Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.11.2016 – 34 K 300.16
ECLI:DE:VGBE:2016:1126.34K300.16.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen, damit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Den Bescheid der Botschaft Rabat vom 8. Juni 2016, der ihm bereits am 9. Juli 2016 zugestellt worden ist, könnte der Antragsteller nur dann noch erfolgreich angreifen, wenn ihm im Anschluss an die Durchführung des vorliegenden Verfahrens Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren wäre.
Dafür aber hätte es der Einreichung eines in jeder Hinsicht vollständigen und ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der am 9. August 2016 abgelaufenen Klagefrist bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3/99 -, juris). Daran fehlt es hier.
Zwar hat der Antragsteller am letzten Tag der Rechtsmittelfrist neben weiteren Unterlagen auch ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular mit dem Titel „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bei Gericht eingereicht. Jenes zweiseitige Formular (vgl. Bl. 7 der Streitakte) ist jedoch seit dem Außerkrafttreten der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe vom 27.12.2003 (PKHVV) überholt.
Notwendig gewesen wäre stattdessen die Benutzung eines der Anlage zur Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6. Januar 2014 (PKHFV) entsprechenden (vierseitigen) neuen Formulars, das dem jeweiligen Antragsteller nunmehr die Abgabe einer Reihe zusätzlicher Erklärungen abverlangt.
Daraus, dass dies unterblieben ist, folgt die Unvollständigkeit des am 9. August 2016 gestellten Antrags. Denn dass für die Abgabe der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ der jeweils zuletzt eingeführte Vordruck Verwendung zu finden hat, ist in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend bestimmt.