Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2017 – OVG 11 S 76.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0112.OVG11S76.16.0A

Orientierungssatz

Gehören einer familiären Lebensgemeinschaft deutsche Staatsangehörige an, besteht besonderer Anlass zur Prüfung, ob diesen ein Verlassen Deutschlands zuzumuten ist, wobei sich eine Unzumutbarkeit beispielsweise aus Beziehungen eines Kindes zum anderen - in Deutschland verbleibenden - Elternteil oder sonstigen schutzwürdigen Bindungen an hier lebende Personen ergeben kann.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 6. Oktober 2016, 15 L 231.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahr 1999 erstmals in das Bundesgebiet eingereiste vietnamesische Antragsteller wurde im Jahr 2006 nach Begehung mehrerer Straftaten bestandskräftig ausgewiesen und im März 2009 aus der Haft heraus abgeschoben. Im Jahr 2011 reiste er illegal wieder ein und heiratete am 7. Januar 2016 in der vietnamesischen Botschaft in Berlin eine vietnamesische Staatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Mai 2016 ab. Die daraufhin gestellten Anträge, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, und die aufschiebende Wirkung der Klage VG 15 K 232.16 gegen diesen Bescheid anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Antragsstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller nunmehr sinngemäß nur noch, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen weiteren Aufenthalt gemäß § 60a AufenthG vorläufig zu dulden.

3

Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er seine Ehe auch in Vietnam führen könne, weil seine Ehefrau mit ihrem 14jährigen Kind zusammen lebe, welches die deutsche Staatsangehörigkeit habe, wendet sich der Antragsteller lediglich gegen eine Hilfsbegründung des angegriffenen Beschlusses („…davon abgesehen, dass…“, Beschlussabdruck, S. 4). Mit der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei darauf zu verweisen, sein Nachzugsbegehren von seinem Heimatland aus im Rahmen des vorgeschriebenen Visumverfahrens zu verfolgen und eine Trennung von der Ehefrau könne durch Besuchsaufenthalte der Ehefrau in Vietnam überbrückt werden, setzt sich der Antragsteller dagegen nicht auseinander. Im Übrigen begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 27) allein die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes der Ehefrau nicht die Unzumutbarkeit des Verlassens des Bundesgebiets. Gehören einer familiären Lebensgemeinschaft deutsche Staatsangehörige an, besteht zwar besonderer Anlass zur Prüfung, ob diesen ein Verlassen Deutschlands zuzumuten ist, wobei sich eine Unzumutbarkeit beispielsweise aus Beziehungen eines Kindes zum anderen - in Deutschland verbleibenden - Elternteil oder sonstigen schutzwürdigen Bindungen an hier lebende Personen ergeben kann. Entsprechende Umstände wurden mit dem Beschwerdevorbringen jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

4

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die durch eine Ausreise eintretende Beeinträchtigung persönlicher Belange mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehe nicht außer Verhältnis zu dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht, hält der Antragsteller entgegen, seine Verurteilung liege schon sehr lange zurück und eine weitere Strafbarkeit sei ihm nicht vorzuwerfen. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Antragsteller von Mai 2004 bis zu seiner Abschiebung im März 2009 und – nach seiner illegalen Wiedereinreise – von Oktober 2011 bis zum 18. Dezember 2015 inhaftiert war und der Zeitablauf folglich keine Rückschlüsse auf ein künftiges straffreies Verhalten des Antragstellers zulässt. Der Antragsteller räumt zudem selbst ein, dass die JVA Tegel ihm keine positive Sozialprognose attestiert habe. Soweit er geltend macht, dies bedeute im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung hier so schwer betroffen sei, dass er abgeschoben werden müsse, hat er damit nicht dargelegt, dass seine Abschiebung unverhältnismäßig wäre.

5

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe von einer persönlichen Anhörung abgesehen und es nicht für nötig befunden, sich einen Eindruck von dem Antragsteller zu verschaffen, greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass es im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich dem den vorläufigen Rechtsschutz Begehrenden selbst obliegt, die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 VwGO, vorliegend mithin das Bestehen eines Abschiebungshindernisses, darzulegen und glaubhaft zu machen.

6

Schließlich führen auch die Einwände des Antragstellers gegen die Befristungsentscheidung im Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2016 nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Befristungsentscheidung wäre im vorliegenden Verfahren auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung allenfalls dann rechtlich erheblich, wenn ein Anspruch auf eine sog. sofortige Befristung (ohne Ausreise) bestünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 7 S 103.13 – EA, S. 4). Dafür jedoch ist nichts ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).