Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.01.2017 – OVG 11 N 34.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0105.OVG11N34.14.0A
Orientierungssatz
Zur Vorlage eines Businessplans ist auch der Ausländer verpflichtet, der die Erteilung eines Visums zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als geschäftsführender Alleingesellschafter begehrt und in der Bundesrepublik Deutschland über Mieteinnahmen verfügt, die ihm sein Auskommen sichern.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 21. März 2013, 29 K 182.12 V, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG als geschäftsführender Alleingesellschafter der K... GmbH für ein hiesiges Investitionsprojekt.
Die gegen die zuletzt durch Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 3. Juli 2012 erfolgte Ablehnung der Visumerteilung gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 21. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung heißt es dort:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit oder auf Neubescheidung seines Antrags zu, da seine bisherigen Angaben hierzu das nicht rechtfertigten.
Dabei könne dahinstehen, ob die Anforderungen des § 21 Abs. 1 AufenthG in der hier maßgeblichen, am 2. August 2012 in Kraft getretenen Fassung gegen die Stand-Still-Klausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (nachfolgend: Art. 41 Abs. 1 ZP) verstießen. Denn es komme auf die Frage, ob § 21 Abs. 1 AufenthG, der dem Ausländer den Nachweis eines öffentlichen Interesses auferlege, gegenüber der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, wonach dem Ausländer nur die Darlegungslast für entgegenstehende öffentliche Belange auferlegt gewesen sei, hiermit in Einklang stehe, nicht an, da diese Frage auf das Ergebnis des Rechtsstreits vorliegend keinen Einfluss habe. Denn nach der gemäß § 114 Satz 2 VwGO maßgeblichen Begründung der Beklagten für die Visumablehnung in der mündlichen Verhandlung sei ein tragfähiges Konzept für die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit des Klägers nicht ersichtlich.
Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsprechung zur Wohlwollensklausel im Niederlassungsvertrag und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 auf den vorliegenden Fall zu übertragen wäre. Hiernach solle den persönlichen Interessen des Ausländers am vorgesehenen Aufenthaltszweck besondere Beachtung geschenkt werden und rechtfertigten allgemeine Erwägungen wie das bloße Fehlen eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen örtlichen Bedürfnisses die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit für sich nicht. Denn zum einen habe der Ausländer bereits nach § 21 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 die erforderlichen Auskünfte geben müssen, zum anderen sei im Rahmen des Ermessens die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben des anderen Vertragsstaates abzuwägen gewesen. Gäben dabei aber die Auskünfte des Ausländers schon zu der Frage, ob er mit seiner Geschäftsidee am Markt Erfolg haben und somit etwa seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, nichts her, bedürfe es auch keiner Klärung, welche weitergehenden Anforderungen gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG einem türkischen Staatsangehörigen nicht entgegengehalten werden dürften.
Zu keinem anderen Ergebnis führe auch der Hinweis des Klägers auf den Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des assoziationsrechtlichen Rechtsstatus von Staatsangehörigen der Türkei im Aufenthalts-, Beschäftigungserlaubnis- und Beamtenrecht, der eine Ergänzung des § 21 AufenthG um einen Absatz 7 vorgesehen habe. Denn der Antrag des Klägers könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn unterstellt werde, die vorgeschlagene Regelung sei zur Erfüllung der Anforderungen des Assoziationsrechtes geeignet und erforderlich gewesen. Sein bislang von ihm betriebenes Unternehmen, die K... GmbH, befinde sich nach dem letzten bekannten Jahresabschluss - ausweislich des Tatbestandes wies diese zum 31. Dezember 2011 einen bilanziellen Verlust von 233.898,50 EUR auf - in einer mehr als betrüblichen Verfassung. Sein lückenhafter Businessplan enthalte keine belastbaren Angaben, wie er daran etwas ändern, also nicht auf absehbare Zeit scheitern wolle. Welche Perspektive seine Beteiligung an der E...Dönerproduktion GmbH & Co. KG habe, sei nicht erkennbar. An der Ö... GmbH sei er inzwischen nicht mehr beteiligt.
II.
Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. Mai 2013 keinen Erfolg. Die darin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet dargelegt.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers vorliegend nicht auszugehen.
Hiermit wird - unter Beifügung eines neuen Businessplans - geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht mit der Begründung, seine Auskünfte gäben für den Erfolg seines Unternehmens am Markt und somit seine Lebensunterhaltssicherung nichts her, offen lassen dürfen, ob die Regelungen in § 21 Abs. 1 AufenthG, auf den sich die Beklagte und der Beigeladene zu Unrecht stützten, mit Art. 41 Abs. 1 ZP vereinbar seien und ob die Darlegungslast für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Nachweis eines öffentlichen Interesses dem Ausländer auferlegt werden könne. Zur Vorlage eines Businessplans, der im Übrigen nur eine durch die Realitäten jederzeit widerlegbare Prognose darstelle, könne er nicht gezwungen werden, wenn anderweitige Unterlagen, insbesondere sein tatsächlicher Vermögensstatus und die von ihm getätigten Investitionen, eine andere objektive Bewertung ermöglichten. Das sei vorliegend der Fall. Denn er habe durch notarielle Urkunde nachgewiesen, Eigentümer von drei unbelasteten und vermieteten Eigentumswohnungen im Wert von ca. 196.000 EUR in Deutschland zu sein. Das sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Zumindest habe dieses feststellen müssen, dass sein Lebensunterhalt gesichert und er nicht auf die Erträge seines Unternehmens angewiesen sei. Auch beruhten dessen Verluste im Jahre 2011 auf der Insolvenz eines deutschen Geschäftspartners. Ferner habe er in Deutschland Investitionen in Höhe von über 500.000 EUR getätigt, u.a. 250.000 EUR für eine Beteiligung in eine den Absatz seines Unternehmens sichernde „Abnehmerfirma“. Nachgewiesen habe er zudem hinreichende Mittel einschließlich einer notwendigen Kreditlinie bei seiner türkischen Hausbank, um in Deutschland weiter investieren zu können. Auch sei zu würdigen gewesen, dass der Kläger bereits seit drei Jahren hier investiere bzw. sich seit 2011 wirtschaftlich hier niedergelassen habe und eingegliedert sei. Berufen könne er sich gemäß § 21 Abs. 2 AufenthG ferner auf das „Deutsch-Türkische Investitionsschutzabkommen“ und die dortige Schutzklausel über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen in Art. 1 und 3 einschließlich der (dortigen) Meistbegünstigungs- und Wohlwollensklausel. Schließlich sei zu beachten, dass die Staaten der EU in Bezug auf die Visafreiheit von türkischen Geschäftsleuten gegenwärtig unterschiedliche Positionen verträten und auch die Bundesrepublik Deutschland seit Jahren mit der Türkei hierüber verhandele, weshalb die Visafreiheit sogar angeblich unmittelbar bevorgestanden habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zu begründen.
Soweit der Kläger - ungeachtet gleichzeitiger Vorlage eines (neuen) Businessplans - geltend macht, hierzu nicht gezwungen werden zu können bzw. verpflichtet zu sein, wenn aufgrund nachgewiesenen Vermögens - vorliegend die hierbei nicht substantiierten (Miet)Erträge von drei Eigentumswohnungen in Deutschland - sein Lebensunterhalt anderweitig gesichert sei, mag das Vorhandensein erheblichen Privatvermögens das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit, weil es über die tatsächlich beabsichtigte Ausübung einer solchen Tätigkeit - und damit auch ein entsprechendes realisierbares Konzept hierfür – nichts aussagt.
Dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits erhebliche Investitionen in Deutschland getätigt haben will, rechtfertigt die Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis entgegen seiner Annahme auch nicht mit Blick auf den Schutz dieser Kapitalanlagen und die Meistbegünstigungs- und Wohlwollensbestimmung in Art. 1 und 3 des „Deutsch-Türkischen Investitionsschutzabkommens“ vom 20. Juni 1962 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 AufenthG. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wieso sich aus den genannten Regelungen des „Vertrag(s) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ vom 20. Juni 1962 (vgl. das entsprechende Gesetz vom 14. September 1965 – BGBl. II S. 1193 ff.) Ansprüche auf Erteilung einer hiesigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen (Erwerbs)Tätigkeit ergeben sollten.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen müssen und verkannt, dass er sich seit 2011 in Deutschland wirtschaftlich niedergelassen habe bzw. er hier wirtschaftlich eingegliedert sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er sich, wie im Urteil zutreffend festgestellt, in den vergangenen Jahren stets nur mit Schengen-Visa in Deutschland aufgehalten hat. Auch trifft die klägerische Annahme nicht zu, nach § 21 Abs.2 AufenthG sei „allein entscheidend, ob der türkische Staatsangehörige sich in das Wirtschaftsleben eingliedern kann, so BT-Drs. 16/7268 vom 26. September 2007“. Denn hiernach ist dies nur als weiterer Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (a.a.O., Seite 3 Absatz 2 am Ende). Hiervon geht auch das angegriffene Urteil aus, wie seine Ausführungen auf Seite 6 oben belegen.
Vor allem aber fehlt es nach wie vor an einer hinreichenden Darlegung der vom Kläger beabsichtigten selbständigen Tätigkeit. Das gilt auch und gerade mit Blick auf den mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten neuen Businessplan. Diesem ist noch weniger als dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Businessplan zu entnehmen, was genau der Kläger an unternehmerischer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland plant. Eine hinreichend konkrete, jeweils produktbezogene Beschreibung der geplanten Produktionsvorgänge und der ins Auge gefassten Einkaufs- und Vertriebswege findet sich darin nicht. Die örtliche Lage der Produktionsstätte wird ebenso wenig konkret beschrieben wie die Produktionsanlagen selbst. Dementsprechend wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger mit den gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen, unter anderem auch bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für sein Vorhaben rechnen kann. Da die beabsichtigte unternehmerische Betätigung des Klägers schon nicht hinreichend konkret beschrieben wird, fehlt es auch für den Beklagten an einer hinreichenden Grundlage, um die „Geschäftsidee“ des Klägers für diesen positiv beurteilen zu können.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wieso unterschiedliche Vorstellungen über die Visafreiheit von türkischen Geschäftsleuten in der EU und die (angeblich fortgeschrittenen) Verhandlungen der Bundesrepublik Deutschland mit der Türkei über entsprechende künftige Visafreiheit bereits jetzt einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zur Ausübung selbstständiger Tätigkeit im Bundesgebiet oder zumindest auf entsprechende Neubescheidung zu begründen geeignet sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).