Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.01.2017 – 3 L 719.16

ECLI:DE:VGBE:2017:0131.3L719.16.0A

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Unterricht in einem sportpraktischen Kurs Tennis an einer Eliteschule ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz für das Land Berlin.(Rn.13) Aus dem Schulgesetz folgt insoweit kein subjektives Recht auf bestimmte Unterrichtsinhalte.(Rn.14)

2. Auch aus der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe i.V.m. dem Rahmenlehrplan ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.(Rn.13) Zwar ist geregelt, dass im Fach Sport Kurse in Sportpraxis mit unterschiedlichen Kursthemen sowie Kurse in Sporttheorie eingerichtet werden können. Eine Kursfolge gibt es im Fach Sport jedoch nicht. Inhaltliche Vorgaben, das heißt, welche sportpraktischen Kurse im Fach Sport die jeweilige Schule anbieten muss, werden ebenfalls nicht gemacht.(Rn.16)

3. Konkretisiert wird das schulische Angebot, auch für die angebotenen Leistungskurse, durch die Gestaltung des schulinternen Curriculums für das jeweilige Fach. Das im Rahmenlehrplan Sport enthaltene Kerncurriculum, d. h. die Auswahl von Themenfeldern, ist eine verbindliche Basis für die Gestaltung des schulinternen Curriculums, in dem der Bildungs- und Erziehungsauftrag von der Schule standortspezifisch konkretisiert wird. Beim Erstellen des schulinternen Curriculums werden regionale und schulspezifische Besonderheiten sowie die Neigungen und Interessenlagen der Lernenden einbezogen.(Rn.18) Insoweit ist die Schule im Rahmen der verpflichtend anzubietenden Anzahl von Sportkursen frei in der Festlegung der Sportpraxiskurse aus den entsprechenden Bewegungsfeldern im schulinternen Curriculum und braucht ein bestimmtes Kursthema, in diesem Fall Tennis, nicht anzubieten.(Rn.19)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1. in der Kursphase der gymnasialen Oberstufe an der S... (im Folgenden: P...) im Leistungskurs Sport im sportpraktischen Unterricht Tennisunterricht zu erteilen.

2

Bei der P...-Schule handelt sich um eine von drei Eliteschulen des Sports in Berlin, die zum Februar 2013 als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden ist. Allein an den Eliteschulen des Sports wird das Fach Sport als zweites Prüfungsfach (2. Leistungskurs) in der gymnasialen Oberstufe angeboten und ist zugleich verpflichtend zu belegen.

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Der Antragsteller zu 1. wurde im Schuljahr 2012/2013 in die 7. Jahrgangsstufe der P... aufgenommen. Er ist Leistungssportler in der Sportart Tennis, erhält allerdings kein außerschulisches Verbandstraining durch T... – im Folgenden: T... –, sondern trainiert in seinem Verein. Bis Ende des Jahres 2013 erfolgte der sportpraktische Tennisunterricht an der Schule durch Trainer der privaten T.... Nach Abwicklung der zwischen dem Antragsteller zu 1. und der T... geschlossenen (entgeltlichen) Trainingsvereinbarung wurde der sportpraktische Tennisunterricht an der P... bis Ende des Schuljahres 2015/2016 zunächst durch Trainer des T... und des Lehrer-Trainers der P... für Tennis, Herrn R..., u.a. in der Tennishalle des T... erteilt. Der Antragsteller zu 1. wurde zum Schuljahr 2016/2017 auf Grundlage einer leistungsportlichen Empfehlung des T... und seiner schulischen Leistungen in die gymnasiale Oberstufe der P... aufgenommen und befindet sich derzeit im ersten von vier (auf drei Jahre verteilten) Kursabschnitten, der bis März 2017 läuft. Bis zum Beginn der Herbstferien 2016 wurde der sportpraktische Tennisunterricht auf Außenplätzen erteilt, die der P...-Schule zur Verfügung standen; seit Beginn der „Wintersaison“ ist der sportpraktische Tennisunterricht in der bisherigen Ausgestaltung ausgesetzt. Eigenen Angaben zufolge wird der Antragsteller zu 1. derzeit im Bewegungsfeld Spiele - (Teilfeld) Spiele: Rückschlagspiele - in der Kursart Tischtennis unterrichtet. Die Antragsteller begehrten gegenüber der P...-Schule vergebens, weiterhin in der Kursart Tennis unterrichtet zu werden.

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Die Antragsteller haben am 16. November 2016 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie sind der Ansicht, einen Anspruch auf kontinuierlichen Tennisunterricht zu haben. Der Antragsteller zu 1. sei in der Sportart Tennis an der P...-Schule aufgenommen worden und habe auch den Leistungskurs Sport/Tennis belegt. Auf die Fortsetzung entsprechenden Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe dürfe er vertrauen. Allein mit dem Nachweis der fortdauernden Belegung dieses Kurses erfülle er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung. Die Erteilung von Unterricht in anderen Rückschlagspielen wie Tischtennis, Speedminton und Badminton gefährde den Leistungs- und Trainingserfolg in seiner Sportart. Insoweit liege eine Benachteiligung gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern vor, die in der gymnasialen Oberstufe nicht - wie er - in einer „fremden“ Sportart, sondern weiterhin in ihren jeweiligen Leistungssportarten unterrichtet und auf dem Leistungsniveau III geprüft und bewertet würden. Weil es keine Kooperationsvereinbarung mit dem T... gebe, stehe die Schule in einer besonderen Pflicht, ihm ein Tennistraining zu ermöglichen. Aus dem Fachbrief Sport Nr. 1 ergebe sich im Übrigen, dass es keinen Kurs „Spiele/Rückschlagspiele“ gebe.

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Sie beantragen,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. an der Sportschule i... – P... in der Qualifikationsphase im Rahmen des Unterrichts im Leistungskurs Sport im sportpraktischen Kurs G 7 („Tennis“) vorläufig weiter zu beschulen und ihm insoweit Tennisunterricht zu erteilen,

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hilfsweise

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. an der S...Schule vorläufig in der Qualifikationsphase in der Schwerpunktsportart Tennis weiter zu beschulen und ihm im Rahmen des Unterrichts im Leistungskurs Sport im Bewegungsfeld Rückschlagspiel Tennisunterricht zu erteilen.

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Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, sportpraktische Kurse nur nach den Vorgaben der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, der Einrichtungsverfügung und des Rahmenlehrplans für die gymnasiale Oberstufe Sport vom August 2006 anbieten zu müssen. Allein in der Sekundarstufe I sei nach den Vorgaben der Einrichtungsverfügung Tennisunterricht in der Schule anzubieten, nicht jedoch in der Sekundarstufe II. Die Konkretisierung der im Rahmenlehrplan vorgegebenen Bewegungsfelder durch das schulinterne Curriculum habe sich an den konkreten Möglichkeiten der Schule zu orientieren. Der P... stehe in den Wintermonaten eine Tennishalle nicht zur Verfügung. Auch in anderen Sportarten wie Eishockey, Eiskunstlauf und Golf gebe es saisonal bedingte Einschränkungen, die durch alternative Unterrichtsangebote überbrückt werden müssten. In der Oberstufe werde den Anforderungen, die die Ausübung des Leistungssports an die Schülerinnen und Schüler der Eliteschulen des Sports stelle, dadurch Rechnung getragen, dass im Stundenplan Zeitfenster für das Verbandstraining oder Vereinstraining vorgesehen seien und die vier Kursabschnitte auf drei Jahre gestreckt würden.

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Im Gerichtsverfahren hat die P... ein „Schulinternes Curriculum im Fach SPORT (Q1/Q2)“ im Bewegungsfeld Spiele: Rückschlagspiele Tennis (übergreifend Tischtennis) vom 10. Juni 2016 eingereicht (Bl. 98 bis 101 der Gerichtsakte). Diesbezüglich und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf der Gerichtsakte, den Schülerbogen des Antragstellers zu 1., dem zum Verfahren gereichten Entwurf der Einrichtungsverfügung und den Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung Bezug genommen.

II.

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Das Begehren der Antragsteller nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.

12

Wegen des in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und den Antragstellern durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, denn die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch haben.

13

1. Ein Anspruch auf Unterricht in einem sportpraktischen Kurs Tennis ergibt sich weder aus den Regelungen des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (1 a) noch aus der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) - VO-GO - i.V.m. mit dem Rahmenlehrplan Sport oder dem Fachbrief Nr. 1 Sport (1 b), der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2016 (GVBl. S 306) - Aufnahme VO-SbP (1 c), oder aus dem Entwurf der Einrichtungsverfügung (1 e). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf aus dem Beschulungsverhältnis resultierende besondere Pflichten der Schule, auf Vertrauensschutz und den Gleichbehandlungsgrundsatz (1 d, f).

14

a. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG, wonach die Schule die Verantwortung dafür trägt, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden und die Schule so zu gestalten ist, dass u.a. Benachteiligung ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden, folgt kein subjektives Recht auf bestimmte Unterrichtsinhalte. In § 28 SchulG ist (lediglich) die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe an den verschiedenen Schultypen (u.a. Gymnasien, integrierten Sekundarstufen und beruflichen Gymnasien) und die Art des Abschlusses (Abiturprüfung) geregelt. Subjektive Rechte vermittelt auch diese Bestimmung nicht.

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b. Aus den Bestimmungen der §§ 9, 13 und 20 VO-GO, die auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 6 SchulG zur näheren Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe wie die Einrichtung von Fächern und Kursen, die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Abiturprüfung (Nrn. 4, 5 und 7) zurückgehen, folgt i.V.m. mit dem Rahmenlehrplan für die gymnasiale Oberstufe Sport vom August 2006 (vgl. http://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/ rahmenlehrplaene/#kompakt- nachfolgend: Rahmenlehrplan Sport) gleichfalls kein Anspruch auf die Erteilung eines Kurses Tennis als sportpraktischer Kurs.

16

Gemäß § 9 Abs. 1 VO-GO wird der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechend den Rahmenlehrplänen erteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VO-GO können im Fach Sport Kurse in Sportpraxis mit unterschiedlichen Kursthemen (in den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Leistungsstufen I und II) sowie Kurse in Sporttheorie eingerichtet werden. Eine Kursfolge gibt es im Fach Sport gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VO-GO, anders als in den anderen Fächern (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 VO-GO) nicht. Inhaltliche Vorgaben, das heißt, welche sportpraktischen Kurse im Fach Sport die jeweilige Schule anbieten muss, werden in § 13 VO-GO ebenfalls nicht gemacht. Ist Sport Prüfungsfach, sind vielmehr gemäß § 13 Abs. 4 VO-GO zwei Pflichtkurse in Sporttheorie und jedem Kurshalbjahr ein Pflichtkurs Sportpraxis zu belegen (Satz 1). In den ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 26 Nr. 1) müssen nach Nr. 1 bei Sport als Prüfungsfach ein Kurs Sporttheorie sowie drei Kurse Sportpraxis aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr eingebracht werden (§ 13 Abs. 4 Satz 2 VO-GO). Im Übrigen sieht § 20 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VO-GO für Leistungskurse vor, dass dies Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau sind, die erweiterte Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis vermitteln und in besonderem Maße der Sicherung der Studierfähigkeit dienen. Eine Differenzierung des Leistungskurses Sport nach bestimmten Sportarten (hier: Tennis) ergibt sich aus den Regelungen der VO-GO nicht. Auch in den Fächern der verschiedenen Aufgabenfelder (vgl. §§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 – 3, 23 Abs. 1 bis 7 VO-GO) ist keine weitere Ausdifferenzierung nach bestimmten Schwerpunktthemen vorgesehen. Daran vermag auch das im Übersichtsplan zum Anmeldebogen des Antragstellers zu 1. zur gymnasialen Oberstufe in einer handschriftlichen Notiz angebrachte Kürzel „Te“ nichts zu ändern (Bl. 32 Gerichtsakte), bei dem es sich im Übrigen lediglich um eine schulorganisatorische Notiz handelt (vgl. Stellungnahme des pädagogischen Koordinators der P..., Blatt 106 der Gerichtsakte).

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Aus den vorgenannten Vorschriften i.V.m. mit dem Rahmenlehrplan Sport folgt auch im Übrigen keine Verpflichtung des Antragsgegners, an der P... einen sportpraktischen Kurs „Tennis“ anzubieten.

18

Konkretisiert wird das schulische Angebot, auch für die angebotenen Leistungskurse, durch die Gestaltung des schulinternen Curriculums für das jeweilige Fach. Nach Abschnitt 1 1.1 Rahmenlehrplan Sport (S. 6) ist das im Rahmenlehrplan Sport enthaltene Kerncurriculum (Auswahl von Themenfeldern) eine verbindliche Basis für die Gestaltung des schulinternen Curriculums, in dem der Bildungs- und Erziehungsauftrag von der Schule standortspezifisch konkretisiert wird. Beim Erstellen des schulinternen Curriculums werden regionale und schulspezifische Besonderheiten sowie die Neigungen und Interessenlagen der Lernenden einbezogen (1.1 Rahmenlehrplan Sport, S. 6) Das Kerncurriculum des Rahmenlehrplans umfasst insgesamt zehn Themenfelder – Abschnitt 4 S. 16 Rahmenlehrplan Sport –, zu denen u.a. die Themenfelder Nr. 4.2 „Spiele“ und 4.8 „Fitness“ zählen, wobei 4.1 bis 4.8 als Bewegungsfelder bezeichnet werden. Innerhalb dieser Bewegungsfelder sind insgesamt vier sportpraktische Kurse anzubieten (§ 13 Abs. 4 VO-GO). Das Bewegungsfeld „Spiele“ – „B“ – umfasst u.a. das (Teil-) Bewegungsfeld „Rückschlagspiele“ mit den Kursthemen „Badminton“ „Tennis“ (SP-x [B9.Lst], frühere Kursbezeichnung im Fachbrief Nr. 1 Sport: „G7“) und „Tischtennis“, die als sportpraktische Kurse unterrichtet werden können (4.2, 5.1 und 5.2 Rahmenlehrplan Sport, S. 18, 28, 31). Dabei legt die Schule die angebotenen Kursthemen für die Sportpraxiskurse, auch für das Leistungskursfach Sport, in ihrem schulinternen Curriculum unter Berücksichtigung der materiellen, organisatorischen und personellen Bedingungen fest (Abschnitt 5 5.1 Rahmenlehrplan Sport, S. 28 und 5.2, S. 31).

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Nach diesen Maßgaben ist die Schule im Rahmen der verpflichtend anzubietenden Anzahl von Sportkursen frei in der Festlegung der Sportpraxiskurse aus den entsprechenden Bewegungsfeldern im schulinternen Curriculum und brauchte das Kursthema Tennis nicht anzubieten. Erst Recht ist nicht zu beanstanden, dass an der P... (lediglich) in den Wintermonaten des (verlängerten) ersten Kursabschnittes Q1 der Qualifizierungsphase mangels geeigneter Trainingsstätten im Bewegungsfeld „B“ Spiele: Rückschlagspiele nicht (durchgehend) das Kursthema Tennis unterrichtet, sondern entsprechend dem vorgelegten schulinternen Curriculum in dieser Kursphase Tennis (erweitert Tischtennis) angeboten wird und auch entsprechende Prüfungsleistungen zu erbringen sind. (Nach Angaben der Schule kann in dem Kursabschnitt Q2, der bis Dezember 2017 reicht, darüber hinaus Tennis durchgehend unterrichtet werden, vgl. letzte Seite des schulinternen Curriculums, Bl. 89 Gerichtsakte). Der Schule kommt nach oben Dargelegtem vielmehr bei der Festlegung des schulinternen Curriculums innerhalb des vom Rahmenlehrplan Sport vorgegebenen Rahmens ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich nicht auf unterrichtsfachliche bzw. sportfachliche Erwägungen beschränkt, sondern auch die Bedingungen „vor Ort“, namentlich Fragen der Personalwirtschaft und fiskalische Gesichtspunkte in den Blick nehmen kann (vgl. VG Berlin Beschluss vom 28. August 2015 – VG 3 L 301.15 -). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob bei der Festlegung des schulinternen Curriculums willkürliche Entscheidungen getroffen wurden, oder – gegebenenfalls – die Interessen der Schüler in keiner Weise Berücksichtigung gefunden haben. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Schule hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen in der Kursphase Q 1 auch das Kursthema Tischtennis aus dem entsprechenden Bewegungsfeld unterrichtet wird. Indem sie auch in der Kursphase Q 1 das Bewegungsfeld Spiele/Rückschlagspiele für diejenigen Schülerinnen und Schüler anbietet, die den Leistungssport Tennis betreiben – insgesamt mindesten vier Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe – kommt sie deren Bedürfnissen in der von ihnen ausgeübten Leistungssportart hinreichend entgegen.

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c. Dagegen kann aus § 8 Aufnahme VO-SbP für den geltend gemachten Anspruch nichts hergeleitet werden. Daraus ergibt sich u.a., unter welchen Bedingungen Schülerinnen und Schüler - nach § 18 Abs. 3 SchulG in Abweichung von einzelnen allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen - an einer der drei in Abs. 1 genannten Eliteschulen des Sports aufgenommen werden können (Abs. 3) und unter welchen Voraussetzungen die Schule verlassen werden muss (Abs. 8).

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d. Der Antragsteller zu 1. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, seinen Anspruch auf Zulassung zum Abitur zu verlieren, weil er die leistungssportlichen Anforderungen in seiner Leistungssportart nicht mehr erfülle. Eine leistungssportliche Empfehlung durch den Landessportbund ist für den weiteren Besuch der Schule nach Erreichen der gymnasialen Oberstufe und damit auch für die Zulassung zum Abitur nicht mehr erforderlich. Nach § 8 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. mit Satz 7 Aufnahme VO-SbP müssen nur Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4, 6, 8 und 10 (Übergang in die gymnasiale Oberstufe) nach Verlust der leistungssportlichen Empfehlung durch den Landessportbund (Abs. 3) gegebenenfalls die Schule verlassen. Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe) müssen die Schule nur dann gegebenenfalls verlassen, wenn nach Abs. 8 Sätze 1 und 2 Nr. 2 eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder wenn verbotene Mittel oder Substanzen konsumiert werden (Abs. 8 Sätze 1 und 2 Nr. 3).

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e. Auch aus der Einrichtungsverfügung für die Eliteschulen des Sports als Schulen besonderen Prägung (Rahmenvorgaben) – Entwurf eines Genehmigungsschreibens – vom 30. September 2012 (nachfolgend: Einrichtungsverfügung), die – wenngleich die Bedingungen ihres Inkrafttretens gemäß Abschnitt XVI augenscheinlich immer noch nicht erfüllt sind – in der Praxis Anwendung findet, ergibt sich kein Anspruch auf Tennisunterricht in dem von den Antragstellern gewünschten Sinne. Unabhängig davon, ob die P... in der Vergangenheit Schülerinnen und Schüler, die die Leistungssportart Tennis betreiben, aufnehmen durfte – es handelt sich hierbei weder um eine Projekt- noch um eine Schwerpunktsportart der Schule (Abschnitt III. Einrichtungsverfügung, S. 3) und offenbar lag kein schriftlicher Kooperationsvertrag mit dem Fachverband T... vor (vgl. § 8 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP, Abschnitt IV a.E. Einrichtungsverfügung, S. 4) – folgt aus der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler kein Anspruch auf Tennisunterricht in der gymnasialen Oberstufe. Abschnitt IX der Einrichtungsverfügung regelt im Hinblick auf die gymnasiale Oberstufe nur deren formale Vorgaben, soweit sie von der VO-GO abweichen, sowie die schulischen und leistungssportlichen Voraussetzungen für den Übergang aus der Sekundarstufe I. Es wird gerade nicht vorgegeben, dass im Unterricht Kurse in Sportpraxis in der jeweiligen Leistungssportart gegeben werden müssen. Die Schülerinnen und Schüler können demnach nicht darauf vertrauen, gerade in „ihrer“ Sportart unterrichtet zu werden. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, wird den besonderen Bedürfnissen der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler u.a. durch die Streckung der vier Kursabschnitte auf drei Jahre und dadurch Rechnung getragen, dass der Stundenplan Zeitfenster für das Verbandstraining (vgl. https://www.sportschule-olympiapark.de/schule/oberstufe/), soweit eine Verbandsförderung stattfindet oder – im Falle des Antragstellers zu 1. – für Vereinstraining vorsieht.

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f. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1. im Vergleich zu Mitschülerinnen und Mitschülern, die andere Leistungssportarten betreiben, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt wird. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es auch bei weiteren Sportarten, die an der P...-Schule Projekt- oder Schwerpunktsportarten sind (etwa Eishockey, Eiskunstlauf) oder sonst vertreten sind (Golf), zu Engpässen mit der Folge, dass bestimmte sportartspezifische Kurse innerhalb bestimmter Zeiträume nicht abgehalten werden können. Dies beruht auf witterungsbedingten Gründen bzw. darauf, dass der P...-Schule bestimmte, zur Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebs erforderliche Trainingsstätten nicht zur Verfügung stehen und damit auf sachlichen Gründen. Dass der leistungssportliche Erfolg des Antragstellers zu 1. aufgrund des (zeitweiligen) Tischtennisunterrichts in nicht vertretbarer Weise gefährdet würde, hat er in keiner Weise substantiiert dargelegt.

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2. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.