Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.12.2016 – 2 L 431.16 A
ECLI:DE:VGBE:2016:1201.2L431.16A.0A
Orientierungssatz
Solange ein Asylbewerber von seiner Möglichkeit Gebrauch machen kann, erstmals gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, stellt dies einen einfacheren und effektiveren Weg der Sicherung seiner Verfahrensrechte dar als ein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz.(Rn.4)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 2 K 432.16 A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 anzuordnen,
ist unzulässig.
Es kann offen bleiben, ob hier als statthafter Rechtsbehelf vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – oder einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO einschlägig ist. Denn in jedem Fall fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2016, mit dem die Antragsgegnerin festgestellt hat, dass der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist. Solange der Antragsteller von seiner Möglichkeit Gebrauch machen kann, erstmals gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, stellt dies einen einfacheren und effektiveren Weg der Sicherung seiner Verfahrensrechte dar als der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz (so auch VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2016 – VG 34 L 341.16 A – juris). Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rdn. 8) im Hinblick auf § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG einen Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtschutzes befürchtet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Eilverfahren verneint wird, besteht diese Gefahr hier nicht. Ein Fall des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG steht derzeit nicht im Raum. Sollte dieser in Zukunft eintreten, also der Antragsteller bereits einen Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestellt haben und das Bundesamt in dem sodann wiederaufgenommenen Asylverfahren erneut das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG einstellen, könnte bei dieser neuen Sachverhaltskonstellation das Gebot des effektiven Rechtschutzes immer noch ohne Abstriche über ein Verfahren gemäß bzw. analog (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rdn. 35) § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gewährleistet werden.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.