Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.02.2017 – 3 L 98.17 A

ECLI:DE:VGBE:2017:0227.3L98.17A.0A

Orientierungssatz

Ein Asylantrag gilt nicht wegen des Nichtbetreibens des Asylverfahrens durch den Asylbewerber als zurückgenommen, wenn die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, welche dem Asylsuchenden ausgehändigt wurde und deren Erhalt er auch mit einer Unterschrift quittiert hat, nicht über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens belehrt. Insoweit ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können.(Rn.8) Es reicht nicht aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass das Nichtbetreiben nachteilige Folgen haben könnte.(Rn.9)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 99.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des iranischen Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 99.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine Klage richtet, die der Antragsteller fristgemäß innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) beantragen kann, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse am gerichtlichen Rechtsschutz in einem solchen Fall nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8).

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Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung, weil sich diese nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 AsylG und § 59 des Aufenthaltsgesetzes erlassen, weil es unter Ziffer 1 des Bescheids zu Unrecht festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist.

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Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gilt der Asylantrag nicht als zurückgenommen, § 33 AsylG, und ist das Asylverfahren nicht eingestellt, § 32 AsylG.

7

Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge nach § 33 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

8

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob der Antragsteller aufgrund von ihm nicht zu vertretener Umstände der Anhörung fernblieb. Der Antragsteller wurde nämlich nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG über die Rechtsfolgen des § 33 AsylG belehrt. § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Gleiches folgt aus der Gesetzesbegründung. Danach knüpft eine Einstellung in den Fällen von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ausdrücklich an eine Aufforderung an, die mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG verbunden ist (BT-Drs. 18/7538 vom 16. Februar 2016, S. 17). Entsprechendes folgt aus dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot des fairen Verfahrens. Die Annahme einer fiktiven Rücknahme besitzt Ausnahmecharakter und entfaltet für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen (vgl. entsprechend zur Betreibensaufforderung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371.93 – juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG einhergehen, gerechtfertigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – VG 6 L 417.16 A – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2016 – VG 9 L 790.16 A –).

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Eine solche Belehrung ist hier nicht erfolgt. Die Mitteilung des Bundesamts „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“, die der Antragsteller persönlich bei Erstantragstellung am 22. Dezember 2015 unterschrieben hat, weist nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hin. Die dortige Belehrung enthält nur den Hinweis darauf, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren „nachteilige Folgen“ haben könne, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung von § 33 AsylG mit den erweiterten Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren BGBl. I 390; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, 2016, § 33 AsylG Rn. N 1). Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG.

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Auch nachfolgend hat das Bundesamt den erforderlichen Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG nicht erteilt. Zwar enthalten die vom Bundesamt an den Antragsteller versandten Ladungen zur Anhörung jeweils eine Belehrung, wonach der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Antragsteller zu dem Termin nicht erscheint. Die Ladungen nebst Belehrungen haben den Antragsteller jedoch tatsächlich jeweils nicht erreicht. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Ladung vom 7. September 2016 einer zum Empfang ermächtigten Vertreterin übergeben. Die weiteren Ladungen vom 19. September 2016, vom 6. Oktober 2016, vom 18. Oktober 2016, vom 21. November 2016 und vom 16. Dezember 2016 konnten dem Antragsteller laut der entsprechenden Zustellungsurkunde bzw. des Poststempels nicht zugestellt werden, da jeweils der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen sei. Selbst wenn in diesen Fällen die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG eingetreten sein sollte, wonach die Ladung nebst Belehrung dem Antragsteller gegenüber als zugestellt gilt, entspricht dies nicht den besonderen Formerfordernissen des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach hat die Belehrung nicht nur schriftlich zu erfolgen, sondern darüber hinaus in Form der Empfangsbestätigung. Eine „Empfangsbestätigung“ erfordert den tatsächlichen Empfang der Belehrung sowie die ausdrückliche Bestätigung durch den Asylantragsteller, dass er diese erhalten hat. Nur so ist sichergestellt, dass dieser über die erheblichen Konsequenzen von § 33 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG tatsächlich in Kenntnis gesetzt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2017 – VG 22 L 873.16 A –). Insofern gilt nichts grundsätzlich anderes als für die Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG, der – wortgleich – ebenfalls eine schriftliche Belehrung gegen „Empfangsbestätigung“ vorschreibt (vgl. hierzu Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014 § 10 Rn. 43 ff. m.w.N.). Daher lässt sich die Antragsgegnerin auch regelmäßig im Rahmen der so genannten „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“ den Empfang dieser Belehrung von den Asylantragstellern durch Unterschrift bestätigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2016 – VG 9 L 790.16 A –).

11

Die fehlende ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG und damit der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).