Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.02.2017 – 3 L 77.17 A
ECLI:DE:VGBE:2017:0227.3L77.17A.0A
Orientierungssatz
1. Der Umstand, dass ein Asylsuchender die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen kann, führt nicht dazu, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nicht zusteht.(Rn.4)
2. Ein Asylantrag gilt nicht wegen des Nichtbetreibens des Asylverfahrens durch den Asylbewerber als zurückgenommen, wenn die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, welche dem Asylsuchenden ausgehändigt wurde und deren Erhalt er auch mit einer Unterschrift quittiert hat, nicht über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens aus anderen Gründen als des Nichterscheinens des Asylsuchenden zur Anhörung belehrt.(Rn.8) (Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 78.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K... wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des iranischen Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 78.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2017 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine Klage richtet, die der Antragsteller fristgemäß innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) beantragen kann, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse am gerichtlichen Rechtsschutz in einem solchen Fall nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8).
Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung, weil sich diese nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 AsylG und § 59 des Aufenthaltsgesetzes erlassen, weil es unter Ziffer 1 des Bescheids zu Unrecht festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist.
Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gilt der Asylantrag nicht als zurückgenommen, § 33 AsylG, und ist das Asylverfahren nicht eingestellt, § 32 AsylG.
Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge nach § 33 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob der Antragsteller aufgrund von ihm nicht zu vertretener Umstände wesentliche Informationen gemäß § 15 AsylG nicht vorgelegt hat. Der Antragsteller wurde nämlich nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG über die Rechtsfolgen des § 33 AsylG belehrt. § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Gleiches folgt aus der Gesetzesbegründung. Danach knüpft eine Einstellung in den Fällen von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ausdrücklich an eine Aufforderung an, die mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG verbunden ist (BT-Drs. 18/7538 vom 16. Februar 2016, S. 17). Entsprechendes folgt aus dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot des fairen Verfahrens. Die Annahme einer fiktiven Rücknahme besitzt Ausnahmecharakter und entfaltet für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen (vgl. entsprechend zur Betreibensaufforderung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371.93 – juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG einhergehen, gerechtfertigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – VG 6 L 417.16 A – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2016 – VG 9 L 790.16 A –).
Eine solche Belehrung ist hier nicht erfolgt.
Die Mitteilung des Bundesamtes „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“, die der Antragsteller persönlich bei Erstantragstellung am 25. Januar 2016 unterschrieben hat, weist nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hin. Die dortige Belehrung enthält nur den Hinweis darauf, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren „nachteilige Folgen“ haben könne. Damit bezieht sich die Belehrung zum einen überhaupt nur auf einen von mehreren in § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehenen Unterfällen der Vermutung des Nichtbetreibens, nämlich wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG. Sie bezieht sich hingegen nicht auf den hier vorliegenden (Unter-)Fall, wonach die Vermutung des Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 AsylG durch die unterbliebene Vorlage von wesentlichen Informationen nach § 15 AsylG ausgelöst worden sein soll. Im Übrigen stellt der pauschale Hinweis auf „nachteilige Folgen“ keinen ausreichenden Hinweis auf Rechtsfolgen nach § 33 AsylG dar (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – VG 6 L 416.17 A – juris Rn. ).
Auch nachfolgend hat das Bundesamt den erforderlichen Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG nicht erteilt.
Die Ladung zur Anhörung vom 6. Oktober 2016 enthält eine Belehrung mit dem folgenden Wortlaut: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen.“ Hieraus ergibt sich zwar eindeutig, welche Konsequenz dem Antragsteller droht, wenn er nicht zur Anhörung erscheint. Hingegen erfasst die Belehrung nicht den hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller zur Anhörung erscheint, aber aus einem anderen Grunde das Verfahren nicht betreibt.
In seiner Anhörung am 26. Oktober 2016 wies ein Mitarbeiter des Bundesamtes den Antragsteller zwar „auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG“ und die Pflicht des Antragstellers „alle Unterlagen zur Person […] vorzulegen“ hin. Eine über den bloßen Hinweis auf Mitwirkungspflichten hinaus gehende Belehrung über die Rechtsfolge des § 33 AsylG lässt sich der Niederschrift über die Anhörung indes nicht entnehmen.
Schließlich enthält auch die schriftliche Aufforderung des Bundesamtes vom 26. Oktober 2016, wonach der Antragsteller bis zum 2. November 2016 seine Personalpapiere dort vorzulegen habe, keinen Hinweis auf (irgendwelche) Rechtsfolgen, zumal nicht auf die Rechtsfolgen des § 33 AsylG für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkommen würde.
Die fehlende ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG und damit der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil der Antragsteller hierfür mit Blick auf die unanfechtbare Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).