Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.12.2016 – 3 L 830.16 A
ECLI:DE:VGBE:2016:1230.3L830.16A.0A
Orientierungssatz
Ein Asylbewerber ist grundsätzlich verpflichtet, im Fall eines Umzugs oder einer Änderung der Zuweisung die neue Adresse dem Bundesamt mitzuteilen. Insoweit darf er sich nicht darauf verlassen, dass diese Meldung durch die jeweilige Aufnahmeeinrichtung erfolgt. In Fall der unterlassenen Mitteilung muss er eine Zustellung einer Abschiebungsandrohung an die alte Adresse gegen sich gelten lassen, auch wenn die Postsendung als unzustellbar zurückgesendet wird.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K... wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 831.16 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unstatthaft, da der angegriffene Bescheid des Bundesamtes mit Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist und der Klage VG 3 K 831.16 A daher nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen kann.
Wird ein Asylantrag - wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt, beträgt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesem nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle bekannt gegeben worden ist. Nach Satz 4 gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post selbst dann als bewirkt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und als unzustellbar zurückkommt. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Asylantragstellung schriftlich gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015 hatte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Bundesamt als neue Anschrift des Antragstellers zuletzt „O... Berlin“ mitgeteilt. Unter dieser Anschrift wurde der Bescheid vom 4. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde am 19. Oktober 2016 zur Post gegeben. Die Klagefrist endete dementsprechend mit Ablauf des 26. Oktober 2016; die Klage ging jedoch erst am 15. Dezember 2016 bei Gericht ein. Bei seiner Asylantragstellung war der Antragsteller, bestätigt durch seine Unterschrift, auf seine Obliegenheiten u.a. nach § 10 Abs. 7 AsylG in deutscher und in persischer Sprache hingewiesen worden. Es stellt den Lauf der Klagefrist daher nicht in Frage, dass der Antragsteller zwischenzeitlich, nämlich nach seinen Angaben am 3. August 2016, an eine andere Anschrift verzogen war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Soweit sich der Antragsteller auf eine Antwort des Berliner Senats auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt vom 14. Dezember 2015 zur Anschriftenmitteilung bei einer Änderung der Zuweisung (AHDrucks. 17/17610) beruft, wonach dem Bundesamt eine sog. Umzugsmitteilung mittels Telefax durch die jeweilige Aufnahmeeinrichtung übermittelt werde, so mag dahin stehen, ob der Antragsteller von einer solchen Praxis Kenntnis hatte und hierauf vertraute. Denn jedenfalls konnte er in Anbetracht der ihm erteilten Belehrung nicht davon ausgehen, dass ihn eine solche regelmäßige Praxis von seinen eigenen Mitwirkungsobliegenheiten für den Fall entbinden werde, dass eine solche Mitteilung unterblieb. Soweit sich der Antragsteller auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Oktober 2016 selbst beruft, steht dies in keinem Zusammenhang mit der Frage der rechtzeitigen Klageerhebung und führt daher bereits im Ausgangspunkt auf keinen Wiedereinsetzungsgrund.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Übrigen nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG verfristet, da er gleichfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.