Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.12.2016 – 3 L 781.16

ECLI:DE:VGBE:2016:1219.3L781.16.0A

Orientierungssatz

1. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist regelmäßig nur dann möglich, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.9)

2. Die gesetzlich festgelegte Freiheit des Studiums umfasst grundsätzlich auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen. Jedoch kann die Hochschule die Zugangsvoraussetzungen zu den Lehrveranstaltungen durch Satzung und weitere Regelungen regeln. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung zu Lehrveranstaltungen das Erlangen bestimmter Scheine in bestimmten Lehrveranstaltungen in den vorherigen Semestern voraussetzt.(Rn.10) Eine solche Einschränkung verstößt regelmäßig nicht gegen die Regelungen des Hochschulrechts, da die Regelungen dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Studienverlaufsplanung nicht entgegenstehen. Insoweit obliegt es jedem Studierenden, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Scheine rechtzeitig erlangt werden.(Rn.12)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... wird abgelehnt.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Wintersemester 2016/17 an den Lehrveranstaltungen im Studiengang Pharmazie

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Mikrobiologie (Praktikum - P -),

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Pharmazeutische Biologie II (P) und

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Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe II (Seminar - S -)

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teilnehmen zu lassen,

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über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und der zu sichernde Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

9

Mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an den vorgenannten Lehrveranstaltungen würde jedoch nicht lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, sondern die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung in grundsätzlich unzulässiger Weise vorweggenommen werden. Nur ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht.

10

Die in Art. 12 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - (früher: § 3 HRG) verbürgte Freiheit des Studiums umfasst grundsätzlich auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen (vgl. dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - VG 30 L 2760.10 -, juris, und vom 16. Januar 2003 - VG 3 A 1883.02 -). Dieses Recht erfährt jedoch gemäß § 9 Abs. 1 BerlHG Einschränkungen durch die für die Nutzung der Einrichtungen der Hochschule geltenden Vorschriften. Gemäß 10 Abs. 6 Nr. 2 BerlHG kann die Hochschule durch Satzung u.a. weitere Regelungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen treffen. Nach 9 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie vom 12. Februar 2003 (FU-Mitteilung 6/2003), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Antragsgegnerin vom 16. April 2014 (FU-Mitteilungen 16/2014) - StO Pharmazie - sind diejenigen Studierenden zur Teilnahme an einer (scheinpflichtigen) Lehrveranstaltung berechtigt, welche die in der Anlage zur Studienordnung oder in einem gesonderten Fachbereichsratsbeschluss für die einzelnen Veranstaltungen genannten Anforderungen erfüllen. Nach der Anlage Studienverlaufsplan sind Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an den für das 4. Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen Mikrobiologie (P), Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe II (S), Kursus der Physiologie und Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen – P), also u.a. für sämtliche Veranstaltungen, zu denen die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung den Zugang erstreiten möchte, die Scheine des 1. bis 3. Semesters. Diese Zugangsvoraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht vollständig. Denn in dem für das 3. Fachsemester mit Leistungskontrolle vorgesehenen Fach Instrumentelle Analytik hat sie die zu schreibende Klausur bislang nicht bestanden. Dass sie gegen die Bewertung der letzten von ihr geschriebenen Klausur ein Gegenvorstellungsverfahren betreibt, ändert hieran nichts.

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Auch die weiteren Einwendungen der Antragstellerin zeigen keinen Anordnungsanspruch auf. Soweit sie darauf verweist, dass sie jedenfalls die Leistungskontrollen in den für das 3. Fachsemester vorgesehenen Fächern Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe I (S) sowie Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen – P) bestanden habe, so dass die Verweigerung der Teilnahme an der hierauf jeweils aufbauenden Veranstaltung rechtswidrig sei, verkennt sie, dass die benannten Zugangsvoraussetzungen für die Veranstaltungen im 4. Fachsemester weiter gefasst sind und den Erwerb sämtlicher im voraufgegangenen Semester vorgesehener Leistungsnachweise erfordern. Hierdurch soll in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sichergestellt werden, dass die Studierenden über ausreichende Kenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen verfügen (vgl. Epping, in: Leuze, Epping, HG NRW, § 59, Rn. 21 – Stand Februar 2008). Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 8. Dezember 2016 sind (auch) die in der Lehrveranstaltung Instrumentelle Analytik vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Handhabung von modernen Analysegeräten und zur Anwendung von Messprinzipien grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Teilnahme an den Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im 4. Fachsemester, mögen diese auch teilweise auf den Veranstaltungen des 3. Fachsemesters aufbauen. Allein durch ihren Hinweis, dass es keine Modulbeschreibungen dieser Lehrveranstaltungen gebe und die in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - aufgeführten Stoffgebiete der Universitätsausbildung der Apotheker der Antragsgegnerin Spielräume in der Organisation ihres Studiums ließen, zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass diese Bewertung fehlerhaft wäre.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Zugangsbeschränkung zu den Lehrveranstaltungen verstoße gegen §§ 21 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BerlHG, weil sie einer eigenverantwortlichen Studienverlaufsplanung der Studierenden und einem Erreichen der Studienziels innerhalb der Regelstudienzeit entgegen stehe, so trifft dies gleichfalls nicht zu. Nach den vorgenannten Bestimmungen haben die Hochschulen durch organisatorische Maßnahmen und Einrichtungen zu gewährleisten, dass die Studierenden sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erbringen können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorgaben durch die beanstandete Zugangsbeschränkung betroffen wären. Die Antragstellerin, die sich gegenwärtig im 6. Hochschulsemester befindet, erlangte die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrveranstaltungen des 3. Fachsemesters mit Leistungskontrolle durch Erwerb der Leistungsnachweise des 1. und 2. Fachsemesters zum voraufgegangenen Sommersemester 2016, ihrem 5. Hochschulsemester. In diesem Semester bestand für sie die Möglichkeit, den Leistungsnachweis für das Studienfach Instrumentelle Analytik am 30. Juni 2016 bzw., nach Nichtbestehen der Abschlussklausur, am 22. Juli 2016 durch erfolgreiches Ablegen der Wiederholungsklausur zu erlangen. Dies steht im Einklang mit § 20 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 22. August 2013 (FU-Mitteilungen 32/2013), wonach der erste Wiederholungsversuch einer studienbegleitenden Prüfungsleistung so rechtzeitig bestehen soll, dass eine verzögerungsfreie Fortsetzung des Studiums ermöglicht wird, sowie mit § 13 Abs. 2 Satz 1 StO Pharmazie, wonach der erste Wiederholungstermin vor der Semestereinführungsveranstaltung des folgenden Semesters angeboten werden muss. Dass der Antragstellerin die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ihres Studiengangs mit Leistungskontrolle im 4. Fachsemester des laufenden Wintersemester 2016/17 versagt ist, beruht danach nicht darauf, dass die Antragsgegnerin keine oder nur unzureichende Möglichkeiten der Ablegung von Prüfungsleistungen vorgehalten hätte, sondern darauf, dass die Antragstellerin diese Prüfungen nicht zu bestehen vermochte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.