Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.04.2017 – 22 K 157.16 A

ECLI:DE:VGBE:2017:0412.VG22K157.16A.00

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich fallen der Behörde im Fall der Untätigkeit die Kosten für die Untätigkeitsklage zur Last, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund für die Untätigkeit vor, der dem Ausländer bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.(Rn.2)

2. Der zureichende Grund kann sich etwa aus einer besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung oder des zu entscheidenden Falls ergeben. Hingegen stellt die permanente Überbelastung einer zuständigen Behörde ebenso wenig wie ein hoher Krankenstand oder der Urlaub zahlreicher Mitarbeiter einen solchen dar. Im Unterschied zu einer durch kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde entstandenen Überbelastung kann aber bei einer vorübergehenden außergewöhnlichen Belastung durch organisatorische Maßnahmen regelmäßig nicht kurzfristig reagiert werden. In diesen Situationen ist die Annahme eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde daher gerechtfertigt.(Rn.5) In asylrechtlichen Streitigkeiten kann deshalb wegen der nicht vorhersehbaren Arbeitsüberlastung ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung vorliegen. Insoweit kann auch bei einer 17- monatigen Untätigkeit des Bundesamtes hinsichtlich eines Asylantrags eines irakischen Staatsangehörigen noch ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung gegeben sein.(Rn.7)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2

Eine Kostentragung der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, ist hier abzulehnen. Der Kläger durfte mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung noch nicht rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist diese Voraussetzung dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerseite dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 – 3 C 56.90 –, juris Rn. 9). So verhält es sich hier.

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Es lag ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte den Folgeantrag des Klägers vom 18. November 2014 bei Klageerhebung am 17. Juni 2016 noch nicht beschieden hatte.

4

Den ersten Asylantrag in Deutschland vom 28. März 2014 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Nachdem dagegen eingelegte gerichtliche Rechtsschutzanträge erfolglos geblieben waren, stellte der Kläger am 18. November 2014 einen Folgeantrag. Am 5. Januar 2015 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 11. Juni 2014 auf, weil die Überstellungsfrist abgelaufen war. Dadurch war die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Frist des § 75 VwGO zu laufen begann.

5

Der zureichende Grund kann sich etwa aus einer besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung oder des zu entscheidenden Falls ergeben. Hingegen stellt die permanente Überbelastung einer zuständigen Behörde ebenso wenig wie ein hoher Krankenstand oder der Urlaub zahlreicher Mitarbeiter einen solchen dar. In diesen Fällen sind vielmehr das zuständige Ministerium oder die Behördenleitung gehalten, für einen hinreichenden Ersatz oder sonst für eine verbesserte personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen. Im Unterschied zu einer durch kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde entstandenen Überbelastung kann aber bei einer vorübergehenden außergewöhnlichen Belastung durch organisatorische Maßnahmen regelmäßig nicht kurzfristig reagiert werden. In diesen Situationen ist die Annahme eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde daher gerechtfertigt (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 75, Rn. 51, 52).

6

In asylrechtlichen Streitigkeiten ist zudem der Rechtsgedanke von Art. 31 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013, deren Frist zur Umsetzung insoweit noch läuft, vgl. Art. 51 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten zwar sicherzustellen haben, dass das Prüfungsverfahren hinsichtlich der Anträge auf nationalen Schutz innerhalb einer sechs-monatigen Frist nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden. Die Frist kann um neun weitere Monate verlängert werden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchst. b Asylverfahrensrichtlinie). Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 Asylverfahrensrichtlinie). Die Mitgliedstaaten schließen das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab (Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie).

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Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist ein zureichender Grund bei Klageerhebung etwa 17 Monate nach Selbsteintritt der Beklagten und 12 Monate nach Anhörung des Klägers (noch) zu bejahen. Die Wirkungen des sprunghaften und in dieser Form nicht vorhersehbaren Anstiegs des Geschäftsanfalls beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2015 waren auch im Jahr 2016 noch gegeben; hiervon musste der Kläger auch Kenntnis haben, weil diese Lage laufend Gegenstand in der Berichterstattung in verschiedenen Medien war. So hieß es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juni 2016: „In der Zeit von Januar bis Mai 2016 haben insgesamt 309.785 Personen in Deutschland Asyl beantragt, davon 302.209 als Erstanträge und 7.576 als Folgeanträge. Gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr (141.905 Personen) bedeutet dies eine Erhöhung um 118,3 Prozent.“ Dabei lag der Irak in der Liste der Herkunftsländer mit mehr als 45.000 Anträgen an zweiter Stelle. Zu den Bemühungen, dieser Herausforderung organisatorisch und personell gerecht zu werden, hat sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 eingehend geäußert. Darauf wird Bezug genommen. Der Kläger hatte zwar bereits im Januar 2016 gegenüber der Beklagten eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt, dann aber im April und im Mai 2016 jeweils weitere Erkenntnismittel eingereicht und nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Entscheidung gefragt.

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Damit sind auch die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchst. b und in UAbs. 4 Asylverfahrensrichtlinie genannten Verzögerungsgründe, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen, zu bejahen. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Drei Monate nach Klageerhebung hat die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz zugesprochen.

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Es entspricht nach § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen (argumentum e contrario aus § 161 Abs. 3 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 161, Rn. 40).

10

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.

11

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht und weil keine Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht wurden ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).