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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.03.2017 – OVG 6 S 8.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0328.OVG6S8.17.0A

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. März 2017 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 23. März 2017 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners vom 22. März 2017 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind die Pflegeeltern des am 4. April 2005 geborenen Kindes M.H., das seit dem Säuglingsalter bei ihnen lebt und für das sie u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Eine erste Inobhutnahme und Unterbringung in einer Einrichtung der AWO des Kindes durch den Antragsgegner erfolgte am 12. August 2016 vor dem Hintergrund, dass bei dem weiteren, noch im Säuglingsalter befindlichen Pflegekind N. der Antragsteller nach einem Besuch der leiblichen Eltern des Säuglings Verletzungen festgestellt wurden, die den Verdacht auf Kindesmisshandlung erweckten. Am 19. September 2016 wurde der erste, die Inobhutnahme beendende und am 15. Dezember 2016 ein weiterer Hilfeplan erstellt. Diese sahen jeweils eine Fortdauer der Unterbringung des Kindes in der Einrichtung der AWO vor. Die Umgangs- und Beurlaubungsregelungen des zweiten Hilfeplans wurden in der Folgezeit im Wesentlichen vereinbarungsgemäß durchgeführt. Nachdem der Antragsgegner in der 11. Kalenderwoche (13. bis 19. März) dieses Jahres Kenntnis erlangt hatte, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Kindesmisshandlung an N. seit Januar 2017, das bislang ausschließlich gegen dessen leibliche Eltern geführt worden war, auch auf die Antragsteller erstreckt worden sei, initiierte er ein Gespräch mit diesen am 21. März 2017, um eine einvernehmliche Regelung über die künftige Handhabung eines Umgangsrechts mit M.H. zu erzielen. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Die Antragsteller kündigten vielmehr an, an der im Hilfeplan vom 15. Dezember 2016 vorgesehenen Umgangsregelung, die auch Übernachtungen in ihrem Haushalt vorsah, festhalten zu wollen. Daraufhin beantragte der Antragsgegner beim zuständigen Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung ihm (dem Antragsgegner) gemäß § 1666 das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Beantragung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe für M.H. zu übertragen. Zugleich ordnete es mit Bescheid vom 22. März 2017 die Inobhutnahme des Kindes an. Nachdem die Antragsteller Widerspruch eingelegt hatten, ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2017 die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme an. Auf den hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 24. März 2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Wirkung ab dem 31. März 2017 wieder her und lehnte den Antrag im Übrigen, also für den Zeitraum bis einschließlich 30. März 2017, ab. Die gebotene Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller, da nicht ausgeschlossen sei, dass der beabsichtigte Umgangskontakt zu vergleichbaren somatischen Beeinträchtigungen des Kindes führen könne wie bei den beiden Umgangskontakten, die in der Antragsschrift des Antragsgegners in dem beim Familiengericht gestellten Antrag angeführt seien. Den Antragstellern sei es zuzumuten, den für den 30. März 2017 anberaumten familiengerichtlichen Termin in dieser Sache und eine familiengerichtliche Regelung abzuwarten. Für die Zeit ab dem 31. März 2017 sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, weil nach derzeitigem gerichtlichem Erkenntnisstand nicht ersichtlich sei, dass es einer Inobhutnahme für die Zeit nach dem Termin am 30. März 2017 im Interesse des Kindes bedürfe.

2

Gegen die Ablehnung des Antrags im Übrigen richten sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).

4

Die Beschwerde ist nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Im Rahmen der bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung, deren Ausgang sich regelmäßig maßgeblich nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren richtet, überwiegen die Interessen der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehbarkeit der Inobhutnahme verschont zu bleiben.

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Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, grundsätzlich aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme.

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Als deren Rechtsgrundlage kommt vorliegend allein § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII in Betracht. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

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Dass die Vorschrift eine Inobhutnahme nur dann gestattet, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, verdeutlicht, dass diese Maßnahme zum einen nur vorübergehenden Charakter haben soll und zum anderen nachrangig gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen ist. Der Schutz des Kindes oder Jugendlichen darf ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben. Da Familiengerichte über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst verfügen und die Möglichkeit einer Eilentscheidung haben, deren Erlass gemäß § 157 Abs. 3 FamFG unverzüglich zu prüfen ist, kommt Inobhutnahme grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht (Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rn. 61). Eine solche Gefährdungssituation hat der Antragsgegner im Ergebnis des am heutigen Tage durchgeführten Erörterungstermins nicht dargelegt.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Hilfeplan vom 15. Dezember 2016 vorgesehene Umgangsregelung, die durch weitere Absprachen am 8. Februar 2017 ergänzt wurde, bislang weitgehend planmäßig umgesetzt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Festhalten an dieser bisher praktizierten Umgangsregelung im Zeitraum bis zum 30. März 2017 nunmehr zu einer akuten Gefährdungssituation führen sollte. Neue Erkenntnisse, aus denen sich diese Annahme ableiten ließe, liegen nicht vor.

9

Dass der Antragsgegner die Ausweitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des eingangs geschilderten Verdachts der Kindesmisshandlung am Säugling N. zum Anlass nimmt, über einen Fortbestand der Umgangsregelung nachzudenken, trägt die Entscheidung nicht. Der Antragsgegner selbst geht nach eigenem Bekunden insoweit allenfalls von einer eher fernliegenden, nämlich abstrakten Gefährdungssituation aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die nahe legten, dass M.H. körperlichen Misshandlungen durch die Antragsteller in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen ist oder künftig ausgesetzt sein könnte. Der Antragsgegner, dessen Aufgabe es ist, eine solche Gefährdungssituation zu überprüfen und aufzuzeigen, hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Das Kind hat bis auf die vergangenen sieben Monate nahezu sein gesamtes Leben im Haus der Antragsteller verbracht, ohne dass sich Anhaltspunkte für körperliche oder sonstige Misshandlungen ergeben hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller jeder für sich eine Tagespflegestelle betreiben und darüber hinaus bis zum 30. Juni 2016 eine Bereitschaftspflegestelle betrieben haben, so dass ein ständiger Kontakt zu Mitarbeitern des Jugendamtes bestanden hat, ohne dass eine Gefährdungssituation des M.H. erkennbar geworden wäre. Auch die Inobhutnahme am 12. August 2016 war nicht einer akuten Gefährdung des M.H. geschuldet, sondern stellt sich nach den übereinstimmenden Schilderungen der Verfahrensbeteiligten als eine Art Vorsichtsmaßnahme dar, nachdem bei dem Säugling N. der Verdacht auf Kindesmisshandlung mit ungeklärter Ursache aufgetreten war.

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Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Gefahr der Misshandlung des M.H. durch die Antragsteller bestünde, ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der zeitlichen Nähe zum Termin vor dem Familiengericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach den im Hilfeplan vom 15. Dezember 2016 vorgesehenen Umgangsregelungen eine Übernachtung des M.H. im Haushalt der Antragsteller nicht (mehr) in Betracht kommt. Insoweit spielen daher auch die Umgangskontakte am 24./25. Dezember 2016 und am 21./22. Januar 2017, auf die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss abgehoben hat, bei der Betrachtung keine entscheidende Rolle (mehr).

11

Weitere Umstände, aus denen sich auf eine Zuspitzung der Situation schließen ließe, die eine Inobhutnahme nach den zuvor dargelegten Maßstab rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsgegner auch nicht aufgezeigt.

12

Der von ihm zur Begründung der Inobhutnahme angeführte Vortrag, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt hinsichtlich seiner Pflegeeltern, also den Antragstellern, und den Mitarbeitern der Einrichtung, in der er untergebracht sei, und zu denen er mittlerweile eine Bindung aufgebaut habe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Nicht jeder Loyalitätskonflikt rechtfertigt die Annahme einer akuten, eine Inobhutnahme legitimierende Gefährdungssituation. Hier ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Loyalitätskonflikt des M.H. eine Dimension erreicht, die bei Fortführung des bisherigen Umgangskontaktes zu den Antragstellern zu einer akuten Gefährdung des Kindeswohls führen würde.

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Der Antragsgegner führt an, das Kind sei aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Antragsteller, es in seiner altersgerechten Entwicklung zu unterstützen, die Freiheit für autonome Entscheidungen zu entwickeln und die notwendige Bindungstoleranz aufzuzeigen, "emotional und seelisch massiv gefährdet". Die Antragsteller überforderten das Kind, weil sie ständig Kontakt zu ihm suchten und ihn isolierten, indem sie den Tagesablauf mit Kontakten zu ihnen (den Antragstellern) und ihren Familienangehörigen füllten.

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Eine Gefährdungslage, die ein sofortiges Unterbinden des bisherigen (unbegleiteten) Umgangs mit den Antragstellern erforderlich machte, ist auch damit nicht dargelegt. Soweit auf die psychosomatischen Erkrankungen des Kindes nach zwei von bisher drei stattgefundenen Übernachtungen abgestellt wird, ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass diese Erkrankungen auf ein (Fehl-) Verhalten der Antragsteller zurückzuführen sind. Angesichts der Gesamtumstände ist es mindestens ebenso gut denkbar, dass diese psychosomatischen Erkrankungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung zusammenhängen. Dessen ungeachtet hat sich dieser Aspekt gegenwärtig aber ohnehin erledigt, weil aus den dargelegten Gründen Übernachtungen des M.H. im Haus der Antragsteller nicht mehr in Rede stehen.

15

Nichts Anderes gilt hinsichtlich der nach den Angaben der Mitarbeiterinnen des Antragsgegners im Erörterungstermin bei M.H. vermissten Emotionalität und dessen In-sich-gekehrt-sein. Sie führen diese auf eine Kindeswohlgefährdung zurück, die durch die Antragsteller hervorgerufen werde. Diese Annahme wird allerdings weder begründet noch mit entsprechenden fachärztlichen oder psychologischen Stellungnahmen untermauert. Sie bleibt letztlich spekulativ. Insbesondere lässt sie unberücksichtigt, dass das als auffällig empfundene Verhalten des Kindes auch eine Folge der gegenwärtigen Unterbringung sein kann, was angesichts des radikalen Bruchs, die die erste Inobhutnahme vom 12. August 2016 für dessen Lebensumstände bedeutete und die ihren Ausdruck bspw. im Absacken der schulischen Leistungen sowie in dem mehrmaligen Weglaufen aus der Einrichtung fand, jedenfalls nicht fernliegt.

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Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme bestehen darüber hinaus, weil die Annahme nahe liegt, dass das Jugendamt mit seiner Maßnahme nicht nur eine akute Gefährdungssituation nicht beseitigt, sondern eine dem Kindeswohl eher unzuträgliche Entscheidung getroffen haben könnte. An sich wäre es nach der ersten Inobhutnahme am 12. August 2016 (deren Rechtmäßigkeit einmal unterstellt) Aufgabe des Jugendamtes gewesen, eine Gefährdung des Kindes M.H. eigenständig zu klären und nach deren Ausschluss für eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Antragsteller zu sorgen bzw. nach Feststellung einer Gefährdung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der erkannten Gefahr unter Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation zu begegnen. Stattdessen hat das Jugendamt keinerlei erkennbare Ermittlungen zur Klärung der Gefährdungssituation vorgenommen und auch von sich aus keine Bemühungen entfaltet, um wenigstens einen situationsangemessenen Umgang zwischen dem Kind und den Antragstellern zu gewährleisten. Das lässt sich aus dem Anhörungsvermerk des Familiengerichts vom 29. November 2016 - 51 F 603/16 - sowie den Schilderungen der Verfahrensbeteiligten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter folgern. Danach ist eine von den Antragstellern und ihrem Pflegekind als tragbar empfundene Umgangsregelung erst auf Intervention des Amtsgerichts mit dem Hilfeplan vom 15. Dezember 2016 festgelegt worden. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das Jugendamt durch die Handhabung der Angelegenheit zu der Schwierigkeit der gegenwärtigen Situation, insbesondere dem Loyalitätskonflikt, der nunmehr zur Rechtfertigung der Inobhutnahme angeführt wird, nicht unerheblich selbst beigetragen haben könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).