Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.03.2017 – 3 L 695.16 A

ECLI:DE:VGBE:2017:0310.3L695.16A.0A

Orientierungssatz

Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat betrachtet wird. Die Rücknahmebereitschaft muss dabei regelmäßig ausdrücklich erklärt werden.(Rn.8)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 695.16 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen vom 7. Oktober 2016 – 5992123 – 439 – wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die im Jahre 1... im Irak geborene Antragstellerin kurdischer Volkszugehörigkeit ist iranische Staatsangehörige.

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Im Mai 2015 suchte sie gemeinsam mit ihrer Schwester, der Antragstellerin des Verfahrens VG 3 L 685.16 A, um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Sie legte u.a. das Original eines von dem UNHCR auf Ihren Namen ausgestellten Registrierungsdokuments sowie einen Ausweis vor, wonach es sich bei ihr um eine geschützte Einzelperson nach dem Vierten Genfer Abkommen handele. In einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung bekundeten mehrere Unterzeichner, die Antragstellerin sei im Zeitraum von 2000 bis 2013 Bewohnerin des Camps Ashraf bzw. des Camps Liberty im Irak gewesen. In ihrer Anhörung im April 2016 gab die Antragstellerin an, ihre Eltern seien gegen das politische Regime im Iran gewesen und hätten das Land deshalb vor ihrer Geburt verlassen müssen. Sie sei in den benannten Ansiedlungen iranischer Oppositioneller im Irak aufgewachsen und habe sich den Volksmudschaheddin angeschlossen. Bei einem Bombenangriff auf das Lager im Jahre 2009 habe sie Verletzungen erlitten. Im Jahre 2013 sei ihnen vom UNHCR die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; im gleichen Jahr habe sie sich von den Volksmudschaheddin losgesagt. Sie hätten den Irak verlassen und in einer Gruppe von 30 Personen nach Albanien einreisen können. Dort habe sie sich zuletzt jedoch nicht mehr sicher gefühlt, nachdem Mitarbeiter der iranischen Botschaft versucht hätten, sie anzuwerben. Der UNHCR erklärte auf Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) u .a., die vorgelegte Kopie des UNHCR-Dokuments entspreche den durch die Organisation in Bagdad verwendeten Dokumenten, so dass einiges darauf hindeute, dass sich die Antragstellerin tatsächlich als iranischer Flüchtling im Irak aufgehalten habe. Ehemalige MEK-Angehörige hätten in Albanien Aufnahme als Flüchtlinge gefunden. Der UNHCR gehe auch davon aus, dass diese das Land vorübergehend verlassen und legal wieder nach Albanien zurückkehren könnten. Genauere Informationen zur Dauer eines legalen Auslandsaufenthalts und zu den formalen Voraussetzungen der Wiedereinreise lägen gegenwärtig jedoch nicht vor.

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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016, zur Post gegeben am 20. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Albanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat für den Fall der Nichtausreise innerhalb von einer Woche an.

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Hiergegen hat die Antragstellerin am 24. Oktober 2016 die Klage VG 3 K 686. 16 A erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Ihr Antrag nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 6696.16 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen vom 7. Oktober 2016 anzuordnen,

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über den gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse wird überwogen von dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn es bestehen (ernstliche) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und der damit verbundenen Androhung ihrer Abschiebung nach Albanien.

8

Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Nrn. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach der hier allein in Betracht kommenden und vom Bundesamt herangezogenen Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Die Regelung setzt damit neben der Annahme, dass der Ausländer in dem betreffenden Staat nach Maßgabe von § 27 AsylG bereits vor politischer Verfolgung sicher war, dessen Rücknahmebereitschaft voraus. Letztgenannte tatbestandliche Voraussetzung knüpft an den konkreten Einzelfall (vgl. BT-Drucks. 18/8883 – Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bunderates zum Entwurf des Integrationsgesetzes, S. 10). Sie muss deshalb im Regelfall (ausdrücklich) erklärt werden (so Hailbronner, AuslR, § 29, Rn. 135, Stand: Dezember 2016) oder aber aufgrund sonstiger Erkenntnisse zweifelsfrei feststehen, bevor das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung in diesen Staat erlassen kann. An einer solchen ausdrücklich erklärten oder zweifelfrei feststehenden Übernahmebereitschaft Albaniens mit Blick auf die Antragstellerin fehlt es jedoch. Nach der Stellungnahme des UNHCR ist zwar von einer grundsätzlich bestehenden Rücknahmebereitschaft Albaniens mit Blick auf die in diesem Land aufgenommenen MEK-Angehörigen auszugehen. Ob von einer Rücknahmebereitschaft auch mit Blick auf die Antragstellerin auszugehen ist und diese Rücknahmebereitschaft ungeachtet des Umstandes Bestand hat, dass die Antragstellerin Albanien bereits seit Mai 2015 verlassen hat, erweist sich jedoch als offen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG