Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.12.2016 – OVG 11 S 83.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1221.OVG11S83.16.0A
Orientierungssatz
Waffenrechtliche Erlaubnisse dürfen wegen Verurteilung zu Steuerstraftaten widerrufen werden.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 2. November 2016, 3 L 1064/16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.875,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 10. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2016 widerrief der Antragsgegner unter 1. die dem Antragsteller im Dezember 1994 und im März 1997 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnete unter 2. an, dass die auf den Waffenbesitzkarten Nr. 265/94 und 48/97 eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition bis zum 10. Juni 2016 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und all dies bis zum 24. Juni 2016 nachzuweisen sei. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. September 2016 Anfechtungsklage erhoben (VG 3 K 3763/16).
Mit Beschluss vom 2. November 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids sei der Antrag mangels Anordnung sofortiger Vollziehung bereits unzulässig, hinsichtlich der Ziffer 1 sei er unbegründet, da bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden. Denn die Voraussetzungen des Widerrufs wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG lägen angesichts des gegen den Antragsteller wegen vorsätzlicher Steuerstraftaten verhängten, rechtskräftig gewordenen Strafbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 21. März 2014 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen vor. Von dessen Richtigkeit dürfe grundsätzlich ausgegangen werden, ein Sonderfall sei nicht substantiiert dargelegt. Ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelvermutung liege mit Blick auf das Übersteigen der Strafmaßschwelle von 60 Tagessätzen um mehr als das Doppelte und die Verwirklichung des Delikts der Steuerhinterziehung in 13 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in einem Fall während eines Zeitraums vom 10. Februar 2011 bis zum 10. Januar 2013, die zu einem fiskalischen Schaden von ca. 16.800 EUR geführt habe, nicht vor. Die Gründe des Unterbleibens inhaltlich richtiger und vollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Einkommenssteuererklärungen seien unerheblich. Ein etwaiges Fehlverhalten seines damaligen Steuerberaters müsse er sich zurechnen lassen. Als Inhaber eines Baubetriebs habe es allein ihm oblegen, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten korrekt und fristgemäß nachzukommen. Die zugrundeliegenden Straftaten lägen auch nicht derart lange zurück, dass die Regelvermutung widerlegt wäre.
II.
Die zulässige, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ziffer 1 des Bescheides, d.h. den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse beschränkte Beschwerde hat auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller unter Ziffer 3 mit der Begründung, die vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründe für seine „vermeintliche(n) Nichteignung … sprechen eher für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide“ bzw. nach seiner Auffassung sei „eine sachgerechte Würdigung durch das Verwaltungsgericht noch nicht erfolgt“, wortlautidentisch sein Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 wiederholt, fehlt es bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Ausein-andersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller unter Ziffer 4.2 der Beschwerdebegründung ferner geltend, er wehre sich gegen den Vorwurf, vorsätzlich Steuern hinterzogen zu haben. Er habe nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Strafbefehl damals in Rechtskraft erwachsen sei. Auch habe er darauf hingewiesen gehabt, dass dessen Strafmaß übersetzt gewesen sei und in keinem Verhältnis zur abgeurteilten Steuerhinterziehung durch zeitweilige Nichtabgabe von Erklärungen stehe. Einen Steuerschaden gebe es nicht.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, er halte das Strafmaß im Strafbefehl für übersetzt und einen Steuerschaden gebe es nicht, im Einzelnen auseinandergesetzt. Insbesondere hat es ausgeführt, es sei unerheblich, aus welchen Gründen der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, ein etwaiges fehlerhaftes Verhalten von Familienangehörigen müsse er sich zurechnen lassen (BA S. 3 letzte Zeile und S. 4 Absatz 1). Seinem Antrag verhelfe auch nicht sein Vorbringen zum Erfolg, das Strafmaß des Strafbefehls sei übersetzt und stehe in keinem Verhältnis zur abgeurteilten Steuerhinterziehung, da nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung bzw. eines rechtskräftigen Strafbefehls auszugehen und für einen Sonderfall nichts substantiiert dargelegt worden sei (BA S. 4 Absatz 2). Die vorliegend mit dem Beschwerdevorbringen erfolgte bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens stellt keine Auseinandersetzung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar.
Die Rüge unter Ziffer 4.3 der Beschwerde, die „alleinige Reduktion auf den Tenor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung“ durch das Verwaltungsgericht erscheine weder sachgerecht noch dürfte dies vorliegend zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen sein, erforderlich sei eine künftige Verhaltensprognose hinsichtlich eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Schusswaffen, verkennt, dass das Verwaltungsgericht keineswegs allein auf den Tenor des Strafbefehls abgestellt hat. Vielmehr hat es bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls im rechtlichen Ansatz (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats) ausgeführt, erforderlich sei eine tatbezogene Prüfung in der Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme. Auf einen Waffenbezug der Straftat komme es nicht an. Im Anschluss hieran ist das Verwaltungsgericht sodann in eine entsprechende Prüfung der konkreten Umstände der steuerrechtlichen Verfehlung des Antragstellers und ihre Bedeutung für die Annahme der Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht eingetreten.
Soweit mit der Beschwerde unter Ziffer 4.4 die Ermessensprüfung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts beanstandet wird, geht das Vorbringen schon deshalb fehl, weil der streitgegenständliche Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine gebundene Entscheidung darstellt und es deshalb keiner Ermessensprüfung und -entscheidung bedarf.
Die Ausführungen der Beschwerde unter Ziffer 5. beschränken sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe vorliegend einen Ausnahmefall annehmen müssen, ohne sich - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich - mit der Begründung des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen. So verfehlt etwa der erneute Vorhalt (Ziffer 5.2), „Die alleinige Reduktion auf eine sehr zweifelhafte Verurteilung im Wege des Strafbefehls aufgrund Fehlers und des Streites mit dem damals beauftragten Steuerberater müssen gerade in einem milden Licht gesehen werden“, die o.g. diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts bzw. dessen abschließende Feststellung, auf die Gründe des Unterbleibens der erforderlichen steuerlichen Voranmeldungen und Erklärungen komme es nicht an, ein etwaiges Fehlverhalten seines damaligen Steuerberaters müsse er sich zurechnen lassen, allein ihm als Inhaber eines Baubetriebs habe es oblegen, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten korrekt und fristgemäß nachzukommen. Letzteres kann auch nicht erfolgreich mit der Erwägung in Frage gestellt werden, es sei nicht um einen nicht eingetretenen fiskalischen Schaden von 16.800 EUR gegangen, sondern um die Problematik, dass der beauftragte Steuerberater unter Berufung auf ungerechtfertigte Honorarforderungen ein Tätigwerden verweigerte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).