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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2016 – OVG 5 B 5.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1125.OVG5B5.16.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 14. Oktober 2014, 3 K 2263/11, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Halter eines Jagdgebrauchshundes diesen gemäß § 6 Hundehalterverordnung (HundehV Bbg) anzumelden hat oder ob er gemäß § 15 Abs. 2 HundehV Bbg hiervon befreit ist.
Der Kläger ist Inhaber eines gültigen - zuletzt bis zum 31. März 2018 verlängerten - Jagdscheins, ausweislich dessen ihm die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk „... zusteht. Im Jahre 2008 nahm der Kläger erfolgreich an einem Hundeführerlehrgang für Jagdhunde teil. Seit 2009 ist er Halter u.a. eines am 1. März 2007 geborenen reinrassigen „Kleinen Münsterländers“ namens A... eines Rüden, dessen Brauchbarkeit als Jagdgebrauchshund für die Such-, Drück- und Treibjagd auf Niederwild (ohne Rehwild) und Raubwild, für die Nachsuche auf Schalenwild sowie für die Drück- und Treibjagd auf Schalen- und Raubwild vom Landesjagdverband Brandenburg bestätigt wurde. Rassemerkmal dieser Hunderasse nach FCI Standard Nr. 102 Gruppe 7 (Vorstehhund) Sektion 1.2 ist eine Widerristhöhe von 54 cm (+/- 2 cm) bei Rüden und 52 cm (+/- 2 cm) bei Hündinnen.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 wies die Beklagte den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in Brandenburg an der Havel wohnte, auf § 6 Abs. 1 HundehV Bbg hin, wonach der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde die Haltung unverzüglich anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit i.S.d. § 12 HundehV Bbg vorzulegen habe. Zudem sei ein Hund im Sinne des Absatzes 1 dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen, und die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) sei der Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen. Da der Kläger der Anmeldung des in seinem Besitz befindlichen Hundes bislang nicht nachgekommen sei, obwohl er auf Grund der Größe und des Gewichtes der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht unterliege, werde er nunmehr unverzüglich zur Anzeige aufgefordert. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. März 2011 zur Anmeldung auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsfeld in Höhe von 500 € an.
Am gleichen Tag war ein gegen den Kläger bereits im März 2010 eingeleitetes Bußgeldverfahren vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel nach § 47 Abs. 2 OWiG (wegen Geringfügigkeit) eingestellt worden. In dem entsprechenden Einstellungs-vermerk nach öffentlicher Sitzung heißt es, dass die Ermittlung zur Größe des Hundes und Ausbildung zum Jagdhund in Anbetracht der Höhe der Geldbuße nicht ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand durchführbar und das Verfahren daher aus Opportunitätsgründen einzustellen sei.
Mit Schreiben vom 15. April 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die genannte Ordnungsverfügung: Das Amtsgericht Brandenburg habe im Bußgeldverfahren festgestellt, dass sein Hund aufgrund der Qualifikation von Hund und Halter nicht den Regelungen der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg unterfalle. Unter dem 28. September 2011 forderte die Beklagte den Kläger - erfolglos - auf, seinen Hund zur Gewichts- und Größenbestimmung in der Behörde vorzustellen. Anderenfalls werde davon ausgegangen, dass der Hund der Rasse „Kleiner Münsterländer“ den Durchschnittsmaßen entspreche und eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm aufweise.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die partielle Befreiung von den Vorschriften der Hundehalterverordnung bestehe gemäß § 15 Abs. 2 HundehV Bbg nur, soweit die Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt würden, also für den konkreten Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Jagd. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Ordnungswidrigkeitenverfahren nur deshalb eingestellt worden, weil der Zeit- und Kostenaufwand nicht im Verhältnis zur Höhe des Bußgeldes gestanden habe. Hinsichtlich der rechtmäßigen Auslegung der Hundehalterverordnung durch die Behörde habe sich das Gericht nicht geäußert.
Zur Begründung seiner hiergegen am 16. November 2011 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Eine Anmeldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 HundehV Bbg bestehe angesichts der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 2 HundehV Bbg nicht, da es sich bei seinem Hund um einen ausgebildeten Jagdhund handele. Die Auffassung der Beklagten, Jagdgebrauchshunde seien nur für den Zeitraum, in dem sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt würden, von den Vorschriften der Hundehalterverordnung befreit, sei nicht haltbar. Dies hätte zur Folge, dass eine generelle Anmeldepflicht für Jagdgebrauchshunde bestünde und Verstöße nur bei tatsächlichem Jagdeinsatz nicht zu ahnden wären. Das widerspräche dem Sinn der Verordnung. Hunden mit spezieller Ausbildung werde bereits wegen der Ausbildung und Führung der Hunde und der z.B. durch den Jagdschein nachgewiesenen Zuverlässigkeit der Halter das generelle Gefährdungspotential abgesprochen, dessen man mit der Verordnung Herr werden wolle.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen: Nach § 15 Abs. 2 HundehV Bbg seien Jagdgebrauchshunde nur für den Zeitraum, in dem sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung, also der konkreten Jagdausübung, eingesetzt würden, von den Vorschriften der Hundehalterverordnung befreit. Außerhalb dieser Zweckbestimmung, d.h. im öffentlichen Raum, unterlägen die Jagdgebrauchshunde den Regelungen der Verordnung wie jeder andere Hund. Diese Rechtsauffassung teile nicht nur das Innenministerium des Landes Brandenburg (Rundschreiben vom 2. November 2011), sondern auch der Landesjagdverband Brandenburg e.V. (Mitteilungsblatt des LJV Brandenburg e.V. 2012/2 S. 1 ff.). Demzufolge unterfalle der Hund des Klägers, da er als „Kleiner Münsterländer“ ausweislich des Rasselexikons des Verbandes für das Deutsche Hundewesen das Kriterium „Widerristhöhe von mindestens 40 cm“ erfülle, der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 HundehV Bbg. Das ergebe - wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hat - eine Auslegung der Ausnahmevorschrift nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem systematischen Zusammenhang zu den übrigen Ausnahmevorschriften und nach der Begründung des Normgebers.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Potsdam der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten nach § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) nicht erfüllt seien. Der Kläger habe mit der unterlassenen Anmeldung seines Jagdgebrauchshundes nicht gegen das Gebot des § 6 Abs. 1 HundehV Bbg verstoßen, da er von dem Gebot der Anzeige und des Nachweises der Zuverlässigkeit i.S.v. § 12 HundehV Bbg gemäß § 15 Abs. 2 HundehV Bbg befreit sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 15 Abs. 2 HundehV Bbg keine zeitliche Beschränkung dahingehend zu entnehmen, dass der als Jäger aktive Hundehalter eines Jagdgebrauchshundes nur für den Zeitraum der Jagdausübung von den Vorschriften der Hundehalterverordnung befreit sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer Systematik sowie einer telelogischen und historischen Auslegung. Nach dem Wortlaut der Norm würden Jagdgebrauchshunde von der in § 6 HundehV Bbg normierten Anzeigepflicht des Hundehalters nicht nur für den Zeitraum der Jagdausübung ausgenommen, sondern generell dann, wenn der Halter seinen Jagdgebrauchshund tatsächlich als solchen einsetze. Eine solche Auslegung würde nicht zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Anzeigepflicht in dem Moment entfiele, wenn der Hund zur Jagd eingesetzt werde. Für eine Befreiung der Halter von Jagdgebrauchshunden von der Anzeigepflicht spreche auch die Systematik des § 15 HundehV Bbg. In Absatz 1 werde ebenso wie in Absatz 2 eine vollumfängliche Befreiung der betreffenden Hundehalter von den Vorschriften der Hundehalterverordnung, einschließlich der Anzeigepflicht, geregelt. In Absatz 3 der Vorschrift werde für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde bestimmt, dass diese mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Verordnung befreit seien, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen werde. Aus diesem Verhältnis ergebe sich, dass nur der aktive Jäger als Halter eines Jagdgebrauchshundes privilegiert werden solle; denn der Verordnungsgeber habe hinsichtlich der Jagdgebrauchshunde auf eine Rückausnahme wie in Absatz 3 verzichtet. Auch eine teleologische Auslegung der streitbefangenen Norm führe zu diesem Ergebnis, denn die Hundehalterverordnung solle der Gefahrenvorsorge dienen, und der Verordnungsgeber gehe bei besonders ausgebildeten Hunden und Haltern von einem geringeren Gefährdungspotential aus. Eine historische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Soweit in Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zur Durchführung der Hundehalterverordnung aus den Jahren 1998 und 2000 davon die Rede sei, dass nur Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausübung geführt würden, von den Regelungen der Verordnung ausgenommen würden, außerhalb dieser Zweckbestimmung jedoch der Verordnung wie jeder andere Hund unterlägen, sei dies weder vom Wortlaut noch von der Systematik der Regelung in § 15 Abs. 2 HundehV Bbg gedeckt. Nach alledem sei der Kläger nicht gemäß § 6 Abs. 1 HundehV Bbg verpflichtet, der zuständigen Ordnungsbehörde die Haltung seines Hundes anzuzeigen, so dass die Ordnungsverfügung mitsamt der Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sei.
Auf den gegen dieses Urteil gerichteten Berufungszulassungsantrag der Beklagten hin hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Klageerwiderungsvortrags begründet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Potsdam - (24 OWi) 4103 Js-OWi 34200/10 (428/10) - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, für die die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zuständig war, sind §§ 13 Abs. 1, 25a Abs. 4 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 47), i.V.m. § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458). Nach § 13 Abs. 1 OBG Bbg können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist vorliegend zu bejahen, weil der Kläger gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, nämlich gegen § 6 Abs. 1 und 2 HundehV Bbg verstoßen hat.
Nach Absatz 1 des § 6 HundehV Bbg, der seine Gesetzesgrundlage in § 25a Abs. 4 Nr. 3 OBG Bbg findet, hat der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit i.S.d. § 12 vorzulegen. Gemäß § 6 Abs. 2 HundehV Bbg ist ein Hund im Sinne des Absatzes 1 dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
Der zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 21. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 in der Haltung des Klägers befindliche Hund war - unter anderem - der am 1. März 2007 geborene Rüde „A...“ der Hunderasse „Kleine Münsterländer“. Rüden dieser Rasse erreichen nach FCI Standard Nr. 102 Gruppe 7 Sektion 1.2 eine Widerristhöhe von 54 cm (+/- 2 cm), Hündinnen 52 cm (+/- 2 cm). Aufgrund seiner Rassezugehörigkeit ist davon auszugehen, dass „A...“ diesen Durchschnittsmaßen entspricht und damit die in § 6 Abs. 1 HundehV Bbg alternativ zum Gewicht genannte Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern erreicht. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt und seinen Hund entgegen der Aufforderung der Beklagten auch nicht bei der Ordnungsbehörde zur Überprüfung vorgestellt.
Der Kläger ist von der Anmelde- und Kennzeichnungspflicht seines Jagdgebrauchshundes nicht nach § 15 Abs. 2 HundehV Bbg ausgenommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt eine Auslegung von § 15 Abs. 2 HundehV Bbg, dass Jagdgebrauchshunde bzw. deren Halter insoweit nur im Rahmen ihres konkreten Einsatzes bei der Jagd privilegiert sind.
§ 15 HundehV Bbg bestimmt, gestützt auf § 25a Abs. 4 Nr. 7 OBG und überschrieben mit „Ausnahmeregelungen“, Folgendes:
„(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Verordnung befreit, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird.“
Schon der Wortlaut des § 15 Abs. 2 HundehV Bbg zeigt Anhaltspunkte dafür auf, dass es neben der jeweiligen (generellen) „Zweckbestimmung“ eines Jagdgebrauchshundes auf den (konkreten, also zeitlich beschränkten) „Einsatz“ eines solchen Tieres ankommt. Zum einen hat der Verordnungsgeber insoweit nicht den - weiten - Begriff des Haltens gewählt. Zum anderen hätte es ansonsten in § 15 Abs. 2 HundehV Bbg nicht des zusätzlichen Hinweises auf den Einsatz des betreffenden Hundes gegenüber der Regelung in § 15 Abs. 3 HundehV Bbg, die sich nur mit dem generellen „Verwendungszweck“ eines Hundes als Blindenführ- und Behindertenbegleithundes begnügt, bedurft. Auch ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg, der unter der Überschrift des § 37 BbgJagdG „Einsatz von Jagdgebrauchshunden“ die konkrete Jagd („bei jeder Jagd“) bezeichnet, führt zu dem Schluss, dass sich die Formulierung des Einsatzes eines Jagdgebrauchshundes in § 15 Abs. 2 HundehV Bbg ebenfalls auf die konkrete Jagd bezieht. Entsprechendes lässt sich im Übrigen dem Wort „soweit“ entnehmen, da dieses im allgemeinem Sprach-gebrauch als ein Synonym für „in dem Maße, wie“ verwendet wird (http://worterbuchdeutsch.com/de/soweit; http://www.duden.de/rechtschreibung/ soweit).
Ebenso spricht eine systematische Gesamtbetrachtung aller drei Absätze des § 15 HundehV Bbg dafür, dass bei Jagdgebrauchshunden, die als solche verwendet werden, eine Befreiung von Vorschriften der Hundehalterverordnung nur für den (konkreten) Einsatz vorgesehen ist. Zwar ist in § 15 Abs. 2 HundehV Bbg, wie auch in § 15 Abs. 1, von einer vollumfänglichen Befreiung der betreffenden Hundehalter von den Vorschriften der Hundehalterverordnung die Rede, während § 15 Abs. 3 HundehV Bbg insoweit eine „Rückausnahme“ („[…] mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 […]“) vorsieht. Außer Acht gelassen werden kann jedoch nicht, dass § 15 Abs. 2 HundehV Bbg eine weitere Beschränkung in Form des Einsatzes als Jagd- und Herdengebrauchshund beinhaltet. Vor diesem Hintergrund ist ein abgestuftes Verhältnis zwischen der generellen Ausnahme in § 15 Abs. 1 über die vom Verwendungszweck und vom Einsatz abhängige Ausnahme in § 15 Abs. 2 bis zur teilweisen Ausnahme in § 15 Abs. 3 erkennbar. Hätte der Verordnungsgeber den (generellen) Verwendungszweck des jeweiligen Hundes ausreichen lassen wollen (wie in § 15 Abs. 3 HundehV Bbg), hätte es der Beschränkung auf den „Einsatz“ in § 15 Abs. 2 HundehV Bbg nicht bedurft. Mit der gegenteiligen - allerdings missverständlich ausgedrückten - Interpretation, die Formulierung in § 15 Abs. 2 HundehV Bbg solle sicherstellen, dass nur diejenigen Jagdgebrauchshunde von den Vorschriften der Hundehalterverordnung befreit seien, die als solche eingesetzt würden, d.h. nur der aktive Jäger solle als Halter eines Jagdgebrauchshundes privilegiert werden, verkennt das erstinstanzliche Gericht den o.g. Unterschied zwischen § 15 Abs. 2 und Abs. 3 HundehV Bbg: Zusätzlich zu der Zweckbestimmung bzw. dem Verwendungszweck fordert § 15 Abs. 2 HundehV Bbg einen „Einsatz“, der sich - gerade in Abgrenzung zur (theoretischen) Zweckbestimmung - auch manifestieren muss. Die „Aktivität“ eines Jägers zeigt sich jedoch gerade durch den konkreten Jagdvorgang und nicht etwa im reinen Vorhandensein eines Jagdscheines und der Anerkennung der Brauchbarkeit eines Hundes als Jagdgebrauchshund.
Eine historische Auslegung bestätigt die vorstehenden Überlegungen. Erhellend ist insoweit zunächst die Begründung des Verordnungsgebers zu § 15 HundehV Bbg vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235). Mit der Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2000 - HundehV Bbg 2000 - hatte der Verordnungsgeber gegenüber der Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) - HundehV Bbg 1998 - schärfere Bestimmungen in Bezug auf gefährliche Hunde eingeführt, in § 6 eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg vorgesehen und in § 15 niedergelegt:
„§ 15 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.“
§ 4 HundehV Bbg 2000 bestimmte ein Mitnahmeverbot für Hunde für Kinderspielplätze, Liegewiesen, Badestellen u.ä.
Demgegenüber hatte § 11 HundehV Bbg 1998 folgenden Wortlaut:
„ § 11 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde.“
Zu § 15 HundehVO 2000 hatte der Verordnungsgeber in seiner Begründung ausgeführt (vgl. Bl. 113 ff. GA):
„Die in Absatz 1 genannten Diensthunde werden von der Verordnung ausgenommen, da hier aufgrund der Ausbildung eine Gefährdung der Öffentlichkeit nicht anzunehmen ist.
Im Rahmen der Jägerausbildung oder bei der Teilnahme zur Erlangung des Jagdscheins werden auch umfangreiche Kenntnisse über das Züchten und das Halten von Hunden vermittelt. Bei der bestandenen Jagdprüfung und dem Besitz des Jagdscheines ist die Sachkunde für den Züchter und Halter erbracht worden. Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausübung geführt werden, sind daher von den Regelungen der Verordnung ausgenommen. Außerhalb dieser Zweckbestimmung unterliegen sie jedoch den Regelungen wie jeder andere Hund. Gleiches gilt für Herdengebrauchshunde.
Das Mitnahmeverbot gem. § 4 würde für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde unverhältnismäßig erscheinen, da sonst diese Behinderten selber diese Plätze nicht mehr aufsuchen könnten.“
Aus dieser Begründung ergibt sich zum einen die Motivation des Verordnungsgebers, mit § 15 Abs. 1 HundehV Bbg 2000 (nur) die dort genannten Diensthunde von der Hundehalterverordnung Bbg auszunehmen. Zum anderen zeigt die Begründung mit der Formulierung „Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausübung geführt werden, sind daher von den Regelungen der Verordnung ausgenommen. Außerhalb dieser Zweckbestimmung unterliegen sie jedoch den Regelungen wie jeder andere Hund.“, dass es für den Verordnungsgeber entscheidend auf das Führen im Rahmen der Jagdausübung ankam, was erkennbar auf den konkreten Jagdeinsatz abstellt (vgl. auch Nr. 13 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung der Hundehalterverordnung Bbg 2000 vom 30. August 2000 [ABl. Nr. 38 vom 27. September 2000, S. 645] sowie Nr. 9 der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur Hundehalterverordnung Bbg 1998 [ABl. Nr. 43 vom 20. Oktober 1998, S. 906], welche ebenfalls auf das Führen im Rahmen der Jagdausübung abstellen). Die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Führen eines Hundes gehe über den konkreten jagdlichen Einsatz hinaus, es betreffe jeden Aufenthalt des Hundes außerhalb des Besitztums seines Halters, geht fehl, da der Begriff des Führens im sprachlichen Kontext mit der Jagdausübung zu sehen ist.
Mit der Neuregelung des § 15 HundehV Bbg 2004, wonach Jagd- und Herdengebrauchshunde in einem eigenständigen Absatz 2 genannt werden, wollte der Verordnungsgeber an die Regelung aus dem Jahr 2000 anknüpfen. Hierzu finden sich in der Begründung zu § 15 folgende Ausführungen (vgl. Bl. 217 ff., 220 GA):
„Für Jagd- und Herdengebrauchshunde besteht nach wie vor eine Ausnahmeregelung; sie entspricht der der Hundehalterverordnung 2000. Außerhalb der Zweckbestimmung unterliegen Jagd- und Herdengebrauchshunde den Regelungen der vorgelegten Verordnung wie jeder andere Hund.“
Dies lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber auch im Jahr 2004 bei Jagdgebrauchshunden hinsichtlich der Befreiung von den Vorschriften der Hundehalterverordnung auf den konkreten Jagdeinsatz abstellen wollte.
Entsprechendes bestätigt eine Auslegung nach Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 HundehV Bbg. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, dass von besonders ausgebildeten Hunden i.S. der drei Absätze des § 15 HundehV Bbg aufgrund der Ausbildung der Hunde und der Ausbildung der Halter generell ein geringeres Gefahrenpotential ausgehe, lässt eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Absätzen von § 15 HundehV Bbg unter dem Aspekt der Interessenlagen und des jeweiligen Gefährdungspotentials vermissen. Die in § 15 Abs. 1 HundehV Bbg genannten Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes befinden sich in den Händen von speziell ausgebildeten Mitarbeitern bestimmter Behörden und Organisationen, d.h. in der Obhut von Personen, bei denen grds. aufgrund ihres Status und ihrer Dienstpflichten von einer besonderen Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, und ihre und die Arbeit der Hunde liegt allein im öffentlichen Interesse. Weil sich diese Diensthunde in der Obhut besonders ausgebildeten Personals befinden, ist mit relevanten Schadensfällen nicht zu rechnen. Die Blindenführ- und Behindertenbegleithunde des § 15 Abs. 3 HundehV Bbg wiederum sind in der Regel sehr fügsame, friedfertige, wesensfeste und nervenstarke Hunde mit niedrigem Aggressionspotential, und deren Halter sind blind und/oder behindert und benötigen ihre Hunde zu jeder Zeit. Demgegenüber verfügen zwar auch Jagdgebrauchshunde und ihre Halter über eine entsprechende Ausbildung, die Jagdgebrauchshunde sind jedoch grds. auf Beutetrieb getrimmt und werden als solche nur zum jagdlichen Einsatz benötigt (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern vom 30. August 2000 [ABl. Nr. 38 vom 27. September 2000, S. 645] zu § 8 HundehV Bbg 2000, Nr. 7.8., wonach in § 8 Abs. 1 Nr. 3 HundehV Bbg durch das Wort „unkontrolliert“ das Verhalten von Hunden generell und das gleichartige Verhalten von Jagdgebrauchshunden im jagdlichen Einsatz unterschieden werden solle und das Verhalten von Jagdgebrauchshunden während des jagdlichen Einsatzes nicht die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HundehV Bbg erfülle). Eine Rechtfertigung dafür, warum sie generell von den Vorschriften der Hundehalterverordnung befreit sein sollten, also bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen sowie in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine und Maulkorb sollten geführt werden dürfen, erschließt sich nicht, da Zweck ihrer Haltung - wie ausgeführt - speziell ihr Einsatz bei der Jagd ist und es auch nur insoweit Erleichterungen bezogen auf die Vorschriften der Hundehalterverordnung bedarf. Jagdgebrauchshunde könnten nicht mehr zum Zwecke der Jagd eingesetzt werden, wenn für sie beispielsweise die allgemeine Beaufsichtigungs- oder die Anleinverpflichtung bestünde; dementsprechend nimmt auch § 15 Abs. 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) Jagdhunde (nur) im Rahmen der Ausübung der Jagd von der allgemeinen Anleinpflicht im Wald aus. Gründe für eine darüberhinausgehende Privilegierung im öffentlichen Raum sind jedoch nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt eine Beschränkung der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 2 HundehV Bbg auf den konkreten, zeitlich beschränkten Jagdeinsatz nicht zu dem „widersinnigen“ Ergebnis, dass die - streitbefangene - Anzeigepflicht „in dem Moment entfiele, wenn der Hund zur Jagd eingesetzt wird“. Denn die Anzeigepflicht beginnt mit der Haltung eines Hundes, und die Anzeige selbst muss nur einmal getätigt werden. Selbst bei Blindenhunden, die - anders als Jagdgebrauchshunde - ihren Haltern grds. ununterbrochen in ihrer Funktion dienen, hat der Verordnungsgeber ausdrücklich die Geltung der Anzeigepflicht vorgesehen, was zeigt, dass er - ausgenommen die in § 15 Abs. 1 HundehV Bbg benannten Hunde - nicht einmal bei Blindenhunden, und damit erst recht nicht bei Jagdgebrauchshunden, die als solche verwendet werden, auf eine Anzeige der Hundehaltung durch die entsprechenden Halter verzichten wollte.
Nach alledem war der Kläger gemäß § 6 Abs. 1, Halbs. 1 HundehV Bbg zur Anzeige seines Hundes und auch zur Vorlage des Nachweises der Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1, Halbs. 2, § 12 Abs. 3 HundehV Bbg verpflichtet, ungeachtet dessen, ob die Beklagte auf das letztgenannte Erfordernis nach ihrer Verwaltungspraxis verzichtet (hat). Ferner hätte der Kläger den Hund kennzeichnen und die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV Bbg erforderlichen Angaben mitteilen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung zu Recht ergangen. Sie ist auch verhältnismäßig; eine anderweitig erlangte Kenntnis der Ordnungsbehörde von der Haltung und ggfs. auch der Größe/des Gewichts des Hundes kann nicht die nach § 6 HundehV Bbg geforderte Anzeige/Mitteilung ersetzen. Die Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 28, 30 VwVG Bbg gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.