Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.03.2017 – OVG 11 S 4.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0301.OVG11S4.17.0A

Orientierungssatz

Da eine Kompostierungsanlage nicht durch die Abgabe des fertigen Komposts, sondern durch die Annahme des Kompostierguts verdient, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass ein zur Leistung einer rechtskräftig festgesetzten Sicherheit - und damit auch zu einer Erfüllung der Nachsorgepflichten im Fall einer Betriebseinstellung - aktuell schon nicht (mehr) fähiger Betrieb umso eher bereit sein wird, noch weitere unbesicherte Abfälle aufzuhäufen, um vor einer - in einem solchen Fall spätestens bei Betriebseinstellung drohenden - Insolvenz noch möglichst großen Vorteil aus dem Betrieb zu ziehen. (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 9. Dezember 2016, 4 L 299/15, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die eine Kompostierungsanlage betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Mai 2015 unter Anordnung sofortiger Vollziehung und Androhung der Versiegelung der Anlage (Zufahrt) verfügte Untersagung der Annahme neuer Abfälle bis zur Erbringung der im Bescheid vom 7. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2014 bestandskräftig festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von 511.134,75 EUR.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 3. Juni 2015 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, durch Beschluss vom 9. Dezember 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der (Teil-)Untersagungsverfügung sei hinreichend einzelfallbezogen begründet und diese selbst bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

3

Rechtsgrundlage hierfür sei § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach ein Betrieb ganz oder teilweise untersagt werden könne, solange der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nicht nachkomme und diese die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage betreffe. Unstreitig sei, dass die streitgegenständliche Kompostierungsanlage eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage sei. Die Antragstellerin habe die bestandskräftig nachträglich auferlegte Sicherheitsleistung auch nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit beigebracht. Soweit geltend gemacht werde, ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von ca. 3,5 Mio. EUR könne eine Sicherheit in dieser Höhe in aller Regel nicht erbringen, so dass die diesbezügliche Anordnung wegen Unmöglichkeit als nichtig anzusehen sei, werde verkannt, dass es nicht auf den Jahresumsatz, sondern die individuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebs ankomme. Auch die behauptete Gefahr einer dadurch verursachten Insolvenz sei mangels entsprechender Darlegungen weder seinerzeit noch später offensichtlich.

4

Die nachträgliche Anordnung betreffe überwiegend wahrscheinlich auch den „Betrieb der Anlage“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Zwar habe der Gesetzgeber hiermit „bloß formale Pflichten (z.B. Mitteilungspflichten)“ nicht erfassen wollen, vorliegend gehe es jedoch nicht um derartige Nebenpflichten, sondern um eine unmittelbar die Betriebsweise betreffende Pflicht, nämlich ein Grunderfordernis für den Betrieb. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung sei nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall („soll“) maßgebliche Grundlage jeder neuen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung und solle auch bereits existierenden Anlagen im Wege der nachträglichen Anordnung auferlegt werden (§§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG). Hieraus ergebe sich auch, dass es dabei um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und Grundpflichten des Anlagenbetreibers in § 5 Abs. 3 BImSchG gehe. Bei der Annahme, diese Bestimmung betreffe nur die Zeit „nach“ der Betriebseinstellung, nicht aber auch den Betrieb der Anlage, verkenne die Antragstellerin, dass sich § 5 Abs. 3 BImSchG auch auf die Errichtung und das Betreiben der Anlage beziehe. Zudem gehe es bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung gerade um die präventive Durchsetzung der Nachsorgepflichten.

5

Die (Teil-)Untersagung erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Mit Blick auf das erhebliche Gefahrenpotential einer Unternehmensinsolvenz der Kompostierungsanlage, d.h. die dadurch drohende Kostenbelastung der Allgemeinheit, sei ein diesbezügliches Einschreiten nicht zu beanstanden und zur Schadensabwendung auch geeignet. Zum einen werde die Antragstellerin damit angehalten, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, um den Betrieb wieder genehmigungskonform führen zu können. Zum anderen werde durch die Untersagung der Annahme neuer Abfälle einer weiteren Erhöhung der genannten Risiken entgegengewirkt. Die Kompostierung vorhandener Abfallbestände bleibe unberührt, aus Verkäufen von Kompostprodukten könnten gegebenenfalls Erlöse erzielt werden.

6

Ein anderes gleich oder besser geeigneteres milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Vorschlag der Antragstellerin, eine Anordnung zu erlassen, die zulasse, dass die Sicherheit nicht direkt in voller Höhe, sondern gestuft nach Maßgabe verfügbarer Sicherheiten erbracht würden - diesbezüglich sei im Sommer 2016, mithin zwei Jahre nach Vollziehbarkeit der Verpflichtung, eine Sicherheit in Höhe von nur 16.000 EUR angeboten worden -, genüge dem angesichts der gleichzeitigen Zunahme der Risiken durch fortwährende Neuannahme von Abfallstoffen auf hohem Niveau nicht. Überdies habe zur Beibringung der Sicherheitsleistung inzwischen mehr als zwei Jahre Zeit zur Verfügung gestanden und sei nicht dargetan, dass diese in absehbar kurzer Zeit erbracht werde.

7

Ein gleich geeignetes Mittel liege entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht in der Vollstreckung der Sicherheitsleistung selbst. Dass ihr genügend Mittel insoweit zur Verfügung ständen und eine Vollstreckung erfolgreich sein würde, zeige sie schon nicht auf, verweise vielmehr auf ihre schwache wirtschaftliche und finanzielle Lage. Auch eine Ersatzvornahme durch behördliche Beschaffung der Sicherheitsleistung und entsprechenden Beitreibungsversuch bei der Antragstellerin erscheine jedenfalls nicht gleich oder gar besser geeignet.

8

Die (Teil-)Untersagung erscheine vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Sicherheitsleistung auch nicht unangemessen, da sie weiterer Risikoerhöhung durch Neuannahme von Abfall entgegenwirke. Dass die Antragstellerin sich nach ihren Angaben seit einiger Zeit erfolglos bemüht haben will, die geforderte Sicherheitsleistung zu beschaffen, und diese sich auf eine - angeblich - schwache, eine Insolvenz allerdings nur theoretisch in Betracht kommen lassende Finanzlage berufe, stelle das nicht in Frage. Denn ein Anlagenbetreiber müsse selbst die wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb, den die Anforderung der Sicherheitsleistung gewährleisten solle, schaffen. Dazu gehöre es auch - und habe nicht etwa vom Antragsgegner angeordnet werden können -, ggf. unter Teilverzicht auf die Anlagengenehmigung die Entgegennahme von Abfällen dauerhaft einzuschränken und durch die hiermit bewirkte Reduzierung der Anlagerisiken eine Herabsetzung der erforderlichen Sicherheitsleistung herbeizuführen.

9

Entgegen der Annahme der Antragstellerin habe vor Erlass des Neuannahmeverbots auch keine angemessene Erfüllungsfrist eingeräumt werden müssen. Denn dies sei bei der streitgegenständlichen Unterlassungsanordnung nicht erforderlich. Im Übrigen sei die zur Erfüllung der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsleistung gewährte dreimonatige Frist ab Eintritt der Vollziehbarkeit angemessen. Auch habe sie selbst nach Eintritt der Bestandskraft im Juni 2014 noch ein Jahr Zeit bis zum Erlass des streitgegenständlichen Neuannahmeverbots gehabt und der Antragsgegner zwischenzeitlich deutlich gemacht, dass er bei Nichterfüllung der Anordnung einschreiten werde.

10

Das Sofortvollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin gegenüber anderen Anlagenbetreibern keine ungerechtfertigten Vorteile erlangen dürfe und Präzedenzfälle geschaffen werden sollten, sowie daraus, das Gefahrenpotential der Anlage nicht weiter ungesichert anwachsen zu lassen.

11

Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs sei nicht zu beanstanden. Entgegenstehende Gründe seien nicht vorgetragen worden oder ersichtlich.

II.

12

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

13

Unter Ziffer 2.1 der Beschwerdebegründung wird zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht verkenne den eilgerichtlichen Beurteilungsmaßstab, da es vom - begrifflich zutreffenden - Ausgangspunkt einer grundsätzlich nur erforderlichen summarischen Prüfung aus übersehe, dass diese Grundsatzdogmatik u.a. dann Durchbrechungen kenne, wenn besonderes geschützte Grundrechte betroffen seien, wenn es sich in der Sache um einen schweren Eingriff handele und/oder wenn die Folgen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache nicht oder nur schwer rückgängig zu machen seien. Hier habe es den erkennbar tiefen Eingriff in den über Art. 12 und 14 GG besonders geschützten Gewerbebetrieb der Antragstellerin übersehen, dessen mögliche Existenzgefährdung „offenkundig“ sei. In einem solchen Fall dürfe - anders als vorliegend geschehen - „keinesfalls im Konjunktiv auf Grundlage rechtlicher Spekulationen“ entschieden werden, sondern das Verwaltungsgericht habe eine dogmatisch vertiefte und fundierte Untersuchung und Entscheidung vornehmen müssen.

14

Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil eine konkrete Existenzgefährdung der Antragstellerin keineswegs „offenkundig“ ist (vgl. dagegen schon die jedenfalls nicht substantiiert beanstandeten Ausführungen im angegriffenen Beschluss auf Seite 5 Absatz 1 am Ende und Seite 13 Absatz 1) und die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret nachvollziehbar dargelegt und schon gar nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht hat, dass durch das streitgegenständliche Neuannahmeverbot von Abfall die wirtschaftliche Existenz des Betriebes konkret gefährdet wird. Die danach (nur) gebotene summarische Prüfung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur entscheidungserheblichen Frage der Anwendung des § 20 Abs. 1 BImSchG auf eine „begründungsfreie Ergebnismitteilung“ beschränkt, trifft angesichts des Umfangs wie auch des Inhalts der erstinstanzlichen Begründung offensichtlich nicht zu.

15

Unter Ziffer 2.2.1 betreffend die Tatbestandsseite des § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG rügt die Beschwerde, die Anordnung einer Sicherheitsleistung diene nicht dem „Betrieb der Anlage“, sondern der finanziellen Sicherung der Abfallentsorgung im Falle einer Insolvenz der Anlage bzw. der Vermeidung staatlicher Kostentragungspflicht, d.h. einem Ziel nach dem Ende des eigentlichen Anlagenbetriebs, und damit „letztendlich einem anlagenexternen Zweck“. Das Verwaltungsgericht irre in entscheidungserheblicher Weise, wenn es ausführe, es gehe hinsichtlich der Beibringung einer Sicherheitsleistung nicht um Nebenpflichten, wie sie im Kommentar Landmann/Rohmer als nicht hinreichend angesehen würden, sondern um unmittelbar die Betriebsweise betreffende Pflichten, nämlich darum, ob die Grunderfordernisse für den Betrieb überhaupt erfüllt würden.

16

Dieses Vorbringen lässt bereits nicht die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (S. 5 Mitte bis S. 7 Mitte Beschlussabdruck) erkennen, sondern wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen (Schriftsatz vom 14. Juli 2015, S. 7 ff.) mit dem Zusatz, mit seiner anderweitigen Auffassung irre das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise. Dieses hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal „Betrieb der Anlage“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG - im Vergleich mit dem alternativen Merkmal „Beschaffenheit der Anlage“ - weiter gefasst sei und der Gesetzgeber (Bt-Drs. 10/1862 - neu - S. 8 zu Nr. 6) mit der 1985 getroffenen Regelung klarstellend ein Einschreiten wegen Verstoßes gegen „bloß formale Pflichten (z.B. Mitteilungspflichten)“ habe ausschließen wollen. Um eine solche bloß formale Pflicht gehe es aber bei der vorliegend nicht erfüllten nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht. Es könne auch dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Annahme im Kommentar von Landmann/Rohmer zu folgen sei, ausgeschlossen seien „die Beschaffenheit und die Betriebsweise nicht unmittelbar betreffende Pflichten“. Denn es gehe hier nicht um Nebenpflichten, sondern um unmittelbar die Betriebsweise betreffende Pflichten, nämlich die Erfüllung von Grunderfordernissen des Betriebs. Dass das Erfordernis der Sicherheitsleistung hierzu zähle, habe der Gesetzgeber mit den „Soll-Regelungen“ in §§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG deutlich gemacht. Unterstrichen werde das noch dadurch, dass dieser hierin darauf verwiesen habe, dass dies der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 BImSchG diene, wo die Grundpflichten des Betreibers von genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgeführt seien. Soweit die Antragstellerin meine, diese Grundpflichten beträfen nur die Zeit „nach“ der Betriebseinstellung, nicht aber den Betrieb selbst, verkenne sie, dass die Regelung in § 5 Abs. 3 BImSchG auch für das Errichten und Betreiben einer Anlage gelte und es bei dem Erfordernis der Sicherheitsleistung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um die präventive Durchsetzung von Nachsorgepflichten gehe. Mit all dem setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander.

17

Unter Ziffer 2.2.2.1 rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verkenne die fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, da nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die angeordnete Annahmeuntersagung auf eine nachträglich angeordnete Sicherheitsleistung beziehe und damit rückwirkenden Effekt habe. Im Ergebnis werde nämlich für eine zulässige Abfallannahme aus der Vergangenheit, für die eine rückanknüpfende nachträgliche Sicherheitsleistung angeordnet worden sei, zu deren Durchsetzung zusätzlich eine rückanknüpfende Annahmeuntersagung erlassen. Verfassungskonform habe nicht eine vollständige Sofortuntersagung erfolgen dürfen, sondern nur gestaffelt nach einem Fristen- und Mengenplan, um den Fortbetrieb der Anlage und einen geordneten Einnahmezufluss zu gewährleisten.

18

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass (auch) die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht etwa an tatsächlich vorhandene, in der Vergangenheit zulässigerweise angenommene Abfallmengen, sondern an den (zukünftig fortgeltenden) Genehmigungsinhalt anknüpft, dessen Gegenstand (Art der zugelassenen Abfälle und höchstzulässige Lagermengen) der Bemessung der Sicherheitsleistung zugrunde zu legen ist und durch dessen rechtsverbindliche Einschränkung für die Zukunft der Genehmigungsinhaber deshalb auch eine Reduzierung der Sicherheitsleistung erreichen kann. Der Antragstellerin ist mit der verfahrensgegenständlichen Betriebsuntersagung auch nicht die Beendigung der derzeit „unbesicherten“ Lagerung vorhandener, in der Vergangenheit angenommener Abfälle auf dem Gelände durch deren Beräumung, sondern nur die Annahme neuen Abfalls bis zur Erbringung der (bestandskräftig) angeordneten Sicherheitsleistung untersagt worden. Wieso eine derartige Regelung im Ergebnis rückanknüpfend auch die zulässige Abfallannahme aus der Vergangenheit betreffen soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin auf eine Rückwirkung der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsleistung im Rahmen eines genehmigten Abfallentsorgungsbetriebs abstellt, muss sie sich zudem entgegenhalten lassen, dass sie diese nachträgliche Anordnung hat bestandskräftig werden lassen. Nach allem geht es auch schon im Ansatz fehl, wenn die Antragstellerin mit Blick auf einen vermeintlich rückwirkenden Effekt der Ordnungsverfügung meint, „verfassungskonform“ hätte ermessenszweckgemäß eine gestaffelte Untersagung nach einem Fristen- und Mengenplan erfolgen müssen. Im Übrigen hat der angefochtene Beschluss die Eignung einer derartigen, bereits erstinstanzlich vorgeschlagenen Alternative durchaus geprüft und im Ergebnis als zwar milderes, aber weniger geeignetes Mittel verworfen (BA S. 8/9), ohne dass die Antragstellerin sich hiermit - wie erforderlich (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) - in der Beschwerdebegründung argumentativ auseinandersetzt.

19

Soweit die Beschwerdebegründung unter Ziffer 2.2.2.2 beanstandet, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Annahmeuntersagung zur Durchsetzung der Sicherheitsleistung bzw. einer damit angestrebten „effektiven Sicherheit“ ungeeignet, verkennt die Antragstellerin bereits, dass das Verwaltungsgericht den Zweck der Regelung nicht in einer - von der Antragstellerin als „Quasi-Vollstreckung“ bezeichneten - Durchsetzung der Sicherheitsleistung als solcher gesehen, sondern vielmehr angenommen hat, dass die Teiluntersagung dem (doppelten) Zweck diene, „die ordnungsgemäße und schadlose Abfallentsorgung im Betrieb der Antragstellerin dauerhaft bis über die Betriebseinstellung hinaus durch eine Erbringung der Sicherheit zu gewährleisten und zugleich den Aufbau (weiterer) unbesicherter Abfallmengen zu verhindern.“ Zu diesem Zweck erscheine die Teiluntersagung geeignet. Denn die Antragstellerin werde dadurch zum einen angehalten, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, um ihren Kompostierungsbetrieb wieder im Rahmen der Genehmigung uneingeschränkt führen zu können. Zum anderen werde mit der Untersagung - nur - der Neuannahme von Abfällen und damit der Gefahr entgegengewirkt, dass das Risikopotential großer unbesicherter Abfallbestände unverändert hoch bleibe oder sogar noch ansteige. Dass und ggf. weshalb diese gegenüber einer bloßen Vollstreckung der festgesetzten Sicherheitsleistung weitergehende Zweckbestimmung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, das sich darauf beschränkt, seine eigene Zweckbestimmung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts zu setzen.

20

Davon ausgehend greift auch der Einwand zu kurz, das Annahmeverbot sei nicht geeignet, einen nachträglichen Sicherheitsgewinn zu schaffen, da es “den Betreiber einer Kompostierungsanlage“ von seiner Einnahmequelle abschneide. Eine Kompostierungsanlage verdiene nämlich wesentlich über die Annahme des Kompostiergutes, nicht aber durch die Abgabe fertigen Kompostes. Insofern bewirke die Annahmeuntersagung gerade die dem Zweck der Anordnung zuwiderlaufende betriebliche Insolvenz ohne die erforderliche Sicherheitsleistung. Denn der Hinweis darauf, dass eine Kompostierungsanlage nicht durch die Abgabe des fertigen Komposts, sondern durch die Annahme des Kompostierguts verdiene, stützt gerade die Besorgnis, dass ein zur Leistung einer rechtskräftig festgesetzten Sicherheit - und damit auch zu einer Erfüllung der Nachsorgepflichten im Fall einer Betriebseinstellung - aktuell schon nicht (mehr) fähiger Betrieb umso eher bereit sein wird, noch weitere unbesicherte Abfälle aufzuhäufen, um vor einer - in einem solchen Fall spätestens bei Betriebseinstellung drohenden - Insolvenz noch möglichst großen Vorteil aus dem Betrieb zu ziehen. Dass die Untersagung der Annahme weiterer Abfälle geeignet ist, einer derartigen Risikoerhöhung entgegen zu wirken, ist ebenso wenig zweifelhaft wie die Tauglichkeit einer derartigen (Teil-)Untersagung, einen an sich durchaus (noch) leistungsfähigen Anlagenbetreiber dazu anzuhalten, die gebotene Befolgung der bestandskräftigen nachträglichen Anordnung zur Sicherheitsleistung nicht länger zu verzögern. Hinzu kommt hier, dass die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen, in dem sie selbst immer nur abstrakt vom „Betreiber einer Kompostierungsanlage“ spricht oder von „einem Unternehmen, das eine Kompostierungsanlage betreibt“, „soweit anzunehmen ist, dass dieses Unternehmen die geforderte Sicherheit aus seiner Substanz nicht erbringen kann“, weder konkret behauptet noch gar substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Annahmeuntersagung in ihrem Fall eine dem Zweck der Anordnung zuwiderlaufende betriebliche Insolvenz bewirken könnte. Dies war hier auch nicht entbehrlich, denn eine derartige Konsequenz ist - wie eingangs bereits ausgeführt - im konkreten Fall weder offensichtlich noch hat das Verwaltungsgericht sie festgestellt. Es hat im Gegenteil in Ansehung der von der Antragstellerin angeführten „- angeblich - schwache(n) Finanzlage“ u.a. darauf verwiesen, dass die Antragstellerin im Schriftsatz vom Dezember 2016 für die nächste Zeit nach weiterer Behandlung vorhandener Abfälle durchaus Absatzmöglichkeiten und Abverkäufe für realistisch ansehe.

21

Soweit die Beschwerdebegründung schließlich unter Ziffer 2.3 die Androhung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Anlage (Zufahrt) beanstandet, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung.

22

Da nach den obigen Ausführungen der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Neuannahmeverbot auch im Beschwerdeverfahren erfolglos bleibt, bedarf es vorliegend allein der Prüfung des darüber hinaus geltend gemachten Einwandes der Subsidiarität des angedrohten unmittelbaren Zwangs gegenüber einem - so die Antragstellerin - „hier denkbaren Zwangsgeld“. Hierzu hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung überzeugend ausgeführt, dass Zwangsgeld als Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Untersagung der Annahme neuen Abfalls ausscheide, weil es lediglich die Liquiditätsprobleme erhöhe und weil die Gefahr bestehe, dass das Zwangsgeld bezahlt, die weitere Annahme der Abfälle aber nicht eingestellt werde. Das aber verfehle den gesetzlichen Zweck der Verhinderung der Abfallannahme ohne Besicherung.

23

Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. Februar 2017 ergänzend geltend macht, es fehle an (gesetzlichen) Vorschriften für Fälle, in denen die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Erreichung des Sicherungsziels ungeeignet sei und zur Insolvenz unter Belastung der öffentlichen Hand führe, in solchen Fällen müsse die Verwaltung den notwendigen wirtschaftlichen Freiraum zur Erwirtschaftung der Sicherheitsleistung ermöglichen (Ziffer 1.2.3), handelt es sich um nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenes neues und damit verspätetes Vorbringen, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.

24

Gleiches gilt für das dortige Vorbringen, der Versiegelungsandrohung fehle eine angemessene Übergangsfrist zur geordneten Anlagenstilllegung (Ziffer 2.). Für die in diesem Zusammenhang angeregte gerichtliche Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses sieht der Senat weder Raum noch - vor dem Hintergrund des Erlasses der vollziehbaren Annahmeuntersagung und Versiegelungsandrohung der Anlage vor inzwischen fast zwei Jahren - Veranlassung.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).