Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.03.2017 – 3 L 170.17 A

ECLI:DE:VGBE:2017:0317.3L170.17A.0A

Orientierungssatz

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist grundsätzlich nicht anzuordnen, wenn aufgrund der Angaben des Asylsuchenden, in diesem Fall eines iranischen Staatsangehörigen, davon auszugehen ist, dass er sein Heimatland nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und eine Verfolgungsgefahr nicht besteht.(Rn.5) (Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers iranischer Staats- und arabischer Volkszugehörigkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 171.17 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2017 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Antrag dürfte bereits unstatthaft sein, da der angegriffene Bescheid des Bundesamtes mit Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist und der Klage VG 3 K 171.17 A daher nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen kann. Wird ein Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt, beträgt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Ausweislich der in Rücklauf geratenen Postzustellungsurkunde (Bl. 95 f. des elektronischen Verwaltungsvorgangs) wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid unter der Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers am Mittwoch, den 1. Februar 2017 einem „zum Empfang ermächtigten Vertreter“ übergeben. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hätte der Antragsteller danach bis zum Ablauf des Mittwoch, den 8. Februar 2017 Klage erheben müssen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Er hat indessen erst am darauffolgenden Donnerstag, dem 9. Februar 2017, zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

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Der Antrag wäre jedenfalls unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß §§ 36 Abs. 1, 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

6

Das Bundesamt geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes zusteht. In seiner persönlichen Anhörung vom 1. Dezember 2016 machte der Antragsteller geltend, den Iran legal und ohne weitere Probleme mit seinem Reisepass in Richtung Türkei verlassen zu haben, wobei er diesen Pass wie auch seinen Personalausweis auf Anraten des Schleppers bei seiner Weiterreise „ins Wasser geworfen“ habe. Zu seinen Gründen für die Ausreise gab er an, er habe im Iran seinen Lebensunterhalt als Obsthändler bestritten und die Ware aus seinem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug verkauft. Deswegen habe er immer wieder Probleme mit der Verkehrspolizei bekommen, die ihm verboten habe, seine Ware am Straßenrand zu verkaufen. Die Polizei habe ihn aufgehalten und seine Sachen umgeschmissen. Er habe als Araber im Iran keine Perspektive gehabt. Er sei 31 Jahre alt, habe keine Frau und nichts richtig erlernt. Mit diesem Vorbringen ist eine Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1., 3b AsylG oder ein stichhaltiger Grund für die Annahme, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ASylG drohen könnte, nicht dargelegt. Die gegen ihn gerichteten Maßnahmen der iranischen Polizei hatten auch nach seinem eigenen Vorbringen offenbar straßenverkehrs- bzw. gewerberechtliche Gründe im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Ausreisemotiv mangelnder persönlicher Perspektiven im Iran stellt jedoch keinen Grund dar, welches dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes zum Erfolg verhelfen könnte.

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Die Ablehnung des Asylantrags erfolgte auch zu Recht als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit auf § 30 Abs. 2 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Dies ist hier der Fall. Denn der Antragsteller hatte in seiner Anhörung die schlechten Lebensbedingungen im Iran insbesondere für arabischstämmige Staatsangehörige als den zentralen Ausreisegrund in den Vordergrund gestellt („Mein Vater hat die Treppe am Flugzeug gefahren für 30 Jahre. Er hat dort gearbeitet. Normalerweise ist es im Iran so, dass wenn eine Person in Rente geht, der Sohn der Nachfolger für den Beruf werden kann. Mich haben sie aber nicht gelassen, da ich Araber bin. Aufgrund dessen habe ich von meinem Vater ein Honorar bekommen, damit ich mir einen Stand kaufen konnte auf dem Bazar, um Obst zu verkaufen. Von diesem Geld habe ich mir ein Auto gekauft, so dass ich am Straßenrand Obst verkaufen konnte… Ich habe im Iran keinen anderen Weg gehabt, um etwas im Iran zu machen… Wenn ich in Deutschland nicht bleiben kann, dann weiß ich nicht, was ich machen soll. Ich habe keine Zukunft.“). Die wirtschaftlichen Gründe für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland liegen damit auf der Hand.

8

Der Antragsteller hat nach den vorstehenden Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

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Die Abschiebungsandrohung entspricht den Bestimmungen der § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.