Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.04.2017 – 26 L 138.17 V

ECLI:DE:VGBE:2017:0418.VG26L138.17V.00

Orientierungssatz

1. Eine somalische Staatsangehörige hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug im Eilverfahren, wenn sie in Nairobi in einem nahezu rein somalischen Stadtteil lebt.(Rn.7)

2. Erfolgt ein Vortrag zur Bedrohungslage erst im Laufe des Eilverfahrens, so ist die Gefährdungslage grundsätzlich nicht glaubhaft gemacht, wenn der Vortrag verfahrensangepasst wirkt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine zuvor nur pauschal beschriebene Bedrohungslage erst auf richterlichen Hinweis konkretisiert wird und die behaupteten Bedrohungen bereits vor Einleitung des Eilverfahrens bestanden haben sollen.(Rn.8)

3. Eine lange Verfahrensdauer für die Erteilung eines Visums rechtfertigt für sich noch nicht die Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.10)

4. Die Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift hinsichtlich des Ausschlusses des Familiennachzugs zu nur subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthaltG kannt im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht geklärt werden.(Rn.12)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Mai 2017, OVG 3 S 32.17/OVG 3 M 63.17, Beschwerde und PKH-Antrag für II. Instanz wurden zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen,

3

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen ein Visum aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – zu erteilen,

4

den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu erteilen,

5

haben keinen Erfolg.

6

I. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur dann treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, was bereits bei faktischer Identität der Anträge im vorläufigen Rechtsschutz und in der Hauptsache zu bejahen ist, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) in Betracht. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und die daher ein sofortiges Einschreiten des Gerichts erforderlich machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 – OVG 11 S 76.15 – juris Rn. 6).

7

II. Hieran gemessen haben die Antragstellerinnen den erforderlichen Anordnungsgrund für Haupt- und Hilfsantrag – schwere und unzumutbare Nachteile, die die umgehende Anwesenheit der Antragstellerinnen in Deutschland erforderlich machen – nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen leben nach ihrem Vortrag seit nunmehr zwei Jahren alleine in Kenia in einer eigenen Wohnung. Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie dabei einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Nach dem Vortrag des Antragsgegners handelt es sich bei dem Wohnort der Antragstellerinnen, dem Viertel Eastleigh in Nairobi, um ein nahezu rein somalisches Stadtviertel mit sowohl Wohn- als auch Geschäftsgegenden, in dem die Antragstellerinnen als Ausländerinnen grundsätzlich keiner gesteigerten Gefahr ausgesetzt sein dürften.

8

Es ist mit dem weiteren, erst im Laufe des Eilverfahrens erfolgten Vortrag auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Situation der Antragstellerinnen nunmehr entscheidungserheblich geändert oder verschlechtert habe, so dass ein weiteres Zuwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könnte. Der Vortrag wirkt verfahrensangepasst und weckt daher Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit; er ist jedenfalls nicht geeignet, einen Anordnungsgrund mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die zunächst nur pauschal beschriebene Bedrohungslage haben die Antragstellerinnen erst nach ausdrücklichem gerichtlichem Hinweis konkretisiert. Dabei verwundert insbesondere, dass die Antragstellerin zu 3) nunmehr eine sexuelle Belästigung schildert, die sich bereits vor fünf Monaten und damit vor Antragstellung bei Gericht zugetragen haben soll. Ebenso soll sich die die Antragstellerin zu 2) traumatisierende Festnahme durch die kenianische Polizei, wegen derer sie die Wohnung nun nicht mehr verlassen könne, bereits vor drei Monaten und damit ebenfalls vor Antragstellung bei Gericht zugetragen haben. Auch schildert die Antragstellerin zu 1) erst nunmehr, bereits seit vier Monaten von einem Mann verfolgt und bedroht worden zu sein, und erst seit einem Überfall durch diesen Mann Anfang März 2017 „Angst zu haben und das Apartment nicht mehr zu verlassen“. Dies steht jedenfalls nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem Vortrag bei Antragstellung im Februar 2017, wonach die Antragstellerinnen bereits „seit zwei Jahren“ in Kenia „in ständiger Angst“ lebten (Stellungnahme der Diakonie Potsdam vom 2. Februar 2017).

9

Auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerinnen rechtfertigt dieser im Übrigen nicht die Annahme eines dringlichen Eilbedürfnisses, das ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar erscheinen ließe. Mit den von den Antragstellerinnen geschilderten Erlebnissen machen sie keine konkrete Wiederholungsgefahr geltend. Dass sie hierdurch nunmehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Versorgung der Antragstellerinnen mit Lebensmitteln nach ihrem Vortrag durch Nachbarn sichergestellt.

10

Auch die lange Verfahrensdauer rechtfertigt für sich genommen keine Vorwegnahme der Hauptsache. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 13).

11

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die bereits lang andauernde Trennung belastend für die Antragstellerinnen und ihre Mutter ist. Eine solche Trennung von Eltern und Kindern ist, wenn die Kinder den Nachzug zu ihren Eltern erstreben, allerdings regelmäßig gegeben. Dennoch haben auch Kinder das Visumverfahren grundsätzlich vom Ausland aus zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

12

III. Darüber hinaus ist ein Anordnungsanspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 29 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Dem steht § 104 Abs. 13 AufenthG entgegen, der bis zum 16. März 2018 den Familiennachzug zu nur subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt AufenthG ausschließt. Die von den Antragstellerinnen aufgeworfenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken gegenüber dieser Vorschrift können im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keiner Klärung zugeführt werden. Ebenso besteht nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG. Nach § 104 Abs. 13 Satz 3 sind unabhängig von der Aussetzung des Familiennachzugs humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach den §§ 22, 23 AufenthG im Rahmen von Ermessensentscheidungen gleichwohl möglich. Nach den obigen Ausführungen unter II. ist aber zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine für die Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG notwendige lebensgefährliche Situation der Antragstellerinnen oder aber eine schicksalshafte Notlage, in der die Antragstellerinnen auf die spezifische Hilfe Deutschlands angewiesen wären (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2017, S. 190), vorliegt.

13

IV. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren mangels Erfolgsaussicht des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

14

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes ausgeht.