Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.04.2017 – 3 L 508.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0419.3L508.17.0A
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung besteht regelmäßig nicht, wenn der Schüler nicht die für die Zulassung erforderliche Punktzahl in den einzubringenden Kursen erreicht.(Rn.5) Dem steht nicht entgegen, dass der Schüler vorbringt, dass er aufgrund der Beratung durch die Lehrkräfte davon ausging, dass er auch die Punkte aus einer nach dem 2. Kurshalbjahr abgewählten ersten Fremdsprache einbringen kann, wenn er die behauptete Falschberatung nicht glaubhaft macht.(Rn.7) (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zur Abiturprüfung 2017 zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung 2017 hat.
Die Zulassung zur Abiturprüfung ist in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156 – VO-GO –) geregelt. Dabei setzt § 29 Abs. 2 Nr. 2 VO-GO für die Zulassung zur Prüfung voraus, dass der Prüfling in den vier Kurshalbjahren der gymnasialen Oberstufe (so genannter Kursblock) mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VO-GO erfüllt. § 45 Abs. 2 Nr. 3 VO-GO verlangt seinerseits, dass der Prüfling in 20 der 24 Grundkurse der Gesamtqualifikation (so genannte einzubringende Grundkurse) jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Von den 24 Grundkursen, die sie gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 25 VO-GO aus dem Kursblock in die Gesamtqualifikation einzubringen hat, hat sie in nur 19 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht. In den weiteren fünf Grundkursen hat sie jeweils vier Punkte oder weniger erreicht. Das betrifft die Grundkurse in den Fächern Spanisch (2., 3. und 4. Kurshalbjahr), Geschichte (2. Kurshalbjahr) und Mathematik (4. Kurshalbjahr).
Der Antragstellerin ist es auch nicht möglich, anstelle der zwei Grundkurse aus dem Fach Spanisch die beiden Grundkurse im Fach Englisch, die sie im ersten und zweiten Kurshalbjahr belegt und in denen sie jeweils sechs bzw. sieben Punkte erreicht hat, in die Gesamtqualifikation einbringen. Voraussetzung dafür ist nämlich gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 2 und Abs. 3 VO-GO, dass das Fach Englisch als erste Fremdsprache in allen vier Kurshalbjahren durchgängig belegt wurde. Das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat das Fach Englisch nach dem zweiten Kurshalbjahr abgewählt und entsprechend nicht mehr besucht.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie habe aufgrund einer Beratung durch von ihr befragte Lehrkräfte ihres Gymnasiums davon ausgehen dürfen, trotz Abwahl des Fachs Englisch nach dem zweiten Kurshalbjahr die beiden mit sechs bzw. sieben Punkten bewerteten Grundkurse im Fach Englisch aus dem ersten und zweiten Kurshalbjahr anstelle der Grundkurse im Fach Spanisch aus dem ersten und zweiten Kurshalbjahr in die Gesamtqualifikation einbringen zu können, vermag sie damit nicht durchzudringen.
Von den Vorgaben der Einbringungsregelungen der §§ 10 und 25 VO-GO kann zwar ausnahmsweise gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VO-GO abgewichen werden, wenn die Schullaufbahn auf Grund einer falschen Beratung trotz hinreichender Leistungen nicht mehr zu Ende geführt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Eine falsche Beratung im Sinne des § 21 Abs. 4 VO-GO hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht aufgezeigt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht darauf hingewiesen worden ist, dass sie im Falle der Abwahl des Fachs Englisch nach dem zweiten Kurshalbjahr alle vier Grundkurse im Fach Spanisch als Pflichtgrundkurse in die Gesamtqualifikation einzubringen hat.
In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. April 2017 hat die Antragstellerin zwar u.a. geschildert, ihre Englisch-Lehrerin Frau H... habe sie im Rahmen der Abwahl des Fachs Englisch im Juni 2016 „nicht auf eine mögliche, andere Sachlage hingewiesen“. Daraus ergibt sich schon nicht eindeutig, was die Antragstellerin mit ihrer Englisch-Lehrerin besprochen haben will bzw. worauf die Englisch-Lehrerin sie hätte hinweisen sollen. Jedenfalls hat der Antragsgegner in der Stellungnahme der Abteilungsleiterin des Beruflichen Gymnasiums Oberstufenzentrum Handel 1, Frau K..., vom 19. April 2017 dargelegt, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Einzelberatung am 30. Mai 2016 von Frau H... darauf hingewiesen worden ist, dass sich eine Abwahl des Fachs Englisch maßgeblich auf die Einbringungsverpflichtung auswirke. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme gemachten Angaben zu zweifeln.
Soweit die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. April 2017 schildert, ihre Spanisch-Lehrerin, Frau K..., habe sie dahin gehend beraten, dass sie ihre erste Fremdsprache Englisch nach dem zweiten Kurshalbjahr abwählen und gleichzeitig die ersten beiden Kurshalbjahre Englisch einbringen könne und lediglich zwei weitere Grundkurse Spanisch einbringen müsse, vermag sie damit ebenfalls keine falsche Beratung im Sinne des § 21 Abs. 4 VO-GO glaubhaft zu machen. Die Vorschrift setzt nämlich eine Situation voraus, die von der beratenden und von der beratenen Person jeweils als verbindliche Beratung wahrgenommen wird. Wie sich aus der vorbezeichneten Stellungnahme der Abteilungsleiterin des Gymnasiums ergibt, sind solche Beratungen im Schulbetrieb vorgesehen und institutionalisiert. Für alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums finden danach verbindlich regelmäßige Beratungen bezüglich der Schullaufbahn und der Gesamtqualifikation statt. Diese werden durchgeführt von damit betrautem Personal, nämlich der Abteilungsleiterin Frau K...und der Koordinatorin der Abteilung Frau H.... Bereits in der ersten Beratung werden die Schülerinnen und Schüler über Beleg- und Einbringungsverpflichtungen detailliert informiert. Daraus ergibt sich, dass ein Einzelgespräch eines Schülers oder einer Schülerin wie hier, das nicht in diesem vorgegebenen Rahmen stattfindet, keine verbindliche Beratung darstellt, die einen Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 4 VO-GO auszulösen vermag.
In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftmachung einer falschen Beratung bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die durch die Antragstellerin erzielten Noten aus den beiden Grundkursen im Fach Englisch aus dem ersten und dem zweiten Kurshalbjahr hinreichende Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 4 VO-GO darstellen oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.