Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.12.2016 – 3 L 794.16

ECLI:DE:VGBE:2016:1221.3L794.16.0A

Orientierungssatz

1. Die Aufnahme eines aus einem anderen Bundesland zugezogenen Schülers an einer Grundschule stellt regelmäßig einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, mit dem ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet wird. Grundsätzlich ist die Schule für die Aufnahme zuständig, in deren Einzugsbereich der Schüler wohnt. Das gilt regelmäßig auch bei einem Wohnortwechsel.(Rn.5)

2. Grundsätzlich hat die Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung der aufzunehmenden Schülerin oder des aufzunehmenden Schülers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die Angaben der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen, so ist die Schulbehörde nicht an diese Erklärung gebunden. Ist insoweit eine Anmeldung unter einer Scheinadresse erfolgt, so ist die Anmeldung grundsätzlich nichtig.(Rn.6)

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 2. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. November 2016 über die Rücknahme der Aufnahme in die B...-Grundschule in Berlin-L...wiederherzustellen,

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über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2016 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, haben keinen Erfolg. Das in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründete Vollziehungsinteresse überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragsteller, einstweilen bis zu einer Entscheidung über ihre Widersprüche von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben. Denn ihre Widersprüche werden bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil gewährt, darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die Aufnahme der (vermeintlich aus Brandenburg nach Berlin zugezogenen) Antragsteller in die B...-Grundschule in Berlin-L...stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, mit welchem ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis im Land Berlin begründet wurde (§§ 46 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SchulG; vgl. dazu Krzyweck / Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, § 46, Rn. 4). Diese Regelung war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtwidrig. Denn nach § 55a Abs. 1 SchulG sind schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten an der für sie zuständigen Grundschule anzumelden, soweit sie nicht nach Abs. 2 Satz 1 unter Darlegung der Gründe den Besuch einer anderen Grundschule beantragen Nach § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG ist die zuständige Grundschule diejenige, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Wohnortwechsel (vgl. bei einem Wechsel innerhalb des Landes Berlin § 55a Abs. 6 Satz 1 SchulG). Die Bestimmung des § 41 Abs. 5 SchulG definiert dabei die Wohnung im Sinne dieses Gesetzes als die Wohnung einer Person nach § 16 des Meldegesetzes (MeldeG), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 17 MeldeG. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners (17 Abs. 2 Satz 1 MeldeG). Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 3 MeldeG). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 17 Abs. 2 Satz 5 MeldeG).

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Grundsätzlich hat die Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung der aufzunehmenden Schülerin oder des aufzunehmenden Schülers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die Angaben der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen, so ist die Schulbehörde nicht an diese Erklärung gebunden (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 30. September 2014 - VG 9 L 452.14, VG 9 L 458.14 und VG 9 L 460.14 -). Erweist sich, dass die Anmeldung an der Schule ohne tatsächliche Verlagerung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt unter einer Scheinanschrift erfolgte, ist die Anmeldung vielmehr nichtig (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2005 - VG 14 A 62.05 -, juris, Rn. 4). So dürfte der Fall hier liegen.

7

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vermerk der Mitarbeiterin des Schul- und Sportamtes des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg T... vom 30. November 2016 (Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs) rief die allein personensorgeberechtigte Mutter der Antragsteller am 23. November 2016 bei dieser an. Zuvor hatte sich offenbar am 16. November 2016 der Schulleiter zur Meldeanschrift der Antragsteller S... in Berlin-L... zwecks Prüfung begeben, ob die Antragsteller dort tatsächlich wohnen (Angaben im Bescheid vom 30. November 2016). Ausweislich des Vermerks räumte die Mutter bei diesem Telefonat ein, dass sie tatsächlich (weiterhin) in Brandenburg wohne und ihrem Hauptwohnsitz lediglich zum Schein an die Anschrift ihres Bruders in Berlin-L... verlegt habe, damit die Kinder eine Schule in Berlin besuchen könnten. Die Kinder kämen täglich aus Brandenburg mit dem Fahrrad zur Schule. Sie bemühe sich gegenwärtig, mit der zuständigen Schulrätin des Staatlichen Schulamtes in Cottbus, eine Lösung zu finden, um die Genehmigung für den Besuch einer Schule im Land Berlin zu erhalten. Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermerks ergeben sich auch aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Emails der Mutter der Antragsteller an die besagte Mitarbeiterin. Mit Email vom 29. April 2016 hatte sie darauf hingewiesen, dass sie „momentan noch in Brandenburg“ wohne, jedoch beabsichtige, spätestens zum 1. August 2016 nach Lichtenrade „umsiedeln“ zu wollen. Danach ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Hauptwohnung der Antragsteller in Brandenburg lag, wo sie im voraufgegangenen Schuljahr auch ihrer Schulpflicht nachkamen. Mit weiterer Email vom 21. November 2016 schrieb die Mutter der Antragsteller an die Mitarbeiterin, dass sie sich gerade in einem Termin bei der Schulrätin des Staatlichen Schulamtes in Cottbus befinde und um Rückruf bitte, da die Schulrätin weitere Fragen habe. Dies belegt, dass die Mutter, wie im Vermerk festgehalten, tatsächlich in Kontakt mit dem für die Schulen in den Landreisen und kreisfreien Städten zuständigen Schulbehörde des Landes Brandenburg befand, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn aufgrund eines vollzogenen Umzugs in das Land Berlin keinerlei Berührungspunkte mehr mit diesem Bundesland bestehen würden. In Anbetracht dieser konkreten, auf eine Scheinanschrift in Berlin deutenden Umstände kommt das Vorbringen der Antragsteller einem pauschalen Bestreiten gleich und vermag die Richtigkeit der Annahmen des Antragsgegners nicht zu erschüttern. Soweit die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 2. Dezember 2016 geltend machen, sie seien unter der Anschrift S... „ordentlich polizeilich gemeldet“, so kommt es hierauf nach dem Vorstehenden ebenso wenig an wie darauf, in welchem Bundesland die Mutter der Antragsteller steuerlich veranlagt wird. Auf konkrete gerichtliche Auflage in der Eingangsmitteilung vom 5. Dezember 2016 an die Antragsteller, sich dazu zu erklären, wo sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinde, führte die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 erneut lediglich pauschal und ohne weitere Konkretisierung aus, das die Mutter zwar über eine Immobilie in Brandenburg verfüge, deren Verkauf sich auch verzögert habe, dass sie mit den Antragstellern jedoch gleichwohl unter der besagten Anschrift in Berlin „wohne“, wobei weiterhin unklar bleibt, was die Antragsteller hierunter verstehen. Die Angaben im Schriftsatz vom 20. Dezember 2016, mit welchem die Behauptung einer Scheinadresse „auf das schärfste“ zurückgewiesen wird, gehen inhaltlich nicht darüber hinaus. Im Übrigen käme es auch nicht darauf an, ob die Antragsteller zwischenzeitlich tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt nach Berlin verlagert haben, sondern darauf, wo sich dieser Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Anmeldung an der B...-Grundschule, also bis zum 14. Oktober 2016 (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - Gs-VO -), befand.

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Die Antragsteller hatten auch keinen Aufnahmeanspruch nach § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden kann, wenn mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind (Nr. 1), die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist (Nr. 2) und freie Plätze vorhanden sind (Nr. 3). Denn jedenfalls fehlte es ersichtlich an dem Erfordernis einer Befreiung von der Schulbesuchspflicht im Lande Brandenburg. Dieses Erfordernis ist im Lichte des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen - GSA -; abrufbar unter www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/) dahingehend auszulegen, dass es zugleich das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GSA umfasst (vgl. zur einer solchen Auslegung bereits VG Berlin, Beschlüsse vom 28. August 2015 - VG 3 L 319.15 - und vom 3. September 2015 – VG 3 L 345.15 -). An einer solchen Regelung durch das Land Brandenburg fehlte es. Hierfür bestand mit Blick auf den vermeintlichen Fortzug der Antragsteller in das Land Berlin auch keine Veranlassung.

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Die Rücknahme ist auch frei von Ermessensfehlern. Aus der Formulierung in dem durch Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 30. November 2016, die Rücknahme liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, da die Kosten für den Schulplatz nicht gedeckt seien, wird hinreichend deutlich, dass sich das Bezirksamt der Einräumung eines Entschließungsermessens bewusst gewesen ist.

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Es besteht auch in materieller Hinsicht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Dabei kann dahin stehen, ob die der Bescheid benannte Aspekt der durch das Land Brandenburg nicht gedeckten Kosten für die Schulplätze für sich genommen tragend wäre. Denn jedenfalls liegt es im besonderen öffentlichen Interesse, eine weitere Eingewöhnung der Antragsteller an der für sie nicht zuständigen Schule bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, verbunden mit dem generalpräventiven Zweck, Nachahmungseffekten durch sogenannte Scheinanmeldungen vorzubeugen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.