Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2017 – OVG 2 M 26.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0203.OVG2M26.16.0A
Orientierungssatz
1. Ein Mitarbeiter der Botschaft muss das in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehene Gespräch mit der Ausreisewilligen in dem gebotenen Umfang führen, um hinreichend deren Aussagen bewerten und ihre Glaubwürdigkeit beurteilen zu können.(Rn.2)
2. Dabei sind auch Erklärungen des Verlobten, hier: Er werde nicht nur für alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Verlobten anfallenden Kosten aufkommen, sondern auch ihre Rückkehr nach Thailand persönlich begleiten und dafür persönlich haften, zu berücksichtigen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 31. Oktober 2016, 24 K 270.16 V (PKH), Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte die von der Beklagten mit Remonstrationsbescheid vom 22. August 2016 getroffene Entscheidung, die von der Klägerin beantragte Erteilung eines Visums zum Besuch ihres Verlobten abzulehnen, nicht frei von Beurteilungsfehlern sein. Die Entscheidung genügt nicht den vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-84/12, Rn. 56 - 58) genannten Anforderungen, da sie auf einem unvollständigen Sachverhalt beruht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiterin der Botschaft das in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehene Gespräch mit der Klägerin in dem gebotenen Umfang geführt hat, um deren Aussagen bewerten und ihre Glaubwürdigkeit beurteilen zu können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bei der ablehnenden Entscheidung die Erklärung ihres Verlobten und Prozessbevollmächtigten, er werde nicht nur für alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Klägerin anfallenden Kosten aufkommen, sondern auch ihre Rückkehr nach Thailand persönlich begleiten und dafür persönlich haften. Ebenso wenig ist nach dem Akteninhalt von dem Angebot des Verlobten und Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit ihr gemeinsam in der Zeit vom 8. bis zum 19. August 2016 die Botschaft zu einem persönlichen Gespräch noch vor Erlass des Remonstrationsbescheides aufzusuchen, Gebrauch gemacht worden.
Der Klägerin ist ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil dies nach dem Gegenstand des Verfahrens und den Umständen erforderlich ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).