der in Deutschland lebenden politisch in Erscheinung getretenen Kurden habhaft zu werden. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten.

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Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11. 709, 711 ZPO.