Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.04.2017 – OVG 11 S 7.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0419.OVG11S7.17.0A

Orientierungssatz

Fotos (allein) vermögen als bloße Momentaufnahmen nicht das Bestehen einer geltend gemachten häuslichen Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 20. Januar 2017, 15 L 541.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der nach eigenen Angaben im Jahr 2012 ohne Visum in das Bundesgebiet eingereiste vietnamesische Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 29. Februar 2016 bei dem Antragsgegner unter Vorlage einer notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkennung des am 6. August 2013 geborenen vietnamesischen Kindes K... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die vietnamesische Mutter des Kindes K... ist als Mutter des 2011 geborenen deutschen Kindes H... im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 19. Dezember 2016 Klage erhoben (VG 15 K 542.16) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (1.) und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen (2.). Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antrag zu 1. stehe bereits entgegen, dass durch Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verteidigungsfähige Rechtsstellung beseitigt worden sei. Der Antrag zu 2. sei unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsgegner habe in dem angegriffenen Bescheid im Einzelnen unter Auswertung der durchgeführten Befragungen von Antragsteller und Kindesmutter ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden könne. Besonders hervorzuheben seien die unterschiedlichen Angaben zur Kenntniserlangung des Antragstellers von der Schwangerschaft, zum Kinderarztbesuch, zu Geschenken oder Kleidungskäufen für das Kind und zur Höhe des dem Antragsteller seitens der Kindesmutter zur Verfügung gestellten Taschengeldes. Auch sei der Antragsteller nicht vollumfänglich über die Arbeitsverhältnisse der Kindesmutter informiert. Der Ablauf des Wochenendes vor der Befragung sei nicht übereinstimmend geschildert worden. Unklar bleibe ferner, ob der Antragsteller den Vater des zweiten Kindes der Kindesmutter nun persönlich kenne oder nicht.

II.

2

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen werden die Schriftsätze vom 26. Januar 2017 und 7. Februar 2017 schon nicht gerecht, mit denen der Antragsteller weitere Unterlagen (eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom 23. Januar 2017, Bestätigung der Kita-Leiterin vom 20. Januar 2017, Stellungnahme des Kinderarztes vom 26. Januar 2017, diverse Fotos) vorgelegt hat. Denn mit dem angegriffenen Beschluss setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

3

Darüber hinaus rechtfertigen auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen keine andere Entscheidung:

4

Zwar mag angesichts der vorgelegten Fotos davon auszugehen sein, dass der Antragsteller trotz der unterschiedlichen Angaben zu Kuchen und Geschenk beim letzten Geburtstag von K... anwesend war. Auch kann dahinstehen, ob die Widersprüche hinsichtlich der Höhe des Taschengeldes nach der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter, sie habe ihm vor der Befragung für einen Monat 200,- Euro, sonst nur 20,- bis 50,- Euro zukommen lassen, nunmehr als aufgelöst anzusehen sind. Denn andere zentrale Widersprüche sind in dem Beschwerdevorbringen bzw. mit den vorgelegten Unterlagen in keiner Weise plausibel erklärt worden. Das gilt insbesondere für die unterschiedliche Darstellung der alltäglichen Ereignisse in den Tagen vor der Befragung bei der Ausländerbehörde: So schilderte der Antragsteller, in der vorangegangenen Nacht habe K... im Elternbett geschlafen und sei nachts nicht aufgewacht. Demgegenüber gab die Kindesmutter an, das Kind sei letzte Nacht wach geworden, der Antragsteller sei aufgestanden und zu ihr gegangen, um sie zum Einschlafen zu bringen. Am Montag vor der Anhörung waren die Kinder nach den Angaben der Kindesmutter nicht in der Kita, gleichwohl will der Antragsteller sie an diesem Tag dort um 17.30 Uhr abgeholt haben. Auf die Frage, ob man am Wochenende vor der Anhörung (8.10./9.10.2016) gemeinsam etwas als Familie unternommen habe, gab der Antragsteller an, die Kindesmutter sei am Samstag von 14 bis 23 Uhr arbeiten gewesen, am Sonntag sei sie zu Hause gewesen und habe gekocht. Er habe sich am Sonntag mit einem Kumpel getroffen und sei erst kurz vor 20 Uhr nach Hause gekommen. Die Kindesmutter erklärte dagegen, am 8.10.2016 seien sie nur zu Hause gewesen. Am 9.10.2016 sei sie arbeiten gewesen, sie habe Frühschicht gehabt. Nach der Frühschicht seien sie mit den Kindern unten auf dem Spielplatz gewesen. Dann seien sie wieder nach oben gegangen und hätten Abendbrot gemacht. Soweit die Kindesmutter hierzu in ihrer eidesstattlichen Versicherung ausführt, sie habe von dem Antragsteller erfahren, dass „unsere Zeiten, die er zum Wochenende gemacht, sich auf das Wochenende vor der Befragung bezogen, also nicht einen Tag vorher (die Befragung war an einem Mittwoch)“, werden die Widersprüche damit in keiner Weise aufgelöst. Bei einem tatsächlichen Zusammenleben in einer schutzwürdigen Lebensgemeinschaft sind die widersprüchlichen Angaben zu unmittelbar vorangegangen Alltagsbegebenheiten auch nicht zu erklären.

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Diese erheblichen Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft werden dadurch bestärkt, dass der Antragsteller bei der polizeilichen Hausermittlung mehrfach nicht angetroffen wurde, sein Name nicht verzeichnet war und die Nachbarn ihn nicht kannten. Soweit die Kindesmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung angibt, sie habe selbst den Namen N... am Briefkasten angebracht, wird schon nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte. Dass sie keinen intensiven Kontakt zu den Nachbarn hätten, sich aber vom „Hallo sagen“ kennen würden, stellt das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen nicht substantiiert in Frage.

6

Der Aussage in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. Januar 2017, der Antragsteller wisse, dass die Kindesmutter zwei Jobs habe, und dies habe er (bei der Anhörung) „wohl auch gesagt“, steht entgegen, dass der Antragsteller ausweislich des Befragungsprotokolls ausdrücklich erklärt hat, sie arbeite in einer Wäscherei und ob sie noch woanders arbeite, wisse er nicht. Mit seiner Unterschrift unter jeder Seite des Protokolls hat der Antragsteller bestätigt, dass es in vietnamesischer Sprache vorgelesen, von ihm verstanden und genehmigt wurde.

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Auch die widersprüchlichen Angaben zu den Kinderarztbesuchen sind nicht aufgelöst worden: Insoweit gab der Antragsteller bei der Befragung am 2. Mai 2016 an, er sei nur einmal mit beim Kinderarzt gewesen, dieser sei in L.... Die Kindesmutter erklärte dagegen, der Kinderarzt sei in der M... in M.... Im Rahmen der Anhörung am 12. Oktober 2016 sagte der Antragsteller, er sei vor zwei Monaten mit beim Kinderarzt gewesen, habe aber im Warteraum gesessen, während die Kindesmutter angab, er sei bei der Vorsorgeuntersuchung U 7a am 6. Juni 2016 dabei gewesen und mit ins Behandlungszimmer gekommen. Soweit sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Januar 2017 erklärt, der Antragsteller komme mit zum Arzt, warte aber draußen, um auch noch auf das große Kind aufzupassen, wird weder dargelegt, auf welchen Arztbesuch sich diese Angabe bezieht noch weshalb sie vorher andere Angaben gemacht hat. Die vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. S...vom 26. Januar 2017 besagt schließlich nur, dass sich der Antragsteller mit K... an diesem Tag in der Praxis vorgestellt habe, und ist damit zum Nachweis einer längerfristig gelebten und nicht nur verfahrensangepasst geltend gemachten familiären Gemeinschaft nicht geeignet.

8

Soweit die Kindesmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt, der Antragsteller kenne den Vater ihres anderen Kindes A... jetzt, nämlich seit deren Geburtstagsfeier, vermag dies angesichts des Geburtstags des Kindes am 24. November nicht zu erklären, warum der Antragsteller bereits am 12. Oktober 2016 gegenüber der Ausländerbehörde angegeben hat, der andere Vater sei ihm persönlich bekannt und er habe ihn einige Male gesehen.

9

Weder formal noch inhaltlich zur Glaubhaftmachung einer familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind K... geeignet ist die schriftliche Erklärung der Kita-Leiterin der Kita B..., S... vom 20. Januar 2016, wonach das Kind K... derzeit in dieser Einrichtung betreut und regelmäßig sowohl von der Kindesmutter als auch vom Kindesvater gebracht und abgeholt werde. Aus der Bestätigung geht nicht hervor, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht.

10

Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Fotos vermögen als bloße Momentaufnahmen nicht das Bestehen der hier geltend gemachten, seit August 2015 bestehenden häuslichen Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).