Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.12.2016 – OVG 2 N 81.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1213.OVG2N81.14.0A

Orientierungssatz

Die Erweiterung eines bereits seit Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes setzt nicht voraus, dass die Art bzw. Gattung der gehaltenen Tiere nicht verändert werden darf.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 27. März 2014, 5 K 2493/12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. März 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Beklagte zeigt mit seinem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist, keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm gegen die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung angeführten Gründe sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger führe mit der Haltung von Damwild in einem Gehege einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 55 Abs. 6 Nr. 2 BbgBO a.F. (§ 61 Abs. 1 Nr. 7. b) BbgBO) im Nebenerwerb, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

3

Soweit der Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil ein Teil der seiner Entscheidung zu Grunde gelegten landwirtschaftlichen Eigentumsfläche seit 2012 durch andere ortsansässige Landwirte bewirtschaftet werde, so dass es an der angeblichen Erweiterung und Aufstockung der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche fehle, genügt das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Beklagte beruft sich lediglich auf eine Mitteilung seiner Landwirtschaftsabteilung, ohne den Ursprung dieser Erkenntnisse zu belegen. Unabhängig hiervon hat der Kläger den Beklagtenvortrag im Zulassungsverfahren dahingehend bestritten, dass er mit anderen Landwirten zusammenarbeite und z.B. bei der Futterproduktion die Heuernte zusammen mit anderen Landwirten vorgenommen werde, die für diese durchgeführten Arbeiten dann entsprechend einen Teil der Ernte erhielten. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

4

Ebenso wenig liegt in der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen bereits bestehenden Nebenerwerbsbetrieb Forstwirtschaft und Rinderhaltung erweitert, eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt dies nicht daraus, dass der Kläger die Haltung von Rindern im August 2010 abgemeldet hat und die letzte Meldung zur Schafhaltung im Januar 2012 erfolgt ist. Denn die Erweiterung eines bereits seit Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes setzt nicht voraus, dass die Art bzw. Gattung der gehaltenen Tiere nicht verändert werden darf. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren – ebenfalls unwidersprochen – plausibel vorgetragen, die Rinderhaltung habe einen Anfang seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit dargestellt und sei aus wirtschaftlichen Gründen auf die Damwild-Haltung umgestellt worden. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die festgestellte Betriebserweiterung lediglich als ein Indiz für die von ihm angenommene Gewinnerzielungsabsicht angeführt, die dauerhafte Lebensfähigkeit des Betriebes aber maßgeblich aus der Finanzierung von Investitionen mittels Eigenkapital abgeleitet. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Er versäumt insbesondere anzugeben, welche Schlüsse aus der seiner Ansicht nach nicht vorliegenden Erweiterung eines Nebenerwerbsbetriebes hergeleitet werden sollen.

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Ohne Erfolg rügt der Beklagte ferner, das Verwaltungsgericht sei von einer unzutreffenden Anzahl der Tiere ausgegangen, weil der Kläger nicht über 80, sondern lediglich über 68 Stück Damwild verfüge. Der Beklagte versäumt, sich in der gebotenen Weise mit der diesbezüglichen Begründung des angegriffenen Urteils auseinander zusetzen, da das Verwaltungsgericht nicht auf die absolute Stückzahl abgestellt, sondern ausgeführt hat, ca. 80 Stück Damwild gingen erheblich über das hinaus, was ansonsten bei einer Hobbytierhaltung anzutreffen sei. Hierzu verhält sich der Beklagte nicht, zumal es sich bei 68 Tieren nur um eine geringfügig kleinere Stückzahl handelt. Der vom Kläger in der Erwiderung auf die Zulassungsbegründung angeführten Erklärung für die schwankende Stückzahl ist der Beklagte zudem in der Folge nicht entgegengetreten.

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Ebenfalls erfolglos beanstandet der Beklagte, das Gericht habe nicht geprüft, ob die für die Dauerhaftigkeit eines Betriebes erforderliche Nachfolge gesichert ist. Hierfür bestand vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Merkmal der Dauerhaftigkeit einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle mit einer auf Generationen angelegten Planung verknüpft, jedoch keinen Zeithorizont markiert, der jenseits eines überschaubaren und einer verlässlichen Planung noch zugänglichen Zeitraums liegt. Auch hat es nicht verlangt, dass das Unternehmen darauf angelegt sein muss, über mehrere Generationen hinweg in der Hand derselben Familie zu bleiben, sondern es als ausreichend angesehen, wenn erwartet werden kann, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7/04 –, juris Rn. 11). Die Frage, ob und in welchem Umfang die Nachfolge bei einem solchen Betrieb geklärt bzw. geplant sein muss, ist jedoch in Relation zu dem konkreten Alter des Betriebsinhabers im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen. Vorliegend ist dieser Punkt nicht geeignet, die Dauerhaftigkeit des Betriebs infrage zu stellen, da der Kläger nach eigenen Angaben erst 52 (jetzt 54) Jahre alt ist, während es sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um einen 70-jährigen ehemaligen Rechtsanwalt handelte (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 2).

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Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt, der Kläger habe nach eigenen Angaben zwischenzeitlich in erheblichem Umfang Flächen hinzuerworben bzw. angepachtet und strebe damit eine Erweiterung des Betriebes auch hinsichtlich des Tierbestandes an, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweise, sei im Wege einer Prognose zu beantworten (UA S. 6). Dies greift der Beklagte mit seiner Zulassungsbegründung nicht an. Mit einer solchen Prognose geht naturgemäß eine zukunftsorientierte Betrachtung einher, ohne dass dies den maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung eines Bescheides verschiebt.

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2. Die ferner von dem Beklagten erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt gleichfalls nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass zum einen der abstrakte Rechtssatz dargestellt wird, den das erstinstanzliche Gericht der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird (st. Rspr. d. Senats). Dem entspricht die Antragsbegründung nicht. Für die von dem Beklagten geltend gemachten Abweichungen von den in der Zulassungsbegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg fehlt es an jeglicher Darlegung divergierender Rechtssätze im dargestellten Sinn. In der Sache rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe die von ihm nicht in Frage gestellten Entscheidungen unrichtig angewandt. Darauf kann eine Divergenz im zulassungsrechtlichen Sinn nicht gestützt werden.

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3. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), in Betracht.

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Die von dem Beklagten erhobene Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit dem bloßen Hinweis in der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht hätte seiner Rechtsansicht weitere Ermittlungen zu Grunde legen müssen, weil die vorgenommenen Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts nicht ausreichten, weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise substanziiert dargetan ist, für welche tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat noch welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

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4. Eine Zulassung der Berufung kann schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Schwierigkeiten solcher Art weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Berufung ist danach zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint (st. Rspr. des Senats). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).