Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.04.2017 – 33 L 114.17 A
ECLI:DE:VGBE:2017:0407.33L114.17A.00
Orientierungssatz
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, was der Fall ist, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, weil der Antragsteller durch das Bundesamt nicht angehört wurde.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Februar 2017 (VG 33 K 115.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm angedrohte Abschiebung in die Russische Föderation.
Der am 22. April 1981 / 1985 geborene Antragsteller reiste im März 2015 in die Bundesrepublik und beantragte unter Angabe einer moldawischen Identität Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag im Juni 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Der Antragsteller legte gegen die Ablehnung kein Rechtsmittel ein, sondern stellte am 12. August 2016 persönlich bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes einen Folgeantrag. Dabei gab er an, russischer Staatsangehörigkeit zu sein und schilderte, warum er die Russische Föderation verlassen habe. Auf die Frage, ob er sich seit dem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens in seinem Herkunftsland aufgehalten habe, gab er an, Deutschland nicht verlassen zu haben. Er notierte in diesem Zusammenhang sowohl eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland (B... Damm, Berlin) als auch in der Russischen Föderation. Dem Antragsteller wurde (wohl) bei der Antragstellung eine Ladung zur Anhörung am 16. August 2016 persönlich übergeben. Im Adressfeld der Ladung war nach dem Namen aufgeführt: „unbekannt, 99999 unbekannt“. Weitere Schreiben wurden per Post an diese scheinbare Anschrift versandt, unter anderem die Verlegung der Anhörung auf den 5. September 2016.
Nachdem der Antragsteller am 5. September 2016 nicht zur Anhörung erschienen war, versuchte das Bundesamt erfolglos beim elektronischen Melderegister die Adresse des Antragstellers herauszufinden und veranlasste sodann die öffentliche Zustellung des Schreiben, mit dem der Antragsteller zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde. Als auch daraufhin keine Stellungnahme erfolgte, frage das Bundesamt beim Berliner Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten nach, ob eine aktuelle Adresse bekannt sein und übersandte an die so ermittelte Adresse den ablehnenden Bescheid.
Im Bescheid vom 27. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, da er sämtliche Umstände auch bei seinem Erstantrag hätte geltend machen können. Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht.
Mit seiner am 7. Februar 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter (VG 33 K 115.17 A). Seine später beauftragte Verfahrensbevollmächtigte erläutert zur Begründung der Klage, warum der Antragsteller zunächst eine falsche Identität angegeben habe, und schildert die in der Russischen Föderation erlittene Verfolgung des Antragstellers und seines Bruders.
Der zugleich mit Klageerhebung sinngemäß erhobene Eilantrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 115.17 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 71a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG zwar nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist aber vorliegend der Fall, da erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, da der Antragsteller durch das Bundesamt nicht (erneut) angehört wurde.
Nach § 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 25 AsylG ist ein Asylantragsteller grundsätzlich persönlich beim Bundesamt anzuhören. Nach § 71a Abs. 2 S. 2 AsylG kann zwar von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Für eine solche Konstellation ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich und sie wurde auch nicht vom Bundesamt angenommen. Das Bundesamt hat vielmehr die Ladung zur Anhörung an eine Scheinanschrift („unbekannt, 99999 unbekannt“) verschickt, obwohl der Antragsteller bei Stellung seines Folgeantrags seine Anschrift angeben hatte. Diese Anschrift (B... Damm, Berlin) hat sich bei der gestrigen Recherche im elektronischen Melderegister auch als die zu jenem Zeitpunkt zutreffende Anschrift erwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).