Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.11.2016 – OVG 11 S 62.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1130.OVG11S62.16.0A
Orientierungssatz
Der Aufbau einer Böschung, die Gestaltung eines Aussichtsberges und Wegebaumaßnahmen können grundsätzlich als Verfüllungstätigkeiten angesehen werden.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 18. August 2016, 1 L 448/16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 18.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt - nach erstinstanzlicher Ablehnung mit der dagegen vorliegend erhobenen Beschwerde weiterhin - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 1 K 5110.15 gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 EUR und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 35.000 EUR durch Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015.
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat der Antragsgegner für die 1. Teilfläche im Nordfeld des Tontagebaus N... den Abschlussbetriebsplan der Antragstellerin vom 8. Juli 2004 nebst Ergänzungen zwecks Fortführung der Wiedernutzbarmachung dieses Tontagebaus unter im Einzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen (u.a. betreffend den Einbau von Baurestmassen bzw. Bodenaushub nach Maßgabe von AVV-Schlüsseln und Zuordnungswerten (Z)) zugelassen. Unter Nr. 6 heißt es: „Abweichend von der Nebenbestimmung Nr. 5 ist die Verbringung weiterer in der Nebenbestimmung Nr. 8 festgeschriebener Verkippungsmaterialien mit Zuordnungswert Z 1.1 nur zulässig, wenn dieses Material für technische Zwecke (Böschungssicherung, Gestaltung des Aussichtsberges, Wegebaumaßnahmen) eingesetzt werden muss. Die hierfür benötigte Menge an Baurestmassen sowie die mit diesen Materialien zu profilierenden Bereiche sind dem LBGR rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme als Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan vorzulegen.“
Mit der Begründung, diese habe großflächig und in großem Umfang nicht genehmigte Baumischabfälle (auch) dorthin verbracht, hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 1. Juli 2013 u.a. aufgegeben, die Verfüllung mit grubenfremden Materialien mit Ausnahme von Bodenmaterial - Boden und Steine AVV 170504 und 200202 - mit dem Zuordnungswert Z 0 gemäß BRME 1994 mit sofortiger Wirkung einzustellen (Ziffer 1), und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR angedroht (Ziffer 6). Nachdem die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Potsdam die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt hatte, erklärte der Vertreter des Antragsgegners im Rahmen eines dortigen Erörterungstermins am 21. Mai 2015 nach entsprechendem Hinweis des Gerichts, dass von Ziffer 1 dieses Bescheids nicht die Nr. 6 der Nebenbestimmung des o.g. Abschlussbetriebsplans erfasst sei. Daraufhin nahm die Antragstellerin den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.
Mit dem - durch den Widerspruchsbescheid bestätigten - streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres in Höhe von 35.000 EUR mit der Begründung angedroht, beim Abgleich der Luftbilder vom 19. September 2014 und vom 31. Juli 2015 habe er dort neue Verfüllungstätigkeiten festgestellt. Bei der daraufhin erfolgten Befahrung am 1. Oktober 2015 habe man festgestellt, dass im östlichen Bereich des Nordfeldes ca. 5.800 m³ Bauschutt und Betonbruch in einer Mächtigkeit von ca. 1,50 bis 2,50 m mit zum Teil Kantenlängen von > 30 cm eingebaut und im südlichen Bereich des Nordfeldes das gleiche Material (Ziegelbruch) flächenhaft und oberflächennah im unmittelbaren Böschungsbereich in einer Mächtigkeit von 10 bis 30 cm sowie als Wegebefestigung in einer Mächtigkeit (stückhafte Verteilung) bis 10 cm verbaut worden seien. Eine bei dieser Befahrung stattfindende weitere Anlieferung von Bauschuttmaterialien aus dem Raum Berlin sei untersagt und das betreffende Fahrzeug zurückgewiesen worden.
Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage VG 1 K 5110.15 hat das Verwaltungsgericht Potsdam durch Beschluss vom 18. August 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der vorliegend nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel weder an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung noch der erneuten Zwangsmittelandrohung; auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin sei nicht erkennbar. Insbesondere lägen die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung vor: Die im Bescheid vom 1. Juli 2013 unter Ziffer 1 angeordnete sofortige Einstellung der Verfüllung mit grubenfremden Materialien mit Ausnahme von Bodenmaterial - Boden und Steine AVV 170504 und 200202 - mit dem Zuordnungswert Z 0 gemäß BRME 1994 sei wirksam und vollziehbar, ohne dass es insoweit auf eine Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit ankomme. Die gleichzeitige Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 EUR sei gemäß § 16 VwVGBbg sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe durch die festgestellte oberirdische Verkippung von Materialien mit einem Zuordnungswert > Z 0 gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids vom 1. Juli 2013 verstoßen. Denn diese Verkippung sei durch die Nebenbestimmung Nr. 6 der Zulassung des o.g. Abschlussbetriebsplans nicht gedeckt. Die dortige Regelung sei dahingehend zu verstehen, dass Materialien mit Zuordnungswert Z 1.1 trotz der in Ziffer 1 ausgesprochenen Untersagung eingebracht werden dürften, wenn dies für technische Zwecke notwendig sei. Dafür sei es jedoch zwingend erforderlich, den Antragsgegner zuvor nicht nur in Kenntnis zu setzen, sondern ihm auch die Möglichkeit zu geben, die beabsichtigte Einbringung zu prüfen und ggf. abzulehnen. Für ein solches Verständnis spreche die dortige Formulierung „als Ergänzung zum Betriebsplan“, mit der die Begrifflichkeit des § 54 Abs. 1 BBergG aufgegriffen werde. Dieser regele ein förmliches Zulassungsverfahren. Eine bloße Anzeige reiche hierfür grundsätzlich nicht aus. Auch das Erfordernis der Vorlage „rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme“ in der Nebenbestimmung Nr. 6 ergebe nur dann Sinn, wenn damit die Möglichkeit behördlicher Prüfung, Sachverhaltsermittlung und ggf. Ablehnung eingeräumt werden solle. Im Fall einer bloßen Anzeigepflicht könne die Prüfung auf eine Gefährdung von Boden und Wasser durch die Verbringung nicht effektiv ausgeübt werden. Selbst wenn man jedoch der Auffassung der Antragstellerin folge und eine Anzeige der beabsichtigten Maßnahmen ausreichen lassen würde, sei diese ihrer Anzeigepflicht „vor Beginn der Arbeiten“ nicht nachgekommen. Die (unzulässige) Verbauung stehe aufgrund des Luftbildvergleichs und der Feststellungen bei der anschließenden Befahrung des Tontagebaus durch Mitarbeiter des Antragsgegners fest. Somit dürften auch nach Auffassung der Antragstellerin die erfolgten Maßnahmen nicht von der Nebenbestimmung Nr. 6 des Abschlussbetriebsplans gedeckt sein.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil deren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Begründung im Schriftsatz vom 19. September 2016 eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.
Die Antragstellerin beanstandet zunächst, das Verwaltungsgericht habe „den Begriff `Verbringung´ in Ziffer 6 und die Behauptung des Antragsgegners, es seien Verfüllungstätigkeiten als identische Tatsachen angesehen“. Eine Verfüllung könne jedoch nur vorliegen, wenn etwas aufgefüllt werden müsse, also ein Loch oder eine Vertiefung. Der Aufbau einer Böschung, die Gestaltung eines Aussichtsberges und Wegebaumaßnahmen, wovon der auf Seite 8 des Beschlusses (gemeint ist offensichtlich Seite 7) angeblich festgestellte Sachverhalt ausgehe, seien keine Verfüllungstätigkeiten, sondern die in Nr. 6 beschriebenen technischen Aktivitäten für sogenannte technische Zwecke.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn wäre eine „Verbringung“ von Verkippungsmaterialien nach der Nebenbestimmung unter Nr. 6 der Zulassung des Abschlussbetriebsplans von vornherein nicht als „Verfüllung“ anzusehen, hätte kein Anlass bestanden, Nr. 6 der Zulassung des Abschlussbetriebsplans von Ziff. 1 der Anordnung vom 1. Juli 2013 auszunehmen. Überdies hat die Antragstellerin in ihrer Klagebegründung vom 24. Februar 2016 selbst ausgeführt, sie habe im Hinblick auf die Erklärung des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 nunmehr … „Verfüllungsaktivitäten“ wieder aufgenommen
Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Regelungen der Nr. 6 der Nebenbestimmungen für die Zulassung des Abschlussbetriebsplans grundsätzlich bedeuteten, dass jegliche diesbezügliche Aktivität jeweils „zuvor zur Genehmigung vorzulegen sei“. Aus der (historischen) Entwicklung dieser Regelung - im ursprünglichen Entwurf des Abschlussbetriebsplans seien die Nr. 7 und 8 anders gefasst und in Nr. 6 der Passus „für die Gestaltung des Aussichtsberges“ nicht enthalten gewesen, was belege, dass nur die Nr. 5 die Verfüllung geregelt habe und Nr. 6 eine generelle Regelung für die dort genannten Aktivitäten beinhalten sollte - und der jahrelangen Handhabung ergebe sich, dass die Beteiligten etwas anderes gewollt hätten und dies auch zehn Jahre lang so gesehen worden sei. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 54 Abs. 1 BBergG sei entgegen zu halten, dass das Zulassungsverfahren generell vor dem Beginn der vorgesehenen Arbeiten abzuschließen sei. Änderungen seien nach § 57 BBergG zu beantragen. Wäre dies mit der Nr. 6 der Nebenbestimmungen gewollt gewesen, hätte eine anderweitige Formulierung nahe gelegen. Auch unter Belastungs- und Effektivitätsgesichtspunkten sei die „Beantragung einer Genehmigung“ für Änderungen der Wege mit einer daraus folgenden Änderung des Abschlussbetriebsplanes unsinnig gewesen. Derartiges und die Profilierung der Landschaft mit einem Aussichtsberg folge nicht einer definierten genauen Landschaftsplanung, sondern über den gesamten Zeitraum „eher intuitiv“, aus der Situation und aus der Nachschau, ob die Modellierung gelungen sei. Ansonsten müssten sich die Mitarbeiter des Antragsgegners mehr oder weniger ständig auf dem Betriebsgelände aufhalten, um gemeinsam kurzfristige Entscheidungen zu treffen. Damit wären diese überfordert worden und hätten das sicherlich auch abgelehnt. Die angeblich notwendigen Änderungen des Abschlussbetriebsplans hätten eine Vielzahl von Änderungsbescheiden zur Folge gehabt. Das könne nicht gewollt gewesen sein. Auch seien dem Antragsgegner jährlich „Risse“ mitgeteilt worden, die dort nicht beanstandet worden seien, dort sei man hieran offensichtlich nicht einmal interessiert gewesen.
Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seine Auslegung der Regelung in Nr. 6 der Nebenbestimmungen der Zulassung des Abschlussbetriebsplans keineswegs nur damit begründet hat, danach bedürfe es einer hier nicht erfolgten „förmlichen Zulassung“ der Verbringung von Material mit Zuordnungswerten der Stufe > Z 0, so dass wegen deren Fehlens ein Verstoß gegen die Ziffer 1 des Bescheides vom 1. Juli 2013 vorliege. Vielmehr hat es seine Entscheidung anschließend (BA Seite 6 letzter Absatz) selbstständig tragend weiter begründet und ausgeführt: „Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgen und eine Anzeige der beabsichtigten Maßnahmen ausreichen lassen würde, so ist die Antragstellerin dieser Pflicht nicht nachgekommen. … Eine Anzeige dieser Maßnahmen war durch die Antragstellerin vor Beginn der Arbeiten nicht erfolgt. Somit dürften auch nach Auffassung der Antragstellerin die erfolgten Maßnahmen nicht von der Nebenbestimmung Nr. 6 der Zulassung zum Abschlussbetriebsplan gedeckt sein“. Diese zusätzliche und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits für sich tragende Begründung wird seitens der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angegriffen. Mangels gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotener Auseinandersetzung hiermit kommt es folglich auf die Rüge, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, auch die Verbringung von Verkippungsmaterialien mit dem Zuordnungswert Z 1.1 für technische Zwecke (Böschungssicherung, Gestaltung des Aussichtsberges, Wegebaumaßnahmen) sei „zuvor zur Genehmigung vorzulegen“, nicht entscheidungserheblich an.
Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass auch der Senat hinsichtlich der Nr. 6 der Nebenbestimmungen des Abschlussbetriebsplans der Auslegung des Verwaltungsgerichts zuneigt, dass die danach zulässige Verbringung der in Nr. 8 genannten Materialien mit Zuordnungswert Z 1.1 für technische Zwecke dem Antragsgegner zuvor als Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG. Nach Ziffer 1.7.1 Satz 1 i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 (Alt. 1) ist der Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von 20.000 EUR zu halbieren und für die erneute Androhung in Höhe von 35.000 EUR nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 zu vierteln.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).