Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.02.2017 – OVG 5 S 29.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0210.OVG5S29.16.0A
Orientierungssatz
1. Als Rechtsgrundlage für einen Leinen- und Maulkorbzwang ist nunmehr § 30 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 6 S. 1 HundeG n.F. (juris: HuHG BE 2016) heranzuziehen.(Rn.4)
2. Da diese für die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs nunmehr maßgeblichen Vorschriften von den Übergangsregelungen in § 34 HundeG n.F. (juris: HuHG BE 2016) nicht erfasst sind und ihre Anwendbarkeit auch nicht vom vorherigen Erlass einer Verordnung nach § 32 HundeG n.F. (juris: HuHG BE 2016) abhängig ist, sind sie als nachträglich eingetretene Umstände jedenfalls im vorliegenden Fall auch vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen.(Rn.4)
3. Ist die Anpassung eines Bescheides an erheblich geänderte gesetzliche Vorschriften, die Aufgabe der zuständigen Behörde ist, bisher nicht erfolgt und kann sie im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens noch vorgenommen werden, ist mangels Festlegung der endgültigen Fassung des Bescheides und damit des Streitgegenstandes eine hinreichend sichere summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, was es erlaubt, bei der deshalb gebotenen sorgsamen Interessenabwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse den besonderen Gesamtumständen des Falles Rechnung zu tragen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 30. Mai 2016, 23 L 121.16, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 15. Oktober 2015 wird für die Zeit ab dem 15. März 2017 wiederhergestellt, längstens jedoch bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼ zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es in seinem Beschluss vom 30. Mai 2016 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Oktober 2015 gegen den vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang für ihren Hund „Rusty“ (Mischling Typ Retriever) wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das private Interesse der Antragstellerin überwiege, von der angeordneten Maßnahme vorerst verschont zu bleiben. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hätte für sich genommen keinen Anlass für eine Änderung des angegriffenen Beschlusses geboten. Die darin erhobenen Einwendungen, insbesondere die gegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des seinerzeit noch geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) gerichteten, wonach Hunde als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, wären aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben.
Der teilweise Erfolg der Beschwerde beruht auf dem Umstand, dass während des laufenden Beschwerdeverfahrens, aber erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, eine für die Beurteilung des Falles relevante Gesetzesänderung eingetreten ist, die zuvor keine Berücksichtigung finden konnte und musste. Das neue Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016, GVBl. S. 436) ist nämlich am 22. Juli 2016 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin) in Kraft getreten. Als Rechtsgrundlage für den angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang ist daher nunmehr § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 6 Satz 1 HundeG n.F. heranzuziehen. Danach kann die zuständige Behörde das Halten von Hunden mit Auflagen versehen, u.a. durch die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Da diese für die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs nunmehr maßgeblichen Vorschriften von den Übergangsregelungen in § 34 HundeG n.F. nicht erfasst sind und ihre Anwendbarkeit auch nicht vom vorherigen Erlass einer Verordnung nach § 32 HundeG n.F. abhängig ist (s. Art 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin), sind sie als nachträglich eingetretene Umstände jedenfalls im vorliegenden Fall auch vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen. Denn der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs in der Hauptsache maßgebliche Zeitpunkt, nämlich der der letzten behördlichen Entscheidung, also des Erlasses eines Widerspruchsbescheides, steht erst noch bevor.
Allerdings ist hier die - wohl auch im Hinblick auf die Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage in § 30 Abs. 11 HundeG n.F. - erforderliche Anpassung des Bescheides an die erheblich geänderten gesetzlichen Vorschriften, die Aufgabe der zuständigen Behörde ist, bisher nicht erfolgt; sie kann aber im Rahmen des bereits seit Ende Oktober 2015 laufenden Widerspruchsverfahrens noch vorgenommen werden. Diese spezielle Konstellation führt dazu, dass mangels Festlegung der endgültigen Fassung des Bescheides und damit des Streitgegenstandes eine hinreichend sichere summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegenwärtig nicht möglich ist. Bei der dann gebotenen sorgsamen Interessenabwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse trägt der Senat mit der gewählten Fassung des Beschlusstenors den besonderen Gesamtumständen des Falles Rechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).