Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2017 – OVG 11 S 77.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0320.OVG11S77.16.0A

Orientierungssatz

Kahlschläge erfassen alle Einschläge, die zum Verlust, zur Vertiefung und Verfestigung von Schutzfunktionen des Waldes, u.a. Mineralisation und Freisetzung von boden- und pflanzengebundenem Stickstoff, Kohlenstoff und bodengebundenen Nährelementen, Aufhebung der Lärmdämpfung und Filterwirkung von Wäldern, negative Beeinflussung des Kleinklimas, insbesondere von Temperatur und Luftfeuchtigkeit in der bodennahen Schicht und im Boden, Verlust eines wichtigen Feuchtigkeitsspeichers des Bodens, führen.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 5. Oktober 2016, 3 L 153.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt als Eigentümer eines Grundstücks in K..., Flur 2, Flurstück 133 vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. März 2016, mit der ihm unter Ziffer 1 das Abfahren und Inverkehrbringen von Holz untersagt wurde.

2

Der Antragsteller führte im März 2013 auf dem Grundstück Holzerntemaßnahmen durch, bei denen der Volumenschlussgrad auf einer Fläche von 4,13 Hektar auf 0,158 reduziert wurde. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gegen ihm durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 23. April 2014 wegen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 LWaldG eine Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.

3

Im November/Dezember 2015 veranlasste der Antragsteller auf derselben Fläche erneut Holzerntemaßnahmen, die zu einem verbleibenden Volumenschlussgrad von 0,093 führten. Mit Ordnungsverfügung vom 3. März 2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, das gekennzeichnete Holz abzufahren und in Verkehr zu bringen, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2016 Widerspruch ein. Im ebenfalls eingeleiteten Bußgeldverfahren wurde der Antragsteller am 2. Mai 2016 durch das Amtsgericht Potsdam freigesprochen.

4

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung des Abtransportes und des Inverkehrbringens sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG. Hiernach treffe die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen u.a. zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen die in § 1 Abs. 1 HolzSiG bezeichneten Rechtsakte. Nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 995/2010 sei das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Der Antragsteller habe durch die Holzerntemaßnahme im Dezember 2015 gegen das Verbot eines Kahlschlags nach § 10 Abs. 1 LWaldG verstoßen. Die Holzerntemaßnahmen aus dem Jahr 2013 und diejenigen aus 2015 seien als Teilhandlungen im Rahmen eines Kahlschlags zu verstehen. Ein Kahlschlag könne durch eine oder mehrere, zeitlich aufeinander folgende Eingriffe geschehen. Eine andere Betrachtungsweise verbiete sich schon wertungsmäßig, da dies eine grundlose Besserstellung desjenigen bedeuten würde, der den Bestand zunächst auf knapp 40% reduziere, um in der Folge das übrige Holz „scheibchenweise“ zu gewinnen und zu verkaufen. Da ein gewisser Einschlag erlaubt sei, wäre bei der ersten Holzerntemaßnahme nur das über dieses Maß hinaus eingeschlagene Holz als illegal anzusehen. Würden die weiteren Holzerntemaßnahmen nicht als Teil dieses „Kahlschlags“ verstanden, so könnte sich der Eigentümer an Holz bereichern, dessen Ernte den Verlust von Schutzfunktionen des Waldes ganz maßgeblich mitverursacht habe. Dem entspreche, dass das Amtsgericht Potsdam die beiden Holzerntemaßnahmen wohl als eine materielle Tat verstanden habe. Eine andere Betrachtung wäre allenfalls geboten, wenn die verschiedenen Maßnahmen wegen der zeitlichen und räumlichen Distanz und sonstigen Umständen des Einzelfalles nicht miteinander in Verbindung stehen würden und eine Umgehung der Schutzzwecke der holzhandelsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller habe nicht darzulegen vermocht, dass seit den Erntemaßnahmen im Jahr 2013 die Schutzfunktionen des Waldes derart wiederhergestellt worden seien, dass eine weitere Erntemaßnahme der Wiederbewaldung nicht im Wege stehe. Nach summarischer Prüfung bestehe der begründete Verdacht, dass auch die Polter 5 und 6 zum Teil aus illegal geschlagenem Holz bestünden.

II.

5

Die Beschwerde des Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

6

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stammt das gekennzeichnete Holz aus einem illegalen Einschlag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 995/2010. Soweit der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Holzerntemaßnahmen aus dem Jahr 2013 und diejenigen aus 2015 seien als Teilhandlungen im Rahmen eines Kahlschlags zu verstehen, bestreitet er lediglich pauschal einen zeitlichen Zusammenhang bzw. ein zeitliches Aufeinanderfolgen, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgericht in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Umgehung des Schutzzwecks der holzhandelsrechtlichen Vorschriften hält der Antragsteller lediglich entgegen, diese Auffassung sei von der Gesetzesbegründung nicht gerechtfertigt, ohne dies näher zu erläutern.

7

Unabhängig davon handelt es sich auch bei isolierter Betrachtung der Holzerntemaßnahme aus dem Jahr 2015 um einen illegalen Holzeinschlag. Der Antragsteller macht insoweit geltend, diese Holzerntemaßnahme habe nicht zu einem Verlust von Schutzfunktionen des Waldes geführt, weil dies begrifflich voraussetze, dass vor der Holzerntemaßnahme diese gesetzesnotwendige Schutzfunktion des Waldes vorhanden sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Holzerntemaßnahme aus dem Jahr 2013 bereits die Schutzfunktion des Waldes beseitigt habe. Die weitere Reduzierung des Volumenschlussgrades auf 0,093 sei nicht wesentlich und wirke sich nicht auf die Schutzfunktion des Waldes aus. Ein „Bewirken“ von freilandähnlichen Verhältnissen sei durch die Holzerntemaßnahme im Jahr 2015 nicht herbeigeführt worden.

8

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LWaldG sind Kahlschläge vorbehaltlich des Absatzes 4 verboten. Kahlschläge sind alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LWaldG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte es der von ihm im Jahr 2013 vorgenommene Kahlschlag keinesfalls rechtfertigen, auf den bis dahin nicht wiederbewaldeten Flächen weitere Einschläge vorzunehmen. Denn diese dürften durchaus geeignet gewesen sein, die vom Gesetzgeber missbilligten negativen ökologischen Auswirkungen von Kahlschlägen (u.a. Mineralisation und Freisetzung von boden- und pflanzengebundenem Stickstoff, Kohlenstoff und bodengebundenen Nährelementen, Aufhebung der Lärmdämpfung und Filterwirkung von Wäldern, negative Beeinflussung des Kleinklimas, insbesondere von Temperatur und Luftfeuchtigkeit in der bodennahen Schicht und im Boden, Verlust eines wichtigen Feuchtigkeitsspeichers des Bodens [vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu § 10 LWaldG, LT-DrS 3/6677, S 6 ff., zitiert nach Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 10]) noch weiter zu vertiefen und zu verfestigen. Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der nicht unerheblichen weiteren Reduzierung des Bestandes wiederum freilandähnliche Verhältnisse „bewirkt“ wurden, die zu einem weiteren Verlust der Schutzfunktionen des Waldes geführt haben. Im Übrigen widerspricht die weitere Reduzierung des Bestandes diametral der nach § 11 LWaldG (Wiederbewaldungspflicht) gebotenen Wiederherstellung der Schutzfunktionen des Waldes.

9

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, im Ordnungswidrigkeitenverfahren sei er vom Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom 2. Mai 2016 freigesprochen worden, fehlt es an einer Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils für das hiesige Verfahren. Aus welchen Gründen der Antragsteller freigesprochen ist, kann daher dahinstehen.

10

Hinsichtlich der Polter 5 und 6 macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe insgesamt das Holz der Polter 5 und 6 als illegal angenommen und insoweit die Ordnungsverfügung zum Verbot des Abtransports dieses Holzes insgesamt bestätigt. Dabei habe es die Stellungnahme des Leiters der Oberförsterei vom 16. Februar 2016 zugrunde gelegt, wonach die Polter 5 und 6 nur anteilig Holz der benachbarten Durchforstungsfläche enthielten und eine genaue Zuordnung im Nachgang nicht möglich sei. Für eine wirksame Beschlagnahme des Holzes habe aber der vermeintlich illegale Anteil errechnet und benannt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers trifft es schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Holz der Polter 5 und 6 insgesamt als illegal angesehen habe. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Polter 5 und 6 nur teilweise abgemarkt worden; nur der Abtransport und das Inverkehrbringen des insoweit gekennzeichneten Holzes ist dem Antragsteller mit der streitgegenständlichen Verfügung untersagt worden. Der illegale Anteil der Polter ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen bestimmt worden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).