Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.03.2017 – 3 L 151.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0310.3L151.17.0A
Orientierungssatz
1. Hat ein Schüler im ersten Halbjahr des Probejahres an einer Fachhochschule am Unterricht im Pflichtfach Englisch nur an 64% des Unterrichts teilgenommen, so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probehalbjahr erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass der Betroffene die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, weshalb es zu dem Unterrichtsversäumnis kam.(Rn.11)
2. Hat der Schüler auch in anderen Fächern erhebliche Fehlzeiten und ist seine Leistungsbereitschaft aus mehreren Gründen als gering anzusehen, so ist die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der Schüler das Probejahr nicht bestanden hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte W... & E... wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem Schuljahr 2016/17 Schüler am OSZ Recht - L...-Schule - im zweijährigen Bildungsgang (mit Praktikum) der Fachoberschule in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Mit Datum vom 19. Januar 2017 beschloss die Klassenkonferenz, dass der Antragsteller die Probezeit nicht bestanden habe. Sein Leistungsvermögen und seine Leistungsbereitschaft sowie die erbrachten Leistungen ließen ein erfolgreiches Bestehen des Probejahres nicht erwarten.
Der Antragsteller hat am 6. Februar 2017 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und mit Datum vom 27. Februar 2017 die Klage VG 3 K 252.17 erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die aufgetretenen Fehlzeiten seien darauf zurückzuführen, dass er sich im November 2016 im Sportunterricht verletzt habe und infolgedessen drei Wochen nicht schulfähig gewesen sei. Die Entscheidung der Klassenkonferenz sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Seine Leistungsbereitschaft sei ungebrochen, zumal er die bedingte Zusage einer Ausbildung zum Rechtspfleger bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhalten habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den weiteren Besuch des Unterrichts am OSZ Wirtschaft - L... - zu gestatten,
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es sei nicht allein entscheidend, ob die Fehlzeiten des Antragstellers entschuldigt gewesen seien oder nicht. Die Annahme der Klassenkonferenz, ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit sei nicht zu erwarten, stelle sich als rechtmäßig dar.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens teilweise vorweggenommen würde, könnte sie ausnahmsweise nur dann erlassen werden, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Klageverfahren Erfolg haben wird und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die auf Feststellung des erfolgreichen Bestehens der Probezeit bzw. auf Neubescheidung gerichtete Klage VG 3 K 252.17 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 SchulG in Verbindung § 23 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO-FOS) vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803 [805]) erfolgt die Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Fachoberschule zunächst auf Probe, wobei die Probezeit ein Schulhalbjahr dauert. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit, und zwar frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Probehalbjahres. Die Probezeit besteht gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS, wer im Probehalbjahr in jedem Fach an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat (Nr. 1), bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern keine Halbjahresnote erhalten hat (Nr. 2), in höchstens einem Fach nur ein bis vier Punkte und in den übrigen Fächern jeweils mindestens fünf Punkte erzielt (Nr. 3) und alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 4). Erfüllt der Schüler nur die erstgenannte Voraussetzung nicht, so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probehalbjahr erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann, § 24 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS.
Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung einer Teilnahme an mindestens 70 % des in jedem Fach erteilten Pflichtunterrichts im Probehalbjahr nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-FOS nicht. Nach der unwidersprochen gebliebenen Aufstellung der Schule (Bl. 14 des als Faxkopie übermittelten Verwaltungsvorgangs – die Auszüge des Klassenbuches Bl. 13 und 15 f. sind kaum lesbar) hatte der Antragsteller bis zur Entscheidung der Klassenkonferenz von 14 erteilten Unterrichtseinheiten im Fach Englisch fünf Unterrichtseinheiten nicht wahrgenommen, und zwar am 7. Oktober 2016 (unentschuldigt), 14. Oktober 2016 (krankheitsbedingt entschuldigt), 18. November 2016 (unentschuldigt), 25. November 2016 (krankheitsbedingt entschuldigt) und 9. Dezember 2016 (privat entschuldigt), was einem Unterrichtsversäumnis von 36 % (bzw. Teilnahme an 64 % des Unterrichts) entsprach. Damit konnte der Antragsteller die Mindestquote von 70 % im Fach Englisch trotz späterer Anwesenheit im Unterricht am 20. und 27. Januar 2017 im Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr erreichen (abschließende Unterrichtsäumnis von 31,25 % bzw. Teilnahme an 68,75 % des Unterrichts). Nach § § 3 Abs. 5 Satz 1 APO-FOS ist Englisch als erste Fremdsprache – so auch hier – Pflichtfremdsprache. Auf die Frage, worauf die Unterrichtsversäumnis zurückzuführen ist, kommt es im Rahmen von § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-FOS nach der zutreffenden Bewertung des Antragsgegners nicht an.
Die danach gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS zu treffende Entscheidung der Klassenkonferenz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte mit Datum vom 19. Januar 2017 nach Ablauf der zu beachtenden Frist von zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Probehalbjahres, dem 27. Januar 2017, und ist durch ein Protokoll unter Darstellung der wesentlichen Gründe dokumentiert (§ 24 Abs. 2 Sätze 1und 2, Abs. 3 Satz 2 APO-FOS). Die daraus ersichtlichen Erwägungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten ist, sind frei von Beurteilungsfehlern. Danach seien nicht lediglich im Fach Englisch, sondern auch in weiteren Fächern Fehlzeiten von 20 – 25 % zu verzeichnen, so dass in großem Umfang Unterrichtsstoff versäumt worden sei. Der Antragsteller sei im Übrigen in der Regel unvorbereitet zum Unterricht erschienen und seine Mitarbeit werde als gering bis nicht vorhanden eingeschätzt. Unterrichtsaufgaben würden lückenhaft und oberflächlich bearbeitet, Hausaufgaben nur selten angefertigt und Fehlleistungen in Kauf genommen. Mangelnde Zuverlässigkeit habe sich besonders durch Nichteinhaltung von Absprachen und Terminen (zB bei der Rückmeldung auf Probezeitbelehrungen und Probezeitgefährdung) und im Praktikumsabschnitt (Krankmeldung im Betrieb und in der Schule, unzureichende Führung des Berichtsheftes, Vorlage von Unterlagen bei der Praktikumsbetreuung) ausgedrückt. Zudem habe sich der Antragsteller bei der schulischen Ausbildung allein im Schulsport und bei seinen außerschulischen sportlichen Aktivitäten motiviert gezeigt. Die erbrachten Leistungen in drei Fächern der zentralen schriftlichen Prüfungen (Mathe: 5 NP, Englisch: 5 NP, Deutsch: 2 NP) ließen gleichfalls nicht die Erwartung zu, dass das Bildungsziel erreicht werden könne. Leistungsbereitschaft und Lernergebnisse hätten sich im Verlauf des Probehalbjahres in zahlreichen Fächern zunehmend verschlechtert. Diese Erwägungen betreffen umfassend die Leistungsbereitschaft, das Leistungsvermögen und die im Probehalbjahr erbrachten Leistungsnachweise und halten sich damit in dem durch § 24 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS vorgegebenen Rahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.