Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.02.2017 – 3 L 353.16
ECLI:DE:VGBE:2017:0227.3L353.16.0A
Orientierungssatz
Handelt es sich bei dem Studiengang, für den die vorläufige Zulassung begehrt wird, um einen sogenannten konsekutiven Masterstudiengang und kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden, so reicht es für die Zulassung nicht aus, dass lediglich eine Gliederung der Bachelorarbeit eingereicht wird, der Nachweis über die Anmeldung der Bachelorarbeit und der Nachweis darüber, dass die Arbeit im laufenden Semester fertiggestellt werden konnte, jedoch nicht geführt wird. Eine Zulassung ist des Weiteren nicht möglich, wenn die erforderliche Mindestanteil an Leistungspunkten in den studienrelevanten Fächern nicht nachgewiesen ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erwarb die allgemeine Hochschulreife und bewarb sich im Mai 2016 mit einer Dokumentation seiner Studienleistungen (Stand 21. April 2016) der H..., an der er noch im Bachelorstudiengang Business Administration studierte, und weiteren Unterlagen bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „Finance, Accounting & Taxation“. Nach der eingereichten Studiendokumentation (Bl. 24 f. der Gerichtsakte) erreichte er in den Modulen „Mikroökonomie: Allokation und Verteilung“ „Mathematik“, „Statistik/Ökonometrie“ sowie „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ jeweils 5 Leistungspunkte.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte die Antragsgegnerin den regulären Antrag auf Zulassung mit der Begründung ab, die Abschlussarbeit des vorherigen Studienganges sei nicht eingereicht worden. Zudem lehnte sie den mit der Bewerbung gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ab.
Am 5. August 2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 3 K 295.16) und am 24. August 2016 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht geltend, dass die Bachelorurkunde für die Beantragung der Zulassung zum Masterstudiengang nicht erforderlich sei. Im Übrigen liege die Bachelorarbeit zwischenzeitlich vor.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem Wintersemester 2016/2017 zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang „Finance, Accounting & Taxation“ zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfülle. Die Bachelorarbeit sei erst nach Bewerbungsschluss eingereicht worden. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich alternativ mit einer Seminararbeit bewerben können und die Anmeldung zur Bachelorarbeit einzureichen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zudem habe er in den Modulen Mathematik, Statistik/Ökonometrie und Mikroökonomie nicht, wie nach der Zugangssatzung erforderlich, jeweils 6 Leistungspunkte erworben.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit seiner erhobenen Klage VG 3 K 295.16 Erfolg haben wird und dass der Antragstellerin durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es, weil der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen (Anordnungs-) Anspruch darauf hat, vorläufig zu dem von ihm angestrebten Masterstudium zugelassen zu werden. Sowohl einer Zulassung innerhalb als auch einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität steht entgegen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die für die Zulassung zu dem begehrten Masterstudium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen sind in der auf § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - beruhenden „Zugangssatzung für den Masterstudiengang Finance, Accounting & Taxation des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Freien Universität Berlin“ vom 11. Februar 2015 - ZS FACTS - (FU-Mitteilungen 7/2015 vom 23. März 2015) geregelt. Diese Satzung ist gemäß § 6 ZS FACT am 23. März 2015, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin, in Kraft getreten und hat die früher geltende Zugangssatzung für den Masterstudiengang vom 29. Mai 2012 (FU-Mitteilungen 41/2012) abgelöst.
Gemäß § 1 Satz 2 ZS FACTS handelt es sich bei dem vorliegenden Studiengang FACTS um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG. Soweit der berufsqualifizierende Hochschulabschluss - so wie offenbar vorliegend - wegen einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2, 3 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtszeitig erfüllt sind, kann die Zulassung zum Masterstudiengang auch beantragt werden (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ZS FACTS). Für den Fall, dass die Bachelorarbeit noch nicht abgeschlossen wurde, reicht es gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 ZS FACTS aus, wenn die Anmeldung zur Abschlussarbeit vorliegt, sowie der Arbeitsbeginn so festgelegt wurde, dass eine fristgerechte Fertigstellung innerhalb des laufenden Semesters möglich ist. Schon dies hat der Antragsteller bis zum Bewerbungsschluss (31. Mai 2016, § 2 Abs. 3 ZS FACTS) nicht nachgewiesen. Er reichte lediglich eine Gliederung seiner Bachelorarbeit ein. Es fehlt aber ausweislich des Bewerbervorgangs der Antragsgegnerin vorliegend der Nachweis über die Anmeldung der Bachelorarbeit und der Nachweis darüber, dass die Arbeit im laufenden Semester fertiggestellt werden konnte. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden, stellt sie doch sicher, dass bei Beginn des Masterstudiums der Student die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt. Sie verstößt damit nicht gegen die Ermächtigungsnorm des § 10 Abs. 5, 5a BerlHG. Darüber hinaus fehlen dem Antragsteller weitere Zulassungsvoraussetzungen. Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a ZS FACTS ist u. a. Zugangsvoraussetzung, dass ein Mindestanteil von 18 Leistungspunkten in Statistik/Ökonometrie, Mathematik und Wirtschaftsinformatik erbracht wird und davon mindestens je 6 Leistungspunkte in Mathematik und in Statistik / Ökonometrie sowie 6 Leistungspunkte in Mikroökonometrie. Der Antragsteller hat ausweislich der Leistungsübersicht vom 21. April 2016 in keinem der genannten Fächer Leistungspunkte in einem Umfang von 6 Leistungspunkten erreicht, sondern jeweils nur 5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen nicht sachgerecht im Sinne des § 10 Abs. 5 BerlHG sind, wonach die Hochschulen in den Zugangssatzungen regeln, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind (Satz 1). Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums,(…); darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für Studiengänge nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchst. a gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind (Satz 2). Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit (Satz 3). Zum einen ist die hier maßgebliche ZS FACTS vom Präsidium der Antragsgegnerin und von der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zweckmäßigkeit der zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang gegeben ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin (Professor B..., vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften/Betriebswirtschaftslehre/Finance, Accounting & Taxation) nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Zugangssatzung genannten Voraussetzungen zum Erreichen der in § 2 der Studienordnung für den Masterstudiengang Finance, Accounting und Taxation vom 13. Juni 2012 (FU- Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012) genannten Qualifikationsziele erforderlich sind. Sie hat ausführlich anhand der Studienordnung erläutert, welche Anforderungen an die Studierenden des Masterstudienganges gestellt werden und aus welchen Gründen es deshalb erforderlich ist, dass diese das jeweils entsprechende Vorwissen mitbringen. Für die von dem Antragsteller absolvierten fraglichen Module hat er jeweils „nur“ 5 Leistungspunkte erworben. Die Höhe der zu erwerbenden Leistungspunkte spiegelt den Umfang wieder, der dem Modul jeweils zugeordnet wird. Denn diese ECTS-Punkte (European Credit Transfer System) sind Leistungspunkte, mit denen der Arbeitsaufwand („Workload“) gemessen wird. ECTS Credits drücken den Umfang des Lernens auf Basis definierten Lernergebnisse und den damit verbundenen Arbeitsaufwand aus (vgl. http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/key-features...de.htm#ectsTop). Die Hochschulen vergeben für erfolgreich bestandene Module auf Basis des ECTS-Punktesystems Leistungspunkte, die der durchschnittlichen Arbeitslast des Studiums und der einzelnen Module Rechnung tragen sollen (vgl. http://www.bachelor.de/ects-punkte-und-workload.htm). Die Antragsgegnerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass der Unterschied zwischen 6 und 5 Leistungspunkten formal einen um 20 % höheren Zeiteinsatz entspricht. Dies hat zur Folge, dass der jeweils vermittelte Lehrstoff entweder umfangreicher ist oder deutlich mehr in die Tiefe unterrichtet werden kann. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Bezug und macht sich diesen zu Eigen (Blatt 53 ff. Gerichtsakte). Dass an den Berliner Hochschulen in den genannten Modulen keines auf einem Niveau von 6 Leistungspunkten angeboten werde, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Beispielsweise werden im Bachelorstudiengang Volkswirtschaft der Antragsgegnerin im Modul „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ 6 Leistungspunkte erworben (vgl. Modulbeschreibung Modul „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“, Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016, FU-Mitteilungen Nr. 37/2016 vom 30. August 2016 und Anlage 1 zur Studienordnung vom 30. Mai 2012, FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012).
Wegen des Fehlens der Zugangsvoraussetzungen kann der Antragsteller auch keinen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität in dem gewünschten Masterstudiengang erlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.