Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.04.2017 – OVG 11 S 18.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0406.OVG11S18.17.0A

Orientierungssatz

Die Übermittlung von Kopien eines Bescheides genügt zur Auslösung der Rechtsbehelfsfrist, wenn sie die Originale nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergeben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. April 1997 – 8 C 43.95 –).(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 21. Februar 2017, 27 L 509.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 27 K 510.16 gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014 und 2. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2016 anzuordnen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer offensichtlich unzulässigen Klage nicht in Betracht komme. Die Klage des Antragstellers sei unzulässig, weil die angegriffenen Bescheide bestandskräftig geworden seien. Dass der Antragsteller den Zugang der Bescheide einfach bestreite, reiche bei Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles nicht aus. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Nach summarischer Prüfung bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO maßgebende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

3

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Bescheide seien ihm gegenüber nicht wirksam geworden, trifft dies nicht zu. Denn der Antragsgegner hat ihm die Bescheide mit Schreiben vom 30. Juni 2015 nochmals in Kopie übersandt und dieses Schreiben ist ihm auch unstreitig tatsächlich zugegangen. Die Übermittlung von Kopien genügt, wenn sie – wie hier – die Originale nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergeben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. April 1997 – 8 C 43.95 – juris, Rn. 29, zu § 9 VwZG a.F.).

4

Mit seinen weiteren Ausführungen zur Handhabung des Posteingangs durch seine Mitarbeiter und regelmäßigen Fehlern bei der Postzustellung im Objekt  wendet sich der Antragsteller allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei unzulässig, weil die Bescheide bestandskräftig geworden seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei unbegründet, mit der Beschwerde nicht angegriffen wird.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).