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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.03.2017 – 80 K 12.16 OL

ECLI:DE:VGBE:2017:0302.80K12.16OL.0A

Orientierungssatz

1. Die Feststellung eines Dienstvergehens und einer damit einhergehenden negative Kosten- und Auslagenentscheidung in einer Einstellungsverfügung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Beamte zwar wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt rechtskräftig durch einen Strafbefehl verurteilt wurde, jedoch aufgrund hinreichender Anhaltspunkte Bedenken bestehen, ob der Beamte zur Tatzeit tatsächlich schuldfähig ist.(Rn.23) (Rn.24) Dieses ist grundsätzlich der Fall, wenn bei der gebotenen Rückrechnung nicht ausgeschlossen ist, dass die BAK zum Zeitpunkt des Unfalls bei 2,996 Promille lag und deshalb ein polizeiärztliches Schuldfähigkeits-Gutachten hätte eingeholt werden müssen.(Rn.26)

2. Ein Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, zur Frage der Schuldfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er kann insbesondere nicht anhand von Indizien über die Frage der Schuldfähigkeit selbst entscheiden.(Rn.27)

3. Das Disziplinarverfahren ist grundsätzlich unverzüglich einzustellen, wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aufgrund des Maßnahmeverbots nicht ausgesprochen werden kann.(Rn.31)

Tenor

Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2016 wird hinsichtlich der Feststellung eines Dienstvergehens und hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in einer Einstellungsverfügung sowie die darin enthaltene Kosten- und Auslagenerstattung.

2

Der 19... geborene Kläger steht im Polizeidienst des Landes Berlin, zuletzt wurde er im Jahr 20... zum Polizeiobermeister befördert und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3

Der Kläger ist ledig. Disziplinarische Vorbelastungen gibt es nicht.

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Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. September 2014 – (3...) – verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagesätzen zu je 70,- Euro. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 14. Juni 2014 gegen 18:53 Uhr im alkoholbedingt fahruntauglichen Zustand mit seinem Motorrad die Autobahn 111 in südlicher Richtung befahren zu haben und in einer Rechtskurve der Anschlussstelle S... gestürzt zu sein, wobei er sich verletzt habe.

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Eine bei dem Kläger durchgeführte Blutentnahme im Krankenhaus ergab am 15. Juni 2014 um 2:30 Uhr einen Wert von 1,23 Promille und eine zweite Blutentnahme um 3:00 Uhr einen Wert von 1,12 Promille.

6

Am 1. Juli 2014 leitete der Direktionsleiter der Direktion (V) als Dienstvorgesetzter des Klägers ein Disziplinarverfahren gegen diesen wegen des Vorfalls vom 14. Juni 2014 ein, setzte es zunächst im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen aus. Nach Abschluss des Strafverfahrens nahm der Beklagte das Disziplinarverfahren wieder auf und hörte den Kläger unter dem 27. Februar 2015 sowie unter dem 9. September 2015 unter Mitteilung des (erweiterten) Ermittlungsergebnisses abschließend an. Darin ging der Beklagte davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Blutentnahmewerte für den Tatzeitpunkt 14. Juni 2014, 18:53 Uhr von einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,95 Promille auszugehen sei. Dies deute zwar auf das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit hin, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB ergäben sich hieraus jedoch nicht.

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Der Kläger äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2015 und wies daraufhin, dass in seinem Fall sogar von einer über 3 Promille liegenden BAK zum Zeitpunkt des Unfalls auszugehen sei. So stimme der angenommene Unfallzeitpunkt 18:53 Uhr nicht. Hierbei habe es sich lediglich um den Zeitpunkt gehandelt, als die polizeiliche Leitstelle informiert worden sei. Der Unfall selbst sei früher passiert. Schon dies führe dazu, dass die Rückrechnung der BAK einen noch höheren Wert ergeben müsse. Zudem habe sich der Kläger seinerzeit aufgrund persönlicher Schicksalsschläge in einer seelischen Ausnahmesituation befunden.

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Der Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 9. November 2015 eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers zur Frage der Schuldfähigkeit in Auftrag und informierte den Kläger hierüber. Dieser bat darum, stattdessen ein privatärztliches Gutachten einreichen zu dürfen, womit der Beklagte einverstanden war (Schreiben vom 23. November 2015).

9

Der Kläger reichte daraufhin eine „Fachärztliche Stellungnahme“ der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. E... vom 4. Januar 2016 ein. Darin heißt es u.a., der Kläger habe sich seit Herbst 2013 erschöpft und angespannt gefühlt, habe sich Sorgen gemacht und Schlafprobleme gehabt. Seine vermehrte Anspannung habe er mit erhöhtem Alkoholkonsum zu mildern versucht. Im Juni 2014 sei dann noch die Trennung von seiner langjährigen Partnerin dazu gekommen, was er nicht verkraftet habe. Inzwischen sei die depressive Episode weitgehend remittiert.

10

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 2. Februar 2016 mit, dass er an seinem schon zuvor bekannt gemachten Ermittlungsergebnis festhalte.

11

Mit Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2016 (zugestellt am 11. Mai 2016) stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG unter Feststellung eines Dienstvergehens und negativer Auslagenentscheidung ein. Mit der im Strafbefehl rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Trunkenheitsfahrt habe der Kläger ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die gemessene Blutalkoholkonzentration bei dem Kläger erlaube es zwar, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nicht aber von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Das Verhalten des Klägers am Unfallort, wonach er einen Kollegen mit dem Handy anrief und ihn bat, sich um das Motorrad zu kümmern, zeige, dass er in der Lage gewesen sei, Denkprozesse in Gang zu setzen, Zusammenhänge herzustellen und den Folgen entsprechend zu handeln. Dies rechtfertige die Annahme, dass er in der Lage gewesen sei, die Anreize zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und einen Willensentschluss zu normgemäßem Verhalten zu bilden.

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Der an sich angemessenen Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge stehe jedoch das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DiszG entgegen, da gegen den Kläger wegen desselben Sachverhalts bereits eine Strafe verhängt worden sei und Umstände für ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis nicht erkennbar seien.

13

Mit seiner am 10. Juni 2016 bei Gericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Einstellungsverfügung, soweit hierin ein Dienstvergehen festgestellt wird. Zu Unrecht sei der Beklagte lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. E... sei im Wesentlichen negiert worden, jedenfalls fehle es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit ihr. Bei fortbestehenden Zweifeln hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit hätte der selbst nicht fachkundige Beklagte ein weiteres Gutachten einholen müssen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2016 hinsichtlich der Feststellung eines Dienstvergehens und hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er hält an der angegriffenen Verfügung fest. Insbesondere das Nachtatverhalten des Klägers am Unfallort spreche dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Zudem komme auch das Vorliegen eines Vollrauschs gemäß § 323a StGB in Betracht; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger den Alkoholkonsum nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe.

19

Es werde auch der Auffassung nicht gefolgt, dass die Fortführung von Ermittlungen ausgeschlossen sei, wenn ein Maßnahmeverbot bestehe, denn es müsse geprüft werden, ob das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG eingestellt werde oder ohne eine solche Feststellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 DiszG. Dies habe Auswirkungen auf die Kosten- und Auslagenentscheidung und die spätere Tilgung.

20

Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

22

Die Klage ist begründet. Die Feststellung eines Dienstvergehens und die damit verbundene negative Kosten- und Auslagenentscheidung in der Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DiszG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Der Beklagte durfte bei der im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung bestehenden Beweislage nicht davon ausgehen, dass das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen erwiesen war.

24

Zwar ist der Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70,- Euro verurteilt worden. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls bestand für den Beklagten dagegen nicht (vgl. § 23 Abs. 1 DiszG), da es sich insoweit nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelte. Allerdings können nach § 23 Abs. 2 DiszG auch die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wozu auch die Frage der Schuldfähigkeit gehört, grundsätzlich ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Ein solches Verfahren stellt das Strafbefehlsverfahren dar.

25

Hier gab es jedoch hinreichende Anhaltspunkte und substantiierte Einwendungen des Klägers gegen die dem Strafbefehl zugrunde liegende Annahme von Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat. So war der Hinweis des Klägers nicht von der Hand zu weisen, dass der Unfall bereits einige Zeit vor Eingang der Meldung bei der Polizei um 18:53 Uhr geschehen war, so dass bei der gebotenen Rückrechnung des BAK-Wertes zum Unfallzeitpunkt von einer jedenfalls leicht erhöhten BAK auszugehen war. Da schon der Beklagte unter Zugrundelegung eines Unfallzeitpunkts um 18:53 Uhr zutreffend durch Rückrechnung der Stunden später ermittelten BAK-Werte von einer zu Gunsten des Klägers zur Zeit des Unfalls anzunehmenden BAK von 2,996 Promille ausging, kam schon danach das Vorliegen von Schuldunfähigkeit (Drei-Promille-Grenze) ernsthaft in Betracht. Zu Recht ging der Beklagte deshalb im November 2015 davon aus, dass die Frage der Schuldfähigkeit nicht nur für das Vorliegen einer Straftat (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr), sondern auch für die Feststellung des sachgleichen Dienstvergehens noch nicht abschließend geklärt war. Der Beklagte wollte deshalb ein polizeiärztliches Schuldfähigkeits-Gutachten einholen.

26

Die ersatzweise vom Kläger daraufhin mit Zustimmung des Beklagten eingereichte fachärztliche Stellungnahme vom 4. Januar 2016 der Dr. med. Elk äußerte sich zwar – anders als mit dem Kläger abgesprochen – nicht ausdrücklich zur Frage der damaligen Schuldfähigkeit, lieferte jedoch mit der Darstellung der psychischen Verfassung des Klägers (depressive Episode/Flucht in den Alkohol) im Zeitraum der Tat weitere Anhalts- und Anknüpfungspunkte für die Einholung und Erstellung eines Schuldfähigkeitsgutachtens.

27

Zu Unrecht sah der Beklagte mit der angegriffenen Einstellungsverfügung die Frage der Schuldfähigkeit stattdessen ohne Einholung eines solchen Gutachtens als geklärt an, weil er sich – anders als noch im November 2015 – offenbar fachlich hinreichend kompetent ansah, aufgrund bestimmter Indizien insbesondere zum Nachtatverhalten des Klägers eine mögliche Schuldunfähigkeit sicher ausschließen zu können.

28

Zwar stellt eine Blutalkoholkonzentration ab 3,00 Promille, von der hier zu Gunsten des Klägers auszugehen war, lediglich ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit dar. Vielmehr sind sämtliche Indizien zu berücksichtigen wie Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, Alkoholgewöhnung, physische und psychische Konstitution des Fahrers, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme. Für eine derartige Gesamtbewertung bedarf es, insbesondere wenn wie hier noch eine möglicherweise nicht unerhebliche psychische Komponente (depressive Episode beim Kläger) hinzukommt und Wechselwirkungen zwischen der körperlichen und psychischen Verfassung einzuschätzen sind, fachkundiger, also medizinischer Sachkenntnis. Es genügt insoweit nicht, sich ohne eine derartige Fachkompetenz einzelne möglicherweise gegen das Vorliegen von Schuldunfähigkeit sprechende Indizien herauszugreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die notwendige medizinische Fachkompetenz zur abschließenden sachkundigen Einschätzung der Frage der Schuldfähigkeit hatte.

29

Es war daher rechtswidrig, im Rahmen der Einstellungsverfügung von einem bereits erwiesenen schuldhaft begangenen Dienstvergehen des Klägers auszugehen und eine entsprechende Feststellung zu treffen.

30

Soweit der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen hat, alternativ könne dem Kläger auch Vollrausch gemäß § 323a StGB als Dienstvergehen vorgeworfen werden, so übersieht er, dass ein solcher Vorwurf, der an ein anderes Tatverhalten anknüpft (das Sich-Betrinken, nicht – wie hier – das Führen eines Fahrzeugs im betrunkenen Zustand) weder Gegenstand des Disziplinarverfahrens noch der Einstellungsverfügung war.

31

Im Übrigen hätte, worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 29. August 2016 hingewiesen hat, das Verfahren bereits in dem Zeitpunkt – hier: im November 2015 –eingestellt werden müssen, als feststand, dass aufgrund des Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 DiszG eine Disziplinarmaßnahme (etwa Kürzung der Dienstbezüge oder Verhängung einer Geldbuße) in jedem Fall ausschied. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG; diese Vorschrift korrespondiert insoweit mit § 17 Abs. 2 DiszG, wonach ein Disziplinarverfahren bereits nicht eingeleitet werden darf, wenn schon zu diesem frühen Zeitpunkt feststeht, dass nach § 14 oder nach § 15 DiszG eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Fortführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen nur zum Zwecke, das Vorliegen eines Dienstvergehens trotz bereits feststehender Einstellungspflicht endgültig aufzuklären, um dem Beamten ggf. Kosten und Auslagen gemäß § 37 DiszG auferlegen oder eine längere Tilgungsfrist (§ 16 Abs. 4 DiszG) herbeiführen zu können, widerspricht der Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG, wäre angesichts der Belastungen, die ein gleichwohl fortgeführtes Disziplinarverfahren für den Beamten mit sich brächte, auch unverhältnismäßig. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, wo sich der Kläger im Rahmen der Fortführung der Ermittlungen sogar einer polizei- oder amtsärztlichen Begutachtung zur Frage der Klärung der Schuldfähigkeit aussetzen sollte, obwohl das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DiszG und die Einstellungspflicht des § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG bereits offenkundig waren.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.