Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.03.2017 – OVG 12 L 18.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0322.OVG12L18.17.0A
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. September 2016 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 30.618,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Fortdauer der Mitgliedschaft der Klägerin in der Ärzteversorgung des Landes Brandenburg. Streitigkeiten um die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bewertet der Senat nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 14.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164) mit dem dreifachen Jahresbetrag des monatlichen Beitrages.
Ausgehend von dem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.500 Euro, das die Klägerin als angestellte Ärztin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 2014 vereinbart hatte, belief sich der monatliche Beitrag zur Ärzteversorgung gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 260), nach dem der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,9 Prozent betrug, auf 850,50 Euro monatlich. Der Streitwert ist daher entsprechend dem Beschwerdeantrag wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
Der auf eine Fortdauer der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied gerichtete Hilfsantrag bleibt bei der Wertfestsetzung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Ansatz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).