Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.02.2017 – OVG 11 N 44.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0217.OVG11N44.15.0A
Orientierungssatz
Zur Frage der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einen Stipendiaten der Rosa-Luxemburg-Stiftung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung begabter Studierender.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 19. März 2015, 11 K 690/14, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Berufung darauf, dass er Stipendiat der Rosa-Luxemburg-Stiftung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung begabter Studierender sei.
Die gegen die Ablehnung des Anfang 2013 gestellten diesbezüglichen Antrags des Klägers durch Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. März 2015 abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unstreitig gehöre der Kläger zu keinem der in den Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreise, insbesondere nicht zu den Empfängern von BAföG-Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV.
Eine entsprechende Anwendung der im Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungsbestimmungen auf Empfänger „niedriger Einkommen“ sei ebenfalls ausgeschlossen. Die Befreiungstatbestände seien nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und (abschließenden) Begrenzung des begünstigen Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale auf bestimmte Leistungsempfänger abschließend geregelt. Eine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke sei nicht feststellbar. Das gelte gerade auch im Bereich der Ausbildungsverhältnisse einschließlich finanzschwacher Studierender, zumal der zum 1. März 2007 in Kraft getretene Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag insoweit Änderungen vorgenommen, aber die Gruppe der Stipendiaten erneut nicht berücksichtigt habe.
Auch ein Anspruch auf Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV komme nicht in Betracht. Eine besondere Härte sei hier jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Kläger als geförderter Stipendiat nicht über derart geringe Mittel verfüge. Besondere Umstände, die einen atypischen Härtefall begründen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG stehe dieser Auslegung der Befreiungsregelungen nicht entgegen. Vergleichsgruppe für Stipendiaten sei die der BAföG-Empfänger. Die für diese geltenden Regelungen erfassten Begabtenstipendien jedoch ausdrücklich gerade nicht.
II.
Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 5. Juli 2015 keinen Erfolg. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt weder die hiermit geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die dortige Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht zu einem im Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreis und insbesondere nicht zu den Empfängern von BAföG-Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV gehöre, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht begründet in Zweifel gezogen. Bei dem dem Kläger gewährten Studienstipendium der Rosa-Luxemburg-Stiftung handelt es sich unzweifelhaft nicht um eine in § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV allein aufgenommene Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern um die hiervon zu unterscheidende Leistung eines Begabtenförderungswerkes (vgl. Tz. 2.6.4 BAföG VwV), die die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG ausschließt. Dass die Stipendienprogramme derartiger Begabtenförderungswerke im Hochschulbereich regelmäßig unter Einsatz öffentlicher Mittel erfolgen und die diesbezüglichen, sich an Bestimmungen des BAföG orientierenden Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu beachten haben, macht die gewährten Stipendien nicht zu Leistungen nach dem BAföG.
Ist der Erhalt eines solchen Stipendiums danach aber kein Fall der Befreiung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV, kann die „nur“ das Stipendium gewährende Stiftung das Vorliegen der allein maßgeblichen Voraussetzung „Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungesetz“ auch nicht bestätigen. Darauf, ob sie derartige Bestätigungen erteilen könnte, wenn die Erteilung eines Stipendiums einen Befreiungsanspruch begründen würde, kommt es angesichts der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Änderung – nur - des § 4 Abs. 7 RBStV deshalb auch keine Änderung der Rechtslage gegenüber der bisherigen, mit § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV wortlautidentischen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV.
Auch hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV nicht in Betracht komme, weil es an einer planwidrigen, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehenden Lücke fehle, begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwar gerade auch im Bereich der Ausbildungsverhältnisse gezielte Modifikationen vorgenommen, von Begabtenförderungswerken vergebene Studienstipendien indes nicht berücksichtigt hat, ist zutreffend. Die vom Kläger selbst eingeholte und zur Akte übersandte Auskunft der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2015, wonach eine Einbeziehung der Bezieher derartiger Stipendien in das an sozialen Erwägungen orientierte Befreiungssystem auch derzeit nicht beabsichtigt sei, weil der Zuerkennung derartiger Stipendien keine umfassende Bedürfnisprüfung vorangehe und ihr Bezug keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RBStV vergleichbare Lage zulasse, bestätigt dies zusätzlich.
Auch der Einwand des Klägers, dass die Versagung der Befreiung für Stipendiaten von Begabtenförderungswerken, deren Bemessung entsprechend den Regelungen des BAföG erfolge, eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine besondere Härte gem. § 4 Abs. 6 RBStV darstelle, da ihm dadurch der grundgesetzlich geschützte Regelsatz zum Lebensunterhalt versagt bleibe, vermag die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die wirtschaftliche Situation eines Stipendiaten keineswegs derjenigen eines Empfängers von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entspricht. Denn daran, dass sowohl die Förderbedingungen als auch die gewährten Leistungen für Stipendiaten in verschiedener Hinsicht deutlich günstiger sind als die für BAföG-Empfänger, hat sich nichts Grundlegendes geändert. Die diesbezüglichen, vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 3. November 2008 – 16 A 1942/07 -, juris, insbes. Rn 3 ff.) detailliert dargelegten Unterschiede – zu denen neben dem vom Verwaltungsgericht angeführten Büchergeld günstigere Bestimmungen über die Anrechnung des Elterneinkommens, ein jedenfalls für bei den Eltern lebende Stipendiaten höherer Förderbetrag und die Gewährung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gehören - bestehen auch unter Geltung der aktualisierten Bedingungen für Stipendien einerseits und Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz andererseits fort. Hinzu kommt, dass der Kläger Wohngeld beanspruchen konnte, während Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, davon ausgeschlossen sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG). Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht das „als Begabtenförderung zweckgebundene Büchergeld“ als frei verfügbares Einkommen betrachtet habe, welches Stipendiat für die Lebenshaltung verwenden könne und müsse, verkennt er, dass er dadurch jedenfalls von der Aufbringung derartiger, von anderen Studenten – wenn auch vielleicht in geringerem Umfang - aus dem Betrag zur Abdeckung des Grundbedarfs aufzubringender Studienkosten befreit ist. Um eine Aufbringung des Rundfunkbeitrags aus dem zur Begabtenförderung gewährten Büchergeld geht es nicht. Soweit der Kläger eine daraus resultierende „Schlechterstellung“ von Stipendiaten aus sozial schwächeren Herkunftsfamilien gegenüber anderen, die aufgrund entsprechenden Elternvermögens nur Büchergeld bekommen, rügt, ist eine Ungleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nicht ersichtlich. Auch Stipendiaten, die nur Büchergeld bekommen, haben keinen Anspruch auf eine derartige Befreiung.
Soweit der Kläger schließlich beanstandet, dass das Verwaltungsgericht einer Individualprüfung der Einkommenssituation zu Unrecht eine Absage erteilt habe, „wie § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV deutlich“ zeige, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diese Frage letztlich offen gelassen und angenommen hat, dass der Kläger jedenfalls nicht über derart geringe Mittel verfüge, dass von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden könne. Aus seinem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts, was diese Einschätzung im Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. Angesichts der Bewilligung einer – offenbar mit Blick auf das Einkommen der Eltern - unter dem Höchstfördersatz verbleibenden und danach von diesen auf den dem Bedarf entsprechenden Höchstsatz zu ergänzenden Grundförderung verfügte der Kläger über Wohngeld in Höhe von 118 EUR sowie das bereits erwähnte Büchergeld in Höhe weiterer 300 EUR. Dass der Hinweis auf die Zweckbindung des Büchergeldes in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gibt, wurde bereits dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht weiter darauf verweist, dass der Kläger sich nicht um ergänzende Sozialhilfe bemüht habe, trifft es zwar zu, dass er darauf gem. § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch haben dürfte. Hierauf kommt es indes auch nicht entscheidungserheblich an, da eine Beeinträchtigung des Regelsatzes zum Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Rundfunkbeiträge unabhängig davon in keiner Weise dargelegt ist.
2. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Das ist vorliegend nicht begründet dargelegt.
Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, die „hier aufgeworfene Rechtsfrage“ sei seit Geltung des RBStV bislang nicht geklärt worden, sie betreffe „alle Stipendiaten von Begabtenförderungswerken, die neben dem sog. Büchergeld auch Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über eine zugelassene Stiftung erhalten“. Hiermit wird schon nicht dargelegt, welche „hier aufgeworfene Rechtsfrage“ konkret gemeint ist. Die sinngemäß wohl gemeinte Frage eines Anspruchs auf Beitragsbefreiung für Stipendiaten von Begabtenförderungswerken, die „neben dem sog. Büchergeld Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über eine zugelassene Stiftung“ erhalten, würde sich so in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht stellen, da der Kläger – wie vorstehend dargelegt – keine Leistung nach diesem Gesetz bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, bedarf es einer Streitwertfestsetzung vorliegend nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).