Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.03.2017 – OVG 11 S 66.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0306.OVG11S66.16.0A
Orientierungssatz
1. Im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) verwendet eine Schusswaffe missbräuchlich oder leichtfertig bzw. geht mit einer Waffe nicht vorsichtig oder sachgemäß um (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG), wer mit einem Kleinkalibergewehr die Fensterscheibe des Nachbarn einschießt.(Rn.5)
2. Wer Schüsse mit einer Luftdruckwaffe auf die Außenwand eines Werkstattgebäudes eines Nachbarn abgibt, um eine von ihm davor aufgestellte Holzplatte zu treffen, ist unzuverlässig.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 1. September 2016, 3 L 116/16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen gegen 1. den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, 2. die im Bescheid vom 16. März 2016 verfügte Anordnung zur Unbrauchbarmachung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Waffenteile und 3. die im Bescheid vom 16. März 2016 verfügte Aufforderung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten mit dem Nachweis der Unbrauchbarkeit oder der Anzeige des Überlassens. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge zu 2. und 3. seien bereits unzulässig. Der Antrag zu 1. sei unbegründet, weil sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig darstelle. Das „Einschießen“ einer Luftdruckwaffe in Richtung der auf einem Nachbargrundstück befindlichen Wand eines im fremden Eigentum stehenden Gebäudes ohne sichere Vorkehrungen zum Schutz dieser Wand vor fehlgehenden Schüssen stelle einen missbräuchlichen Gebrauch einer Waffe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG dar und erfülle zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Ob die bislang ermittelten Tatsachen ausreichten, um die Verursachung des Einschusses in der Fensterscheibe auf der anderen Seite des Werkstattgebäudes durch ein Kleinkalibergewehr des Antragstellers hinreichend zu belegen, müsse im Eilverfahren nicht geklärt werden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Anträge zu 2. und 3. nicht als unzulässig anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers habe bezogen auf diese Anträge bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung und Anhaltspunkte für eine faktische Vollziehung des Bescheides seitens des Antragsgegners bestünden nicht. Der Antragsgegner habe im Gegenteil mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 ausdrücklich erklärt, dass die fraglichen Regelungen auch aus seiner Sicht gegenwärtig nicht sofort vollziehbar seien. Soweit der Antragsteller eine weitergehende Klarstellung des Antragstellers für erforderlich hält, hat er damit eine drohende faktische Vollziehung der Anordnungen nicht dargelegt.
2. Hinsichtlich des Antrags zu 1. wendet sich der Antragsteller nicht substantiiert gegen den rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts, wonach eine stattgebende Entscheidung in waffenrechtlichen Eilverfahren nur in Betracht komme, wenn der in der Hauptsache angefochtene Widerruf offensichtlich rechtswidrig sei.
a) Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die bislang ermittelten Tatsachen ausreichen, um die Verursachung des Einschusses in der Fensterscheibe des Werkstattgebäudes durch ein Kleinkalibergewehr des Antragstellers hinreichend zu belegen. Auch insoweit bestehen allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG eine Schusswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwendet hat und mit der Waffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG), weil er mit einem Kleinkalibergewehr die Fensterscheibe des Nachbarn eingeschossen hat. Neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Umständen – dem Schadensbild mit den beiden Löchern im Glasbaustein und in dem gegenüberliegenden Fenster, dem auf dem Grundstück des Nachbarn gefundenen Projektil und der Aussage des Nachbarn – sprechen hierfür auch die Aussage des Glasers und vor allem das Verhalten des Antragstellers nach der Tat. Der Glaser, der die Strafanzeige erstattete, gab an, Herr K... habe ihm telefonisch mitgeteilt, der Antragsteller habe versehentlich mit einer seiner Jagdwaffen auf das Fenster geschossen. Als Herr K... diesen gefragt habe, ob er das gewesen sei, habe er herumgedruckst und gemeint, dass er es reparieren und bezahlen werde. Er habe auch erklärt, dass das schon mal passieren könne. Herr K... bekundete, der Antragsteller habe zugegeben, dass die Beschädigungen von einem Schuss stammen. Der Antragsteller habe den Fensterflügel dann zur Reparatur gebracht. Der Antragsteller selbst hat bestätigt, dass er zugesagt habe, für den Schaden aufzukommen. Er habe dann einen Hammer genommen und auf die Scheibe geschlagen, um einen Einschuss zu vertuschen. Dem Glaser habe er gesagt, dass er etwas abgemeißelt habe und dann etwas in die Scheibe geflogen sei. Er habe nicht gewollt, dass der Glaser über den Einschuss etwas wisse. Das Verhalten des Antragstellers ist nur damit zu erklären, dass er selbst davon ausging, den Einschuss verursacht zu haben.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller geltend, er habe zugesagt, für den Schaden aufzukommen, um den nachbarschaftlichen Frieden zu erhalten. Dass er die Scheibe eingeschlagen habe, sei der Annahme geschuldet gewesen, dass ein Dritter auf die Idee kommen würde, er habe auf die Scheibe geschossen und daraus falsche Schlüsse ziehen würde. Dieser nachträgliche Erklärungsversuch seines Verhaltens ist völlig unplausibel und damit als Schutzbehauptung anzusehen. Er steht auch im Widerspruch zu der Stellungnahme des Antragstellers vom 11. Februar 2016 und seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 24. März 2016, wonach er durchaus davon ausgegangen sei, dass ein Schuss (mit dem Luftgewehr) durch das Loch in dem Glasbaustein gelangt sei und die gegenüberliegende Scheibe und das Stoffrollo durchschlagen habe. Soweit der Antragsteller es für nicht nachvollziehbar hält, warum das auf dem Grundstück des Nachbarn gefundene Projektil dafür spreche, dass der Einschuss der Fensterscheibe durch einen Schuss aus seinem Kleinkalibergewehr verursacht worden sei, und geltend macht, das Fenster befinde sich auf der anderen, seinem Grundstück abgewandten Seite, lassen das Loch im Glasbaustein, das Loch auf der gegenüberliegenden Fensterscheibe und das aufgefundene Projektil auf dem Grundstück des Nachbarn nur den Schluss zu, dass der Schuss von dem Grundstück des Antragstellers aus erfolgte. Die vorliegenden Indizien werden auch weder dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller bestreitet, mit einem Kleinkalibergewehr geschossen zu haben, noch durch dessen weiteres Vorbringen, es gäbe keine unmittelbaren Tatzeugen, auf seinem Grundstück seien nur Projektile einer Luftdruckwaffe gefunden worden, das Kleinkaliberprojektil habe keiner konkreten Waffe zugeordnet werden können und es sei unklar, warum er lediglich einen Schuss aus einer Kleinkaliberwaffe abgegeben haben solle. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das Loch in dem Stoffrollo könne nicht durch das Projektil einer Kleinkaliberwaffe entstanden sein, weil es mit 5 mm kleiner als das in der Regel 5,6 mm große Projektil sei, überzeugt dies nicht, weil die im abschließenden polizeilichen Bericht angegebenen 5 mm nur einen ungefähren Wert darstellen.
b) Auch soweit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse darauf gestützt wird, dass der Antragsteller mit einer Luftdruckwaffe von seinem Grundstück auf das Grundstück seines Nachbarn geschossen habe, ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht anzunehmen.
Die auf das Liegenschaftskataster (www.brandenburg-viewer.de) gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, das im fremden Eigentum befindliche Werkstattgebäude und dessen Außenwand befänden sich auf dem Nachbargrundstück, stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Soweit er geltend macht, die Außenwand des Werkstattgebäudes stehe „auf der Grundstücksgrenze“ zwischen den Grundstücken des Antragstellers und seines Nachbarn, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass von einer in seinem Miteigentum stehenden Nachbarwand im Sinne der §§ 5 ff. des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes - BbgNRG - auszugehen wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich bei der Außenwand des Werkstattgebäudes um eine Grenzwand im Sinne des § 16 BbgNRG handelt, nämlich um eine unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. Mit dem Verwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass sich die Außenwand auf dem Nachbargrundstück befindet. Im Übrigen würde auch ein Überbau im Sinne des § 912 BGB nichts daran ändern, dass die Außenwand im Eigentum des Nachbarn steht.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, der Antragsteller habe mit der (nicht eingeschossenen) Waffe auf eine Holzplatte geschossen, die er direkt vor die Wand der auf dem Nachbargrundstück errichteten Werkstatt gestellt habe. Dafür, dass die Holzplatte ihrer Größe oder Beschaffenheit nach nicht geeignet gewesen sei, um die – beim Einschießen notwendig ungenauen – Schüsse der Luftdruckwaffe sicher aufzunehmen, sprächen Löcher in der auf einem anderen Grundstück und im fremden Eigentum stehenden Wand sowie Risse und Abplatzungen in den darin befindlichen Glasbausteinen, wobei das eine große Loch außer Betracht bleiben könne, dessen Entstehung durch den Treffer einer Luftdruckwaffe umstritten sei. Die zahlreichen anderen Löcher und Abplatzungen entsprächen dem Schadensbild, das zu erwarten sei, wenn aus Luftdruckwaffen abgefeuerte Geschosse, wie die vor der Wand aufgefundenen Diabolo und Vollkugeln, auf die verputzte Wand bzw. die darin eingemauerten Glasbausteine träfen. Bei summarischer Prüfung sei es deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass diese Beschädigungen der Nachbarwand auf den Gebrauch einer Luftdruckwaffe durch den Antragsteller zurückzuführen seien. Eine andere plausible Erklärung für die zahlreichen Löcher und Abplatzungen gerade in dem Bereich, in dem er nach eigenem Bekunden seine Luftdruckwaffe eingeschossen habe, ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers und sei auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antragsteller rügt insoweit, die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen seien fehlerhaft. Die Holzplatte sei ca. 3 cm tief, 120 cm breit und 100 cm hoch. Er habe aus einer Entfernung von 10 bis 15 Metern geschossen und sei ein sehr erfahrener und erfolgreicher Schütze, der zudem ein Zielfernrohr auf dem Luftdruckgewehr angebracht habe. Die Wahrscheinlichkeit, die Holzplatte zu verfehlen, sei gleich Null gewesen. Sämtliche Projektile seien nur unterhalb der Glasbausteinfront des Werkstattgebäudes gefunden worden, wo er die Holzplatte aufgestellt habe, während sich die Beschädigungen im gesamten Bereich der Außenwand einschließlich der Glasbausteinfront befunden hätten. Es seien auch keine Projektile gefunden worden, die in der Außenwand steckten oder mit Putz von der Außenwand behaftet gewesen seien. Fraglich sei, ob es durch die Anzahl der von ihm abgegebenen nicht mehr als 20 Schüsse überhaupt möglich gewesen sei, sämtliche Beschädigungen herbeizuführen. Zur Feststellung, ob die festgestellten Beschädigungen auf Schüsse zurückzuführen seien, hätte es kriminaltechnischer Untersuchungen bzw. der Erstellung eines Gutachtens bedurft. Im abschließenden Bericht der Polizei sei nicht von „zahlreichen Löchern“ die Rede. Auch sei ihm nicht erinnerlich, bekundet zu haben, in welchem Bereich er sein Luftdruckgewehr eingeschossen habe. Das Werkstattgebäude sei mehr als 50 Jahre alt und die Außenwand seit Jahrzehnten nicht mehr verputzt, Vertiefungen, Abplatzungen und Risse daher nicht ungewöhnlich. Außerdem seien die Beschädigungen an der Außenwand und an der Glasbausteinfront mehrere Jahre alt. Schließlich müsse nicht er eine plausible Erklärung für die Beschädigungen der Außenwand abgeben, sondern der Antragsgegner müsse nachweisen, dass die Beschädigungen das Ergebnis von Einschüssen sei.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Verfehlen der Holzplatte sei praktisch ausgeschlossen gewesen, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag und ist daher nicht plausibel. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2016 hat der Antragsteller insoweit ausgeführt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ein Geschoss, dass vielleicht die Holzplatte verfehle, nicht die ca. 8 cm dicke Glasbausteinfront durchschlagen würde. Auch sein weiteres Vorbringen, bei der Außenwand handele es sich um einen „sicheren Geschossfang“, ergibt nur Sinn, wenn er selbst mit dem Verfehlen der Holzplatte rechnete. Die Behauptung, die Beschädigungen befänden sich im gesamten Bereich der Außenwand, wird durch die Lichtbildaufnahmen – wie der Antragsteller selbst einräumt – nicht gestützt. Wie auf Bild Nr. 5 und Bild Nr. 6 der Lichtbildanlage zu erkennen ist, konzentrieren sich die Beschädigungen vielmehr auf den Bereich der Glasbausteine bzw. unterhalb davon. Die Bilder bestätigen auch ohne weiteres die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um zahlreiche Löcher. Der Antragsteller hat auch bereits im Widerspruchsverfahren angegeben, in diesem Bereich, nämlich vor der Glasbausteinfront, mit seinem Luftdruckgewehr geschossen zu haben. Angesichts der auf den Bildern erkennbaren Beschädigungen genau in diesem Bereich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, die Schäden seien auf das Alter und den Zustand des Bauwerks zurückzuführen, nicht plausibel. Für die auf Bild Nr. 8 dokumentierte Einplatzung im Glas ist diese Erklärung schon im Hinblick auf die Art der Beschädigung fernliegend. Gegen die Behauptung des Antragstellers, die Schäden seien mehrere Jahre alt, sprechen bereits die unterhalb der Glasbausteine neben den verformten Projektilen aufgefundenen Bruchstücke der Glasbausteine. Im Übrigen hat der Nachbar des Antragstellers, Herr K..., bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, in der Vergangenheit schon des Öfteren gehört zu haben, dass auf dem Grundstück des Antragstellers mit Luftdruckwaffen geschossen worden sei, was zu der Aussage des Antragstellers passt, er stelle „immer“ eine Holzplatte direkt vor die Wand der Werkstatt des Herrn K.... Vor diesem Hintergrund bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner weiteren Aufklärung, ob es durch die Anzahl der im Zeitraum vom 7. bis 12. Dezember 2015 abgegebenen Schüsse überhaupt möglich gewesen sei, sämtliche Beschädigungen herbeizuführen. Angesicht der vorliegenden Indizien spricht bei summarischer Prüfung auch ohne kriminaltechnisches Gutachten alles dafür, dass die Beschädigungen der Nachbarwand auf den Gebrauch einer Schusswaffe durch den Antragsteller zurückzuführen sind.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei sichergestellt gewesen, dass die Geschosse das befriedete Besitztum nicht hätten verlassen können, weil die Außenwand des Werkstattgebäudes einen sicheren Geschossfang darstelle, übersieht er, dass die Geschosse die Grundstücksgrenze überschreiten, sobald sie in die Wand eindringen bzw. diese beschädigen.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller auch geltend, er sei nach dem WaffG nicht verpflichtet, alles zu tun, um fremdes Eigentum vor Beschädigungen durch den Gebrauch einer Luftdruckwaffe zu schützen. Wäre dies die Auffassung des Antragstellers persönlich, würde schon das die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen, da zum vorsichtigen Umgang mit Waffen oder Munition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG selbstverständlich der Schutz von Rechtsgütern Dritter vor Schäden durch Gebrauch einer Schusswaffe zählt. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe keine vorsätzliche Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB begangen, kommt es darauf für die Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. September 1981 – BVerwG I C 88.77 – juris, Rn. 44; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Auflage 2016, § 8 Rn. 12.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).