Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.12.2016 – OVG 11 S 72.16, OVG 11 M 37.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1209.OVG11S72.16.0A
Orientierungssatz
1. Mit einem auf § 59 BbgJagdG (juris: JagdG BB) gestützten Begehren, die Jagdbehörde im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss eines Abrundungsverfahrens nach § 2 BbgJagdG (juris: JagdG BB) zum Jagdausübungsberechtigten auf bestimmten, zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Flächen zu benennen, begehrt der Antragsteller eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.(Rn.7)
2. Eine solche kann nur ergehen, wenn die erstrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 28. September 2016, 4 L 467/16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten auch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn gemäß § 59 BbgJagdG bis zum Abschluss eines Abrundungsverfahrens zum Jagdausübungsberechtigten auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk S... gehörenden Flurstücken 1 (teilweise) und 133 der Flur 11 der Gemarkung S... sowie deren 48 ha umfassenden Flächen gemäß Protokoll der Beratung vom 23. Juli 2003 (Anlage A der Antragsschrift) zu benennen.
Mit Pachtvertrag vom 30. Januar 2014 pachtete der Antragsteller von der H... die gesamte Jagdnutzung auf den zu deren Eigenjagdbezirken (EJB) S... gehörigen Grundstücken, wobei der letztgenannte EJB einschließlich der befriedeten Bezirke eine Gesamtgröße von 88 ha umfassen und sich in Ansehung seiner Grenzen aus der Karte in der Anlage ergeben soll (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrages).
Das Verwaltungsgericht hat den o.g. Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 28. September 2016 abgelehnt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten einer Klage, diese seien vielmehr ausgesprochen zweifelhaft. Da der Antragsteller nicht Eigentümer der benannten Flächen sei, könne er ein Recht auf Ausübung der dortigen Jagd und des Jagdschutzes nur aus dem Pachtvertrag vom 30. Januar 2014 herleiten. Das setze voraus, dass die bezeichneten Flurstücke 1 (teilweise) und 133 der Flur 11 der Gemarkung S... zu dem dort verpachteten EJB S... gehört hätten. Das sei allerdings nicht der Fall. Denn diese seien durch Angliederungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Oktober 2012 dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk S... zugeschlagen und dementsprechend auch nicht mit verpachtet worden. Für die Annahme des Antragstellers, diese Flächen würden im Rahmen eines Abrundungsverfahrens wieder dem EJB der H... zugeschlagen, sei nichts ersichtlich. Der genannte Angliederungsbescheid sei bestandskräftig. Für die Annahme, dass die EJB-Inhaberin die Einleitung eines Abrundungsverfahrens zumindest beabsichtige, gebe es keine Anhaltspunkte. Dass der Antragsteller selbst ein solches Verfahren betreibe, sei unerheblich, da der Antragsgegner zu erkennen gegeben habe, dem Begehren nicht entsprechen zu wollen und ihn auch nicht für antragsbefugt halte. Letzteres sei mit Blick auf das fehlende Eigentum des Antragstellers an den betroffenen Flächen bei summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass sein Pachtvertrag vom 30. Januar 2014 zwischenzeitlich fristlos gekündigt und er seitens der Pächterin aufgefordert worden sei, das Revier ab sofort zur Jagdausübung weder zu betreten noch zu befahren. Auch wenn die Wirksamkeit dieser Kündigung im Streit stehe, mindere das die ohnehin geringen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens weiter, so dass auch deswegen der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht komme. Aus den genannten Gründen sei auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
II.
Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung ist auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 jedenfalls unbegründet.
Mit seinem auf § 59 BbgJagdG gestützten Begehren, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss eines Abrundungsverfahrens nach § 2 BbgJagdG zum Jagdausübungsberechtigten auf bestimmten, zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk S... gehörenden Flächen zu benennen, begehrt der Antragsteller eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO. Eine solche kann nur ergehen, wenn - so auch der nicht angegriffene rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts - die erstrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Bereits das Vorliegen dieser Voraussetzungen, d.h. eines Anordnungsgrundes, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Mit der Beschwerde macht er diesbezüglich - wie bereits erstinstanzlich - lediglich geltend, der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergebe sich daraus, dass die streitgegenständlichen Flächen bis zum 15. Oktober 2012 Bestandteil seines Reviers gewesen seien, er den Pachtzins für das Revier mangels Ergiebigkeit der Jagd anschließend um jährlich 1.000 EUR gemindert habe, um eine Äquivalenz zwischen Qualität der Pachtsache und Pachtzins zu erreichen, und die Entscheidung vor den Zivilgerichten über die Wirksamkeit der (fristlosen) Kündigung des Pachtvertrages sich bis 2018/2019 hinziehen könne.
Mit diesem Vorbringen wird ein Anordnungsgrund nicht begründet dargelegt und glaubhaft gemacht. Es ist schon im Ansatz unplausibel, wenn der Antragsteller dort behauptet, die streitgegenständlichen Flächen seien bis zum 15. Oktober 2012 Bestandteil seines Reviers gewesen, da sein Pachtvertrag erst vom 30. Januar 2014 datiert und das „Revier“ zuvor an einen anderen Pächter, den 2013 verstorbenen Dr. G..., verpachtet war. Auch hat es der Antragsteller an anderer Stelle der Beschwerdebegründung (Seite 2 vorletzter Absatz) als zutreffend bezeichnet, „dass die dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk S... mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2012 gemäß § 2 Jagdgesetz des Landes angegliederte Fläche nicht Bestandteil des Eigenjagdbezirks S... und damit nicht mit verpachtet waren“. Soweit der Antragsteller anschließend geltend macht, die Jagd in dem gepachteten Revier sei nicht hinreichend ergiebig, deshalb habe er den Pachtzins für dieses gemindert, wegen der daraufhin ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung des Pachtvertrages sei ein Rechtsstreit anhängig, dessen rechtskräftige Entscheidung noch Jahre andauern könne, ist schon nicht dargelegt und auch nicht nachvollziehbar, warum dies es nötig machen würde, ihm unter Vorwegnahme der Hauptsache vorläufig das Jagdausübungsrecht für Flächen zuzuerkennen, die von seinem Pachtvertrag unstreitig nicht erfasst sind, vielmehr zu einem anderen Jagdbezirk gehören. Dass dies zur Sicherstellung der dortigen Jagdausübung, insbesondere der Wildschadensverhütung, erforderlich wäre und im Wege einstweiliger Anordnung gewährleistet werden müsse, behauptet der Antragsteller selbst nicht.
Überdies ist dem Antragsteller durch Bescheid vom 31. August 2016 gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes in den EJB der H... und ...sofort vollziehbar untersagt worden. Das diesbezügliche Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist erfolglos geblieben (vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren OVG 11 S 73.16). Das schließt es aus, ihn allein für die vorliegend streitgegenständlichen angrenzenden Flächen zum Jagdausübungsberechtigten zu benennen.
Unter diesen Umständen kann letztlich dahinstehen, ob dem Antragsteller insoweit ein Anordnungsanspruch zusteht.
Die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. November 2016 zu den „von den Verantwortlichen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S...von langer Hand vorbereiteten Machenschaft(en)“, an denen der Antragsgegner „in unzulässiger Weise tatkräftig mitgewirkt“ habe, sind schon mit Blick auf den vorherigen Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorliegend unbeachtlich.
2. Nach alledem ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet.
Abzulehnen ist mit Blick auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).