Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.03.2017 – OVG 12 S 16.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0330.OVG12S16.17.0A
Orientierungssatz
Spätestens nach Erhalt des Hinweisblattes über die Obliegenheiten nach § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss dem Ausländer klar sein, dass er Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen zur Vermeidung von Präklusion unverzüglich in gehöriger Form nachzuweisen hat.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 15. Februar 2017, 29 L 331.16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Auch mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin einen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zu ihrer Duldung nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Abschiebung der Antragstellerin mit Blick auf die von ihr geltend gemachten psychischen und körperlichen Erkrankungen als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweist. Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Die Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemäß § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer diese Obliegenheit, darf die zuständige Behörde das Vorbringen zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die von ihr mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin für Allgemeinmedizin G vom 31. Januar 2017 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 10. März 2017 lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu. Sie genügen den genannten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht. Es sind weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung sowie insbesondere nicht die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Die ärztliche Bescheinigung vom 31. Januar 2017 führt verschiedene körperliche Erkrankungen der Antragstellerin auf, die medikamentöser Behandlung (u. a. chronische Gastritis) bzw. weiterer fachärztlicher Untersuchung bedürfen. Für den 6. Februar 2017 sei ein Termin beim Lungenfacharzt vereinbart. Ob und ggf. mit welchem Ergebnis diese Untersuchung erfolgt ist, legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie das Ergebnis der ausweislich der Bescheinigung durchzuführenden weiteren kardiologischen Abklärung. Zu der genannten zunehmenden depressiven Symptomatik enthält die Bescheinigung keinerlei nähere Informationen zu Befunderhebung, Schweregrad und Folgen, sondern teilt lediglich mit, dass diesbezüglich eine psychiatrische Behandlung erfolgt, eine medikamentöse Therapie "initiiert und Folgetermine vereinbart" wurden. Weshalb die genannten Erkrankungen das Ergebnis tragen sollen, die Antragstellerin sei "aktuell nur eingeschränkt reisefähig", bleibt offen. Abgesehen davon, dass hiermit immerhin eine Reisefähigkeit unter gewissen Einschränkungen – die freilich nicht benannt werden – attestiert wird, genügt die Bescheinigung den eingangs genannten Anforderungen damit nicht.
Auch das Attest vom 10. März 2017 erlaubt unter Berücksichtigung der eingangs genannten Anforderungen die Annahme einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin nicht. Es verhält sich zur Frage der Reisefähigkeit nicht, auch nicht dazu, ob und aus welchen Gründen die zu erwägende stationäre Therapie zwingend in Deutschland erfolgen müsste. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beruht des Weiteren offenbar ausschließlich auf den Angaben der Antragstellerin über eine gewalttätige Auseinandersetzung in Serbien und daraus (vermeintlich) resultierenden "Flash backs". Anhaltspunkte dafür, ob und in welcher Weise diese Angaben hinterfragt und auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht wurden, enthält die ärztliche Bescheinigung nicht. Dafür bestand indes Anlass, denn schon die zeitliche Angabe des genannten Überfalls im Haus in Serbien mit " vor 2-3 Jahren" ist sehr vage, zumal sich die Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 6. Juni 2016 hierzu immerhin noch auf die letzten zwei Wochen des Februar 2015 festlegen wollte. Die Angabe, ihr Mann habe bei der Auseinandersetzung einen der Angreifer "erstochen", weicht in diesem Detail erheblich von der Angabe der Antragstellerin vor dem BAMF ab: danach hat ihr Ehemann den Angreifer "in die rechte Bauchseite" gestochen; dass diese Verletzung tödlich endete, erwähnte sie gegenüber dem BAMF nicht. Dafür gab sie dort verschiedene andere Übergriffe an (u. a. eine versuchte Vergewaltigung), die, hätten sie tatsächlich stattgefunden, auch Eingang in die psychische Exploration der Antragstellerin hätten finden müssen.
Von allem abgesehen ist kein Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich, warum die Antragstellerin unverschuldet daran gehindert gewesen sein sollte, dem Antragsgegner eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über ihre psychische Verfassung bereits früher vorzulegen. Sie befand sich ausweislich des ärztlichen Attestes vom 25. August 2016 bereits zu diesem Zeitpunkt in Behandlung in der Praxis Dr. B/Dr. B. Zu dieser Zeit wurde ihr "lediglich" eine Neuralgie am Kopf sowie eine "somatoforme Störung" attestiert. Spätestens nach Erhalt des ihr unter dem 11. Oktober 2016 über ihren Verfahrensbevollmächtigten zugesandten Hinweisblattes über die Obliegenheiten nach § 60a Abs. 2 AufenthG (siehe hierzu Blatt 509 der Ausländerakten) musste der Antragstellerin klar sein, dass sie Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen zur Vermeidung von Präklusion unverzüglich in gehöriger Form nachzuweisen hat.
Dass die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die Annahme der Unmöglichkeit der Abschiebung nicht erlauben, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt; hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hiermit setzt sich die Beschwerde auch nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).